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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2020/139

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Neufassung der Satzung des Kreises Segeberg zur Bildung einer Sozialstaffel für die Teilnehmerbeiträge oder Gebühren in Kindertageseinrichtungen wird mit Wirkung zum 01.08.2020 in Form des beigefügten Entwurfes (Anlage 1) in der Variante 1, 2 oder 3 gemäß Beschluss zur Vorlage - DrS/2020/110 beschlossen. Die Satzung des Kreises Segeberg zur Bildung einer Sozialstaffel für die Teilnehmerbeiträge oder Gebühren in Kindertageseinrichtungen vom 05.08.2019 tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung:

 

Wie in der Vorlage DrS/2020/094 bereits erläutert, wurde der Beginn der Kita-Reform auf den 01.01.2021 verschoben. Gleichzeitig entschied das Land Schleswig-Holstein, dass bestimmte mit der Kita-Reform einhergehende Veränderungen bereits zum 01.08.2020 in Kraft treten. Diese Veränderungen haben Einfluss auf die Sozialstaffel für die Teilnehmerbeiträge oder Gebühren in Kindertageseinrichtungen und müssen in der Satzung aufgenommen werden.

 

Sachverhalt:

 

Gem. § 25 Abs. 6 und 7 KiTaG haben die Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Ermäßigung durch Sozialstaffeln aufzubringen.

 

Der Kreis übernimmt ganz oder teilweise die Teilnahmebeiträge oder die Gebühren (mit Ausnahme der Kosten der Verpflegung), die für eine bedarfsgerechte Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind finanziell nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII).

 

Änderungen zu § 2 der Satzung

Erstmalig ab 01.08.2020 gibt es (landesweite) Mindestvorgaben für die Geschwisterermäßigung im vorschulischen Bereich. Eine Familie wird einkommensunabhängig entlastet, wenn mehrere Kinder einer Familie eine Kita oder Kindertagespflege besuchen.

 

Folgende Staffelung ist ab dem 01.08.2020 im Rahmen der Kita-Reform vorgeschrieben:

 

50% (vorher 30%) für das zweitälteste betreute Kind und

100% für jedes weitere betreute Kind einer Familie

 

In Bezug auf Schulkinder, die den Hort besuchen, können die örtlichen Träger wie bisher weitergehende Regelungen treffen. Hierzu wird verwiesen auf DrS/2020/110. Die unterschiedlichen Optionen zur Aufnahme von Hortkindern in die einkommensunabhängige Geschwisterermäßigung sind als Varianten 1,2 und 3 dargestellt; gemäß Beschlussfassung zur DrS/2020/110 ist die entsprechende Variante in die Satzung aufzunehmen.

 

Die aus der o.a. Anhebung zu erwartenden Mehraufwendungen in Höhe von ca. 1,0 Mill. EUR p.a. werden voraussichtlich durch Minderaufwendungen in selber Höhe aufgrund des Beitragsdeckels gedeckt.

 

Änderung zu § 4 der Satzung

Erstmalig ab 01.08.2020 gelten für Elternbeiträge die in § 25Abs. 2 KiTaG genannten Obergrenzen, die die Bemessungsgrundlage für die Kostenerstattung des Kreises darstellt.

 

Änderung zu § 5 der Satzung

Der Umfang des Betreuungsanspruches sollte bereits jetzt angepasst werden an die ab dem 01.01.2021 geltenden Ansprüche gemäß § 5 KitaG. Diese entsprechen der aktuellen Betreuungspraxis der Kitas.

 

Ein Kind hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege; der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

 

Für ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung auf einen Umfang von täglich 4 auf mindestens 5 Stunden bis zum Schuleintritt.

 

Änderung zu § 6 der Satzung

Die Frist zur Antragstellung ist an den § 45 SGB I anzupassen, die einmonatige Antragsfrist ist aus der Satzung zu streichen. Der Antrag auf Erlass oder Übernahme der Kostenbeteiligung kann jederzeit innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist gestellt werden. § 90 Abs.4 SGB VIII trifft keine ausdrückliche Regelung in dem Sinne, dass der Antrag vor dem Übernahmezeitraum gestellt werden muss. Deshalb kann die Übernahme bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen in der Regel auch rückwirkend beansprucht werden.

 

Änderung zu § 7 der Satzung

Der Satzungstext wurde konkretisiert. Eine Abrechnung ist generell rückwirkend und nicht für zukünftige Zeiträume im Voraus zu stellen.

 

Änderung zu § 9 der Satzung

Die Satzung ist darüber hinaus an die aktuellen Datenschutzvorschriften und Gesetzesgrundlagen anzupassen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

X

Ja:

 

X

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Die Mehr- und Minderaufwendungen für Ermäßigungen im Umfang von jeweils ca. 1,0 Mio. EUR werden sich voraussichtlich gegenseitig aufheben.

Darin enthalten ist der Beibehalt des Ermäßigungsumfangs für Hortkinder in Höhe von ca. 175.000 EUR p.a., der sich in den Folgejahren bis 2024 im Zuge der Umsteuerung von Horten in schulische Betreuungsangebote reduzieren wird.

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan: 361

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

           5.1  Der Kreis Segeberg. verstärkt sein Image als familienfreundlicher

                  Kreis, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Familien

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

X

Nein

      Kinder mit Behinderungen besuchen die Kindertagesbetreuung nach

      den Sozialvorschriften kostenfrei

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

X

Nein

 

 

Ja

 

 

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Anlagen

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