Drucksache - DrS/2020/093
Grunddaten
- Betreff:
-
Auswirkungen der Corona-Krise auf die Erbringung und Finanzierung sozialer Angebote und Dienstleistungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Jugendamtsleitung
- Bearbeitung:
- Manfred Stankat
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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26.05.2020
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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28.05.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kreis Segeberg bekräftigt, in seiner Eigenschaft als kommunaler Träger der Eingliederungshilfe sowie als örtlicher Träger der Sozialhilfe bzw. der Kinder- und Jugendhilfe, die seit dem 20.03.2020 zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den Kommunalen Landesverbänden sowie seit (voraussichtlich) dem 13.05.2020 mit den Verbänden der Leistungserbringer geeinten Kulanzregelungen zur Weitergewährung von Vergütungen an Soziale Dienstleister bis zunächst zum 31.07.2020 fortzuführen, obwohl diese aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie weiterhin in ihrer Leistungserbringung eingeschränkt sind. Die Leistungserbringer sind ihrerseits weiterhin verpflichtet, sämtliche eigenen zur Kostenminderung beitragenden Maßnahmen umzusetzen und dies nachzuweisen.
Die Fachausschüsse werden zur Aufrechterhaltung der sozialen Angebotsstruktur angehalten, in diesem Rahmen, soweit erforderlich und unter Einhaltung des Haushaltes 2020 Beschlüsse für ihre Geschäftsbereiche zu fassen bzw. Empfehlungen an den Kreistag abzugeben.
Sachverhalt
Zusammenfassung:
Die mit der Corona-Pandemie verbunden Einschränkungen des öffentlichen Lebens haben massive Auswirkungen auf die Leistungserbringung und den wirtschaftlichen Betrieb sozialer Dienstleister zur Folge. Der Gesetzgeber sowie die kommunalen Leistungsträger haben daher seit dem 16.03.2020 und bis heute andauernd Überbrückungshilfen und Kulanzlösungen für die verschiedenen Einrichtungen und Angebote Sozialer Dienstleister entwickelt, die insgesamt den Fortbestand der sozialen Angebotsstruktur über die Krise hinaus sicherstellen sollen. Der Kreistag wird um Kenntnisnahme und Bestätigung gebeten.
Sachverhalt:
Nahezu alle ambulanten und teilstationären Angebote der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, der Sozialhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Kindertagesbetreuung und der Jugendarbeit sowie alle Stätten der schulischen und außerschulischen Bildung und das gesamte Beratungswesen waren bzw. sind in Folge der corona-bedingten Einschränkungen nicht in der Lage, die ihnen vom Kreis beauftragten und obliegenden Leistungen in vollem Umfang zu erbringen.
Das Spektrum der Leistungsausfälle reicht dabei von Totalausfällen aufgrund unmittelbar verfügter Betretungs- bzw. Durchführungsverbote (z.B. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Schulbegleitungen, Kindertageseinrichtungen, Frühförderung, Veranstaltungen) über mittelbar oder teilweise von dem Gebot zur Kontaktvermeidung eingeschränkten Leistungen (z.B. Gruppenarbeit, Beratungen, ambulante Betreuungen) bis hin zur teil- bzw. ersatzweisen Leistungserbringung in anderer Form oder an anderem Ort (z.B. telefonische oder schriftliche Beratungen, Einzelaktivitäten mit Kindern, Alltagsunterstützung in stationären Einrichtungen).
Von Leistungseinschränkungen am geringsten berührt sind die stationären Einrichtungen (EGH, Pflege, Jugendhilfe), da die Unterbringungen in Heimen fortgeführt werden können; jedoch ist die fachliche Arbeit in den stationären Einrichtungen stark herausgefordert, weil es Besuchsverbote, Hygienekonzepte und veränderte Alltagsstrukturen für die Bewohner*innen umzusetzen gilt.
Die Verwaltung ist zurzeit darum bemüht, die bereichs- und angebotsspezifischen Einschränkungen vollständig zu erfassen sowie mittels Einzelvorlagen für die Fachausschüsse aufzubereiten. Dabei wird auch der jeweils aktuelle Stand zur Finanzierung der Angebote und Dienstleister dargestellt.
Für die Sitzung des Sozialausschuss am 14.05.2020 wird mit DrS/2020/089 die Situation der Leistungsfelder in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen unter Erläuterung der zwischen Land und Kommunen geeinten Kulanzregelung zur Fortzahlung von Vergütungen dargestellt.
Für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 11.06.2020 werden zurzeit folgende Vorlagen erstellt und baldmöglichst ins allris gestellt:
- Auswirkungen der Corona-Krise auf die Leistungserbringung und die Finanzierung von Angeboten zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege – DrS/2020/094
- Auswirkungen der Corona-Krise auf die Leistungserbringung und Vergütungen von ambulanten und teilstationären Hilfen zur Erziehung sowie Eingliederungshilfen gemäß SGB VIII – DrS/2020/095
Für die Sitzungen mehrerer Fachausschüsse (Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit am 08.06., Jugendhilfeausschuss am 11.06., Sozialausschuss am 18.06., Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport am 25.08.) wird zurzeit folgende Vorlage erstellt und baldmöglichst ins allris gestellt:
- Auswirkungen der Corona-Krise auf die Durchführung der vom Kreis vertraglich bzw. institutionell geförderten Angebote und Leistungen der Kinder-und Jugendhilfe, der Sozialen Sicherung und anderer Bereiche der Daseinsvorsorge – DrS/2020/096
Analog zu den Bemühungen des Landes und der kommunalen Spitzenverbände wird Kern dieser Einzelvorlagen sein, dass der Kreis Segeberg als kommunaler Träger der Eingliederungshilfe sowie als örtlicher Träger der Sozialhilfe bzw. der Kinder-und Jugendhilfe grundsätzlich die vertraglich geschuldeten Vergütungen in den genannten Bereichen und Rechtskreisen weiter gewährt; und zwar auch, wenn die Leistungsangebote auf Grund der Corona-Krise durch behördliche Maßnahmen derzeit untersagt sind oder nur eingeschränkt erbracht werden können.
Ziel dieser Regelung ist es, die Leistungsangebote für die Zeit nach der Corona-Krise, in der sie in vielen Fällen möglicherweise dringender gebraucht werden denn je, sicherzustellen.
Parallel zur Entwicklung und Abstimmung von Kulanzregelungen wurde auf Bundesebene das Sozialdienstleistereinsatzgesetz (SodEG) verabschiedet. Das SodEG begründet einen gesetzlichen Anspruch der sozialen Dienstleister unter bestimmten Voraussetzungen auf Weiterzahlung der Vergütung in Höhe von max. 75 % der durchschnittlichen Vergütungen der letzten 12 Monate. Es handelt sich dabei um einen institutionellen, pauschal zu berechnenden Zuschuss an die Dienstleister auf Basis ihrer durchschnittlichen Auftragsvolumina der letzten 12 Monate; unabhängig davon, welche Leistungen sie im Einzelfall trotz der Corona-bedingten Einschränkungen erbracht haben oder erbringen konnten. Die regulären Abrechnungen mit dem Kreis über nach den Sozialgesetzbüchern erbrachte Dienstleistungen erfolgen dagegen nicht nach Institutionen, sondern nach einzelnen Hilfefällen.
Auch während der Corona-Krise erbringen viele Leistungsanbieter tatsächlich einen nach Einzelfällen ausdifferenzierten Leistungsmix, je nachdem was in der aktuellen Lage möglich ist: Von uneingeschränkter Leistung (= 100%) über Teil- und/oder Ersatzleistungen (= 1-100%, in Ausnahmen gar über 100 %) bis hin zum Leistungsausfall (0%). Und dies auch häufig über mehrere Rechtskreise bzw. Finanzierungs-Systeme (Eingliederungshilfe, Jugendhilfe) und über diverse Angebotsformen (stationär, teilstationär, ambulant) hinweg sowie gelegentlich auch für unterschiedliche Leistungsträger (Kreise, Städte, z.T. auch aus anderen Bundesländern).
Es erscheint den kommunalen Kostenträgern, dem Land und der Kosoz nahezu unmöglich, diese vielfältigen Ausdifferenzierungen mit einem angemessenen Verwaltungsaufwand für eine pauschale und richtige Zuschussgewährung nach SodEG zu berechnen und vorzunehmen. Langwierige Auseinandersetzungen darüber wären mit den Leistungserbringern und zwischen den Leistungsträgern vorprogrammiert. Vor diesen Hintergründen soll die SodEG-Anwendung in Schleswig-Holstein nur nachrangig gegenüber einer weiterhin einzelfallbezogenen Kulanzregelung vorgenommen werden. Die Kulanzregelung sieht keine grundsätzliche Weitergewährung von 100 % vor, sondern bringt Ersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, aus Betriebsausfallversicherungen und aus der Anwendung des Infektionsschutzgesetzes u.ä. in Abzug. Darüber hinaus soll dieselbe Kulanz aus Gründen der Gleichbehandlung der Träger rechtskreisübergreifend (EGH, Sozialhilfe, Jugendhilfe) umgesetzt werden.
Die Anwendung und Umsetzung des SodEG in Schleswig- Holstein wurde im April intensiv auf Landesebene diskutiert. Mit Beschluss vom 08.05.2020 wurden im Kieler Landtag per Ausführungsgesetz (AG-SodEG) des Landes die kommunalen Träger der Eingliederungshilfe sowie der Jugendhilfe als zuständige Behörden zur Umsetzung des SodEG bestimmt. Eine Erstattung der nach SodEG durch die Kommunen an die sozialen Dienstleister zu leistenden Zahlungen ist, außerhalb der vorhandenen Mitfinanzierung des Landes als überörtlicher Träger der Sozialhilfe, nicht vorgesehen.
Ungeachtet dessen besteht ein breiter Konsens zwischen Kommunen, MSGJFS, LKT und Kosoz, dass die Fortführung einer Kulanzregelung einer aufwendigen Anwendung des SodEG vorzuziehen ist. Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung befinden sich MSGJFS und kommunale Spitzenverbände in entsprechenden Verhandlungen mit den Spitzenverbänden der freien Leistungsträger.
Dabei wird angestrebt, eine landesweite Vereinbarung mit allen Anbietern der genannten Leistungen zu schließen. Zur Vermeidung von Parallelsystemen bei der Leistungsabrechnung ist es erforderlich, dass (nahezu) alle Leistungsanbieter der Vereinbarung zustimmen. Sollte dies nicht gelingen, wird es bei der im AG-SodEG vorgesehenen Landesregelung bleiben.
Aus Sicht der Verwaltung handelt es sich bei dem angestrebten Lösungsvorschlag um einen Kompromiss zwischen den Interessen einer sparsamen Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln in Zeiten der Corona-Krise, der Pflicht zu einem ökonomischen Verwaltungshandeln und der Notwendigkeit, die Angebote der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe und der Jugendhilfe auch nach der Krise vorhalten zu können; wie es der Sicherstellungsverantwortung des Kreises mit Blick auf die zu erfüllenden individuellen Rechtsansprüche nach den Sozialgesetzbüchern entspricht.
Mit Mehrausgaben für den laufenden Haushalt 2020 ist nicht zu rechnen, es kann zurzeit sogar von Minderausgaben gegenüber einzelnen Planansätzen der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe ausgegangen werden, deren Höhe allerdings noch nicht seriös berechnet werden kann.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
Die planmäßigen HH-Mittel 2020 in den Teilplänen des FB III sollen eingehalten werden.
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:
| Nein |
X | Ja |
Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:
| Nein |
X | Ja |
