Bericht der Verwaltung - DrS/2019/233
Grunddaten
- Betreff:
-
Bericht zur Situation der Heimaufsicht
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Büro FB II und III
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Matthias Schröder
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit
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30.09.2019
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Sachverhalt
Zusammenfassung:
Der Tätigkeitsbericht für die Jahre 2017/18 wird zur Kenntnis gegeben.
Die Teamleitungsstelle ist seit 1. Juni 2019 besetzt. Für das Budget 2020 soll vorsorglich eine zusätzliche Stelle mit Sperrvermerk in den Stellenplan 2020 aufgenommen werden.
Sachverhalt:
Auf den Tätigkeitsbericht für die Jahre 2017/18 wird verwiesen (siehe Anlage).
Nach § 18 Abs.4 des Gesetzes zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – SbStG) haben die Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen.
Die Aufgaben der Heimaufsicht ergeben sich aus dem Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – SbStG).
Zweck des Gesetzes (§ 1 SbStG) ist die Verwirklichung der Rechte von volljährigen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung auf:
• Wahrung und Förderung ihrer Selbständigkeit, Selbstbestimmung, der Selbstverantwortung, der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,
• Schutz ihrer Würde und Privatheit sowie ihrer Interessen und Bedürfnisse vor Beeinträchtigungen,
• Sicherung einer Qualität des Wohnens, der Pflege und der Betreuung, die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entspricht,
• Wahrung ihrer Interessen als Verbraucherinnen und Verbraucher,
• Einhaltung der den Trägern von Diensten und Einrichtungen ihnen gegenüber obliegenden Pflichten.
Die Aufgabe der Heimaufsicht liegt daher zum einen in der Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern, Angehörigen und Betreuern sowie von Einrichtungsträgern, Einrichtungsleitungen, Pflegedienstleitungen, Pflegekräften, Investoren und zukünftigen Betreibern in allen Belangen des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes.
Zum anderen besteht die Aufgabe der Heimaufsicht darin, die ihrer Aufsicht unterliegenden stationären Einrichtungen (§ 7 Abs.1 SbStG) regelmäßig zu kontrollieren und die Einrichtungen nach § 7 Abs.2 SbStG und § 8 SbStG anlassbezogen zu prüfen. Die Prüfungen werden überwiegend unangemeldet durchgeführt.
In den vergangenen Jahren ist es nicht gelungen, die Einrichtungen jährlich zu kontrollieren. Auf Grundlage durchgeführter Organisationsuntersuchungen wurde zur Verstärkung ab dem 1.10.2016 eine Pflegefachkraft, ab 1.2.2018 eine weitere Pflegefachkraft und ab 1.3.2018 eine Verwaltungskraft zusätzlich eingesetzt.
Aufgrund der erforderlichen Einarbeitung und der gleichzeitig sehr hohen Ausfallzeiten durch längerfristige Krankheitsfälle im Bereich der Heimaufsicht konnten die erhofften positiven Effekte im Hinblick auf die Prüfquote bislang noch nicht erzielt werden.
Ab 1.6.2019 ist die neue Stelle der Teamleitung besetzt worden. Gleichzeitig waren in den letzten Jahren jedoch immer wieder längerfristige Krankheitsausfälle zu verzeichnen.
Aktuell beträgt die Besetzung insgesamt 7,57 VZ-Kräfte. Die aktuelle monatliche Fehlzeitenquote liegt in diesem Jahr zwischen 12 und 36%. Die Gesamtzahl der Fehltage in 2019 summiert sich inzwischen auf rund 1,5 VZStellen, die damit aufgrund Krankheit durchgehend nicht anwesend waren.
Daraus ergibt sich, dass die zusätzlichen Stellen noch nicht die erwarteten Effekte erzielen konnten.
Zum jetzigen Zeitpunkt wurden in diesem Jahr bisher 36 Regelprüfungen durchgeführt. Das entspricht einer Quote von 47%, die damit im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (38,5%) trotz der dargestellten bestehenden hohen Ausfallzeiten eine leichte Verbesserung darstellt.
Die Teamleitung befindet sich noch in der Einarbeitungsphase, so dass konkrete Ergebnisse zu eventuellen Umstrukturierungen der Arbeitsabläufe noch nicht vorliegen. In Zusammenarbeit mit dem FD 11.00- Organisation wurden die weiteren Schritte bereits besprochen, jedoch können aufgrund der bestehenden Fehlzeiten ebenfalls noch keine konkreten Ergebnisse zum Bedarf vorgelegt werden. Die Situation wird gemeinsam mit dem FD 11.00 weiter beobachtet.
Für das Budget 2020 wurde für die Heimaufsicht vorsorglich eine zusätzliche Stelle mit Sperrvermerk beantragt, um auf die Ergebnisse zur personellen Situation zeitnah reagieren zu können. Wenn sich in Zusammenarbeit mit dem FD 11.00 das Erfordernis für die Stellenaufstockung ergibt, wird die Freigabe zeitnah beantragt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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80,3 kB
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