Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2017/141-1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt die Aufhebung der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege (Tagespflegerichtlinie vom 05.12.2013) sowie den Erlass der Satzung des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach § 23 und § 24 SGB VIII (rückwirkend ab 01.01.2018) mit zusätzlichen Aufwendungen entsprechend des Beschlusses des Kreistages vom 12.10.2017 gemäß der DrS/2017/141.

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 14.09.2017 (DrS/2017/141), der Kreistag in seiner Sitzung am 12.10.2017 beschlossen, dass eine leistungsorientierte Vergütung und eine bedarfsgerechte Versorgung in der Kindertagespflege im Kreis Segeberg erfolgen soll.

 

Hierfür wurden zusätzliche Aufwendungen von 1.200.000 EUR p. a. zusätzlich mit Wirkung ab 01.01.2018 zur Verfügung gestellt.

 

Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig (OVG 3 KN2/14 vom 22.09.2016) sowie weitere Klagen im Land Schleswig-Holstein haben dazu geführt, dass die im Kreis Segeberg bisher gültige Tagespflegerichtlinie vom 05.12.2013 durch die Satzung des Kreises Segeberg zur Förderung von Kindern in Tagespflege (Tagespflegesatzung) ersetzt wird.

 

Hintergrund ist, dass gegen die große kreisangehörige Stadt Norderstedt in einem Klageverfahren darauf hingewiesen wurde, dass die „Unwirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung mangels Regelungen zur Staffelung von Kostenbeiträgen“ gegen eine andere Kommune thematisiert wurde. So bedarf es beispielsweise einer Satzung, wenn gleichzeitig über diese Vorschrift die Eltern zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden sollen. Außerdem ist der Stundensatz nachvollziehbar zu berechnen und kann nicht einfach aufgrund von Schätzungen festgesetzt werden. Die Stadt Norderstedt hat daraufhin gehandelt und eine entsprechende Satzung bereits erlassen.

 

Die berechneten Sätze aus der Satzung der Stadt Norderstedt können nur ansatzweise als Berechnungsgrundlage für die Satzung des Kreises dienen, weil beispielsweise für den ländlichen Bereich des Kreises kein Mietenspiegel zugrunde gelegt werden kann.

 

Die Tagespflegesatzung des Kreises Segeberg soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt erlassen werden und rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten.

 

Die Rückwirkung zum 01.01.2018 ist möglich, da die Tagespflegesatzung die Erhöhung der Betreuungssätze für die Tagespflegepersonen vorsieht und damit begünstigendes Verwaltungshandeln auslöst. Der in der Satzung enthaltene Kostenbeitragssatz für die Heranziehung der Eltern bleibt mit 2,20 EUR erhalten, sodass keine negativen Folgen für die Betroffenen eintreten. Vielmehr soll damit dem Motto des Kreises Segeberg Rechnung getragen werden, auch weiterhin als familienfreundlicher Standort zu gelten.

 

Zur Ermittlung der Anerkennung der Förderleistungen in der Kindertagespflege wurden Urteile, Expertisen des Deutschen Vereins, des Bundesverbands für Kindertagespflege sowie die Ergebnisse einer Follow up-Studie 2015 des Instituts für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz (IBUS) herangezogen.

 

Bei dem erarbeiteten Stufenmodell wird in der ersten Stufe die Grundqualifikation, die Voraussetzung für die Anerkennung als Tagesmutter ist, berücksichtigt. In der zweiten Stufe wird die berufliche/fachliche Qualifikation honoriert, beispielsweise von ErzieherInnen, Sozialpädagogische Assistenten sowie Personen, die eine Zusatzausbildung in Frühpädagogik nachweisen können.

 

Zusätzlich wird eine Förderung für die Betreuung in Randzeiten (vor 7 Uhr und nach 18 Uhr sowie an Wochenenden) wie auch für die Betreuung über Nacht (in der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr) mit einer Pauschale berücksichtigt.

 

Eine weitergehende Staffelung der Stundensätze für individuelle Förderung ist nicht vorgesehen.

 

Ein einmaliger Investitionskostenzuschuss in Höhe von 1.500 EUR kann auf Antrag den Tagespflegepersonen gewährt werden, die bereits seit 5 Jahre oder länger im Kreis Segeberg tätig sind.

 

Die Erfahrung zeigt, dass Eltern oftmals kein bedarfsgerechter Platz für ihr Kind in einer Krippe oder einer Kita angeboten werden kann (beispielsweise durch Schichtdienst), sodass auf die Betreuung durch Tagespflegepersonen zurückgegriffen wird.

Gleichwohl sollen Eltern, die eine Lösung in der Tagespflege finden, nicht schlechter gestellt werden, als Eltern, die einen Krippen- oder Kita-Platz erhalten. Deshalb erfolgt künftig für Eltern, die nachgewiesen im Schichtdienst arbeiten und keinen Krippen- oder Kita-Platz erhalten können, eine Erhöhung der anzuerkennenden Betreuungszeiten auf 30 Wochenstunden.

 

Die Stundensätze für die Betreuung von Kindern in Tagespflege wurde in Anlehnung an die Eingruppierung entsprechender pädagogischer Kräfte nach dem TVÖD Sozial- und Erziehungsdienst ermittelt.

 

Die Verwaltung hat außerdem einen angemessenen Sachaufwand als Anteil des Tagespflegegeldes pro Stunde/Kind ermittelt. Eingeflossen sind Kosten für Miete, Betriebskosten, Sachkosten, Ausstattung/Erhaltungsaufwand/Ersatzbeschaffung, Fortbildung etc. entsprechend Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20. Mai 2009 sowie vom 11. November 2016.

 

Die Grundlagen zur Berechnung der Sätze für den Sachaufwand sowie die Anerkennung der Förderleistung werden in der Anlage 1 dargestellt.

 

Die in der Tagespflegesatzung (Anlage 2) enthaltenen Passagen zur Sozialstaffel werden im Laufe des Jahres noch geändert werden müssen. Hier sind derzeit Anpassungen in Arbeit, die jedoch aufgrund des hohen zeitlichen Aufwandes noch nicht in die Satzung aufgenommen werden konnten. Solange die neuen Werte der Sozialstaffel noch nicht endgültig vorliegen, gelten die bisherigen Sätze fort.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

X

Teilplan: 361

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto: 3612100

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

X

Ja; Darstellung der Maßnahme

       Hauptziele des Kreises:

• die Sicherung und Verbesserung der Lebensqualität seiner Einwohner und Einwohnerinnen unter Beachtung der Grundsätze der Inklusion, der Gleichstellung aller Menschen und der Herausforderungen der demografischen Entwicklung,

• die Förderung von Kindern, Jugendlichen, Familien und Senioren („familienfreundlicher Kreis“)

• die Sicherung und Verbesserung der Lebensqualität seiner Einwohner und Einwohnerinnen unter Beachtung der Grundsätze der Inklusion, der Gleichstellung aller Menschen und der Herausforderungen der demografischen Entwicklung,

• die Förderung von Kindern, Jugendlichen, Familien und Senioren („familienfreundlicher Kreis“),

 

5. Demografie und Soziale Sicherheit

Der Kreis Segeberg

5.1 stärkt sein Image als „familienfreundlicher Kreis“, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Familien und ältere Menschen.

 

Er wird deshalb u.a.

-          ein bedarfsgerechtes, qualifiziertes Angebot für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen weiterentwickeln und

-          den Ausbau der Ganztagsbetreuung unterstützen.

-           

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

X

Nein

       Derzeit nicht

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind derzeit durch die o. g. Maßnahme nicht berührt. Sollten sich im weiteren Verlauf Berührungspunkte ergeben, wird die Maßnahme entsprechend angepasst. 

 

X

Ja

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...