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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2016/234

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt, die Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein über Rechtsschutz in Straf- und Zivilsachen für Beschäftigte des Landes soll entsprechend der Empfehlung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten für die Beschäftigten des Kreises Segeberg im Sinne des § 3 MBG-SH entsprechend angewendet werden.
Gleichzeitig wird der Beschluss des Kreisausschusses vom 17.02.1993 aufgehoben.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Hinsichtlich der Gewährung von Rechtsschutz für Beschäftigte des Kreises Segeberg (Beschäftigte im Sinne des § 3 MBG-SH) in Straf- und Zivilsachen gilt aktuell der Beschluss des Kreisausschusses vom 17.02.1993, welcher laut einem Schreiben an alle Kreismitarbeiterinnen und Kreismitarbeiter vom 19.12.1997 folgendes Verfahren über die Gewährung von Rechtsschutz bei strafrechtlichen Ermittlungen von Amtsträgern vorsieht:

 

Bei der Beratung und Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, gegen die in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden bzw. Anklage erhoben wird, ist wie folgt zu verfahren:

 

a)      Das Rechtsamt steht allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Rechtsberatung in Angelegenheiten, die durch ihre dienstlichen Obliegenheiten ausgelöst wurden, zur Verfügung.
 

b)      Für den Fall, dass aus der Verrichtung dienstlicher Obliegenheiten heraus gegen einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gerichtsverfahren eingeleitet werden, übernimmt der Kreis Segeberg die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten. Die Benennung eines geeigneten Anwaltes erfolgt durch den Kreis Segeberg.

 

Betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen sich rechtzeitig an das Rechtsamt oder direkt an den Landrat wenden.

 

Die geltende Regelung stellt zwar die Rechtsberatung durch das Rechtsamt und eine mögliche Übernahme der anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten in Aussicht, beinhaltet dabei aber keine genauen Detailregelungen.

Auf Landesebene ist am 01.01.2006 zur Regelung dieses Themenkomplexes eine Vereinbarung nach § 59 MBG SH über Rechtsschutz in Straf- und Zivilsachen für Beschäftigte des Landes Schleswig-Holstein in Kraft getreten. Diese beinhaltet insbesondere Regelungen zu den Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung von Rechtsschutz und auch zur Abwicklung nach Abschluss des Verfahrens.

Nach der Regelung des Landes ist für die Gewährung von Rechtsschutz ein Antrag des Beschäftigten/der Beschäftigten notwendig, wenn gegen sie oder ihn wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, welches mit einer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet oder eine öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklageverfahren erhoben worden ist. Darüber hinaus wird für die Übernahme der Kosten gefordert, dass:

1. ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht,

2. die Verteidigungsmaßnahme geboten ist wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage,

3. die Verauslagung der Kosten für den Beschäftigten/die Beschäftigte unzumutbar ist,

4. keine Erlangung von Rechtsschutz von anderer Seite zu erwarten ist.

Der Rechtsschutz kann verwehrt werden, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass ein nicht geringes Verschulden vorliegt.

 

Der Arbeitgeber/Dienstherr aller Beschäftigten ist bei der Gewährung des Rechtsschutzes frei, ob er diesen als Vorschuss oder als zinsloses Darlehen gewähren möchte. Insoweit ist es ihm unbenommen, bei dem Nachweis eines strafbaren Verhaltens, das gewährte Geld auf Grundlage der Vereinbarung zurückzufordern.

 

Der Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz ist nach der Landesrichtlinie bei der obersten Dienstbehörde zu stellen, die sodann eine Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten einholen kann. Für jede Instanz ist ein neuer Antrag zu stellen.

Die Vereinbarung sieht vor, dass nach Abschluss des Verfahrens wie folgt vorgegangen wird. Sollte es bei dem eingeleiteten Strafverfahren zu einem Freispruch oder einer Verfahrenseinstellung bzw. zur Nichteröffnung des Verfahrens kommen, so wandelt sich der Vorschuss bzw. das Darlehen in einen Zuschuss, soweit die notwendigen Auslagen nicht durch die Staatskasse oder von anderer Seite erstattet werden können.

Sollte das Verfahren mit einer Verurteilung enden, so erfolgt keine Kostenübernahme. Ein bereits gewährter Vorschuss oder ein gewährtes Darlehen ist in angemessenen Raten zurückzuzahlen. Bei lediglich geringem Verschulden besteht die Möglichkeit, zu einem angemessenen Teil die Kosten zu tragen oder den Vorschuss bzw. das Darlehen in einen Zuschuss umzuwandeln.

Hier wird ein großer Unterschied zur aktuell geltenden Regelung gesehen, da nach der bisherigen Regelung bei Antragstellung über die Gewährung von Rechtsschutz durch den Kreis entschieden werden muss und es keine Möglichkeit gibt, die gewährten Gelder – auch bei einer Verurteilung – zurückzufordern.

Nach der Vereinbarung ist eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auch im Bußgeld- und Zivilverfahren möglich.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

Die Höhe ist derzeit nicht zu ermitteln, da nicht vorher gesehen werden kann, wie viele Verfahren gegen Beschäftigte im Sinne des § 3 MBG-SH der Kreisverwaltung eingeleitet werden. Es ist davon auszugehen, aufgrund der Erfahrungen in den letzten Jahren, dass sich die Anzahl der Strafanzeigen mit einem Antrag auf Rechtsschutzgewährung beim Kreis unterhalb von 10 Anzeigen pro Jahr beläuft. Die Kosten der Rechtsanwälte werden durch den Kreis in Höhe der nach dem RVG vorgeschriebenen Honorarsätze übernommen.

Ein Sachkostenbudget in Höhe von 10.000 Euro sollte für den Fachbereich I oder L zur Verfügung gestellt und im Haushalt aufgenommen werden.

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

Belange von Menschen mit Behinderung sind betroffen:

 

 

Nein

 

 

Ja

 

Belange von Menschen mit Behinderung wurden berücksichtigt:

 

 

Nein

 

 

Ja

 

 

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Anlagen

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