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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2016/061

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschluss:

 

Die überarbeiteten Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg treten in der vorgelegten Fassung am 01.07.2016 in Kraft.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 29.06.2006 die o.g. Richtlinien beschlossen und damit eine einheitliche Vorgabe für die Bewilligung von finanziellen Zuwendungen innerhalb der Kreisverwaltung geschaffen. Außer einer redaktionellen Änderung im Jahre 2008 (Änderung der Organisationsbezeichnungen) bestehen die Richtlinien unverändert fort.

In einzelnen Fachdiensten richtet sich die Bewilligung zusätzlich nach speziellen Förderrichtlinien, die sich aber der allgemeinen Förderrichtlinie unterordnen müssen.

 

Es wird folgender Änderungsbedarf festgestellt:

 

  1. Mindestlohn

Seit dem 01.01.2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von derzeit 8,50 € brutto/Stunde. Die Bundesregierung  möchte damit eine allgemeinverbindliche angemessene Lohnuntergrenze für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherstellen.

Zur Unterstützung dieses (bundesgesetzlichen) Zieles kann auch der Kreis die Bewilligung seiner finanziellen Zuwendungen von der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe abhängig zu machen. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht aber nicht. Grundsätzlich ist es Aufgabe der/des Arbeitnehmers/in, den ihr/ihm zustehenden Lohn einzufordern. Die öffentliche Hand kann jedoch die Bewilligung von Zuwendungen von der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben abhängig machen, um den Arbeitgeber zu der Einhaltung anzuhalten.

 

Entsprechende Änderungen hierzu sind unter Ziff. 2.9, 5.2 und 9.2 eingearbeitet.

Gleichzeitig wird vorgeschlagen, das Inkrafttreten der Richtlinien auf den 01.07.2016 hinauszuschieben, um der Verwaltung die notwendigen Anpassungen der speziellen Förderrichtlinien bzw. Bewilligungsbescheide bis zu diesem Zeitpunkt zu ermöglichen.

 

  1. Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen

Auf Wunsch der Politik enthält die Richtlinie in der Fassung vom 29.06.2006 unter Ziffer 3.5 einen Passus zur Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Finanzschwache Gemeinden können auf diesem Wege eine höhere Förderquote erreichen. Die Berechnungsgrundlage hierfür bildet die jährlich von der Kommunalaufsicht ermittelte bereinigte Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden pro Einwohner. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Finanzkraft nach FAG*

abzgl. Kreisumlage

abzgl. KdU Vorjahr**

bereinigte Finanzkraft; es wird ein Durchschnittswert der letzten 3 Jahre gebildet

 

*Finanzausgleichsgesetz

**Kosten der Unterkunft und Heizung nach SGB II

 

Der Kreis ist Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II. Gem. § 5 AG-SGB II konnte der Kreis durch Satzung bestimmen, dass die kreisangehörigen Gemeinden einen gewissen Kostenanteil erstatten. Der Kreis hat von diesem Recht Gebrauch gemacht. Die sich hieraus ergebende finanzielle Belastung der Gemeinden wurde bei der Förderquote berücksichtigt. Seit dem 01.01.2015 ist der Kreis aufgrund der Änderung des AG-SGB II nicht mehr berechtigt, die Gemeinden zu den vorgenannten Kosten heranzuziehen. Damit entfällt künftig eine Berechnungsgrundlage zur Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden.

Eine hausinterne Abfrage hat zu keinem möglichen Ersatzmaßstab geführt, an dem sich die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden sinnvoll ablesen lässt. Die Kreisumlage alleine bietet keine ausreichende Differenzierung unter den Gemeinden, da alle Gemeinden nach einem einheitlichen Prozentsatz zur Kreisumlage herangezogen werden.

Die Verwaltung schlägt daher vor, die bisherigen Ziff. 3.5, 3.6 und 3.8 ersatzlos zu streichen. Die bisherige Ziff. 3.7 wird 3.5.

Unverändert besteht aber die Möglichkeit, im Einzelfall über die Ausnahmeregelung der (neuen) Ziff. 3.5 eine höhere Förderquote als die Regelquote zuzulassen.

 

  1. Redaktionelle Änderungen

In der Präambel sowie in den Ziff. 1.2, 9.1 und 11 ist eine Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen erfolgt. Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

 

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Anlagen

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