Drucksache - DrS/2015/082
Grunddaten
- Betreff:
-
Zukünftige Organisation der KOSOZ
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Eingliederungshilfe für Erwachsene
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Rohwer, Annett
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Sozialausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
29.04.2015
| |||
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
05.05.2015
| |||
●
Erledigt
|
|
Kreistag des Kreises Segeberg
|
Entscheidung
|
|
|
07.05.2015
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss, Hauptausschuss und Kreistag begrüßen die Absicht der Landrätin/der Landräte, die KOSOZ in der verselbständigten Rechtsform eines mandatierten gemeinsamen Kommunalunternehmens weiterzuführen.
Der Ausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt, einen unter Federführung des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages ausgehandelten öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Gründung des Gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie den Entwurf für eine Anstaltssatzung zu veranlassen und zur nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die anliegende Vorlage ist durch den Landkreistag erstellt und wird in dieser Form in allen Kreisen Schleswig-Holsteins zur Beschussfassung vorgestellt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Seit dem Jahr 2006 nehmen die elf schleswig-holsteinischen Kreise die Aufgaben der Verhandlung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 SGB XII und weitere Overheadaufgaben der Eingliederungshilfe dergestalt gemeinsam wahr, dass die übrigen Kreise im Wege von Verwaltungsgemeinschaften nach § 19a GkZ die Verwaltung des Kreises Rendsburg-Eckernförde in Anspruch nehmen, die zum Zweck der Durchführung der Aufgaben die Stabsstelle „Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise“ (kurz: KOSOZ) bildet.
Seit der Neufassung des Landesrahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII zum 01.01.2013 steht den Kreisen und kreisfreien Städten zudem ein anlassunabhängiges Recht zur Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung bei den Diensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe zu. Die Kreise und kreisfreien Städte haben sich gemeinsam mit dem Landkreistag und dem Städteverband auf Arbeitsebene insofern auf ein gemeinsames Konzept verständigt, das die Anbindung einer gemeinsamen Arbeits- und Organisationsstruktur für die Durchführung der Prüfungen bei der KOSOZ vorsieht.
Nachdem zwischen den Kreisen als Partner der Verwaltungsgemeinschaften im Sommer/Herbst 2014 keine Verständigung über die Abgeltung von Gemeinkosten des Kreises Rendsburg-Eckernförde erzielt werden konnte, hat der Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde die öffentlich-rechtlichen Verträge zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaften nach Beschluss des Hauptausschusses des Kreises Rendsburg-Eckernförde zum 31.12.2016 fristgerecht gekündigt.
Die Landrätin und die Landräte der schleswig-holsteinischen Kreise haben sich im Rahmen einer Sonderlandrätekonferenz am 17.02.2015 in Kiel eingehend mit der Frage der Neuorganisation der KOSOZ befasst. Ihnen lagen dabei rechtliche Expertisen der Geschäftsstelle des Landkreistages und des Kieler Rechtsanwalts Prof. Dr. Marcus Arndt vor, der zudem in der Sitzung anwesend war und ergänzende Erläuterungen gegeben hat.
Aus Sicht der Landrätin/der Landräte hat sich die bisherige Durchführung der KOSOZ-Aufgaben im Rahmen von Verwaltungsgemeinschaften zwar grundsätzlich bewährt, weil sie den einzelnen Kreisen umfangreiche Steuerungsmöglichkeiten einräumt und gleichwohl eine „Bündelung von Fachkompetenz“ in dem stark spezialisierten Gebiet der Verhandlungen von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen in der Eingliederungshilfe ermöglicht. Die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften führt allerdings dazu, dass der die Aufgaben durchführende Kreis besondere „Verwaltungslasten“ zu tragen hat und überdies angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Verhandlungen für die Einrichtungsträger im besonderen Fokus der Wohlfahrtsverbände und der Interessenverbände von Menschen mit Behinderungen steht. Auch diese Umstände mögen dazu geführt haben, dass die Landrätin und die Landräte nicht bereit sind, im Rahmen von Verwaltungsgemeinschaften die Verwaltungsgeschäfte der anderen Kreise (weiter) mit durchzuführen.
Die Option der (erneuten) Bildung von Verwaltungsgemeinschaften bzw. Fortführung der bisherigen Verwaltungsgemeinschaften mit dem Kreis Rendsburg-Eckernförde zur Wahrnehmung der KOSOZ-Aufgaben wurde von der Landrätin und den Landräten daher einvernehmlich nicht weiterverfolgt. Vielmehr wurde einvernehmlich nach einer Möglichkeit gesucht, die bisherige Struktur der KOSOZ zu erhalten, ihre Organisationsform aber zu verselbständigen.
Eine Auswertung der Betrachtungen der Geschäftsstelle des Landkreistages und der rechtsgutachterlichen Stellungnahme von Rechtsanwalt Prof. Dr. Arndt hat diesbezüglich ergeben, dass sich hierfür insbesondere das so genannte mandatierte gemeinsame Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts nach §§ 19b ff. GkZ, 106 GO eignet.
Die öffentlichen Aufgaben der KOSOZ stellen ganz überwiegend solche eines „Hilfsbetriebes“ der Kreisverwaltungen dar und sind insofern nach § 106a i. V. m.
§ 104 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GO der Durchführung in einem (gemeinsamen) Kommunalunternehmen zugänglich, obgleich sie für sich betrachtet keine wirtschaftlichen Aufgaben darstellen.
Die einzelnen Kreise treffen die von dem gemeinsamen Kommunalunternehmen vorbereiteten (Letzt-)Entscheidungen in den ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben der Verhandlungen von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen und der Zustimmung zu Investitionsmaßnahmen und fertigen diese aus. Die Entscheidungen können vor Ort jeweils individuell durch die Kommunalpolitik mitgesteuert werden, soweit es sich um Grundsatzangelegenheiten und nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
Das gemeinsame Kommunalunternehmen ist als Anstalt des öffentlichen Rechts dienstherrenfähig.
Die Organstruktur eines gemeinsamen Kommunalunternehmens ermöglicht, dass die Landrätin und die Landräte im Verwaltungsrat die Aufgabendurchführung durch das Kommunalunternehmen und seinen Vorstand steuern und kontrollieren. Ggf. kommt eine Vertretung durch die Sozialdezernentinnen und
–Dezernenten in Betracht.
Die Besetzung des Vorstandes lässt sich flexibel gestalten und kann u. a. durch eine Kombination aus Haupt- und Ehrenamt vorsehen. Dabei kann auch eine Einbindung von Bediensteten und Funktionsträgern des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages in den Vorstand der Anstalt erfolgen, um so eine Einbindung des gemeinsamen Kommunalunternehmens in die Verbandsarbeit zu ermöglichen. Aus Sicht der Landrätin und der Landräte bietet sich insofern vor allem ein unentgeltlich tätiger Anstaltsvorstand an, während das „Tagesgeschäft“ durch den/die hauptamtliche/n, unbefristet tätigen Geschäftsführer/in der KOSOZ gesteuert wird. Der Sozial-, Jugend- und Gesundheitsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages soll zur Einbindung der Interessen des kommunalpolitischen Ehrenamtes die Funktion eines Beirates der KOSOZ wahrnehmen.
Auf diese Weise könne die bisherige Verortung der KOSOZ als „Serviceeinheit der Kreise“ im Bereich der Verhandlungen der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem SGB XII und die einer Verwaltungsgemeinschaft zwar wesensfremde, aber gelebte kollegiale Entscheidungsstruktur fortgeführt werden.
Die Rechtsform eines mandatierten gemeinsamen Kommunalunternehmens kann auch die künftig zusätzlich durchzuführenden und vom Land finanzierten Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach dem Landesrahmenvertrag SGB XII bei den Diensten und Einrichtungen durchführen. Eine Anbindung der kreisfreien Städte käme dadurch in Betracht, dass diese mit dem gemeinsamen Kommunalunternehmen ihrerseits Verwaltungsgemeinschaften nach § 19a GkZ bilden und das gemeinsame Kommunalunternehmen dabei die betreffenden Verwaltungsgeschäfte der kreisfreien Städte mit durchführt. Hierzu hat der Städteverband Schleswig-Holstein sich grundsätzlich positiv geäußert.
Vor diesem Hintergrund haben die Landrätin und die Landräte der Kreise anlässlich ihrer Konferenz am 17.02.2015 in Kiel folgenden Beschluss gefasst:
1. Die Landrätin und die Landräte befürworten die Überführung der bisherigen KOSOZ-Aufgaben einschließlich der künftig zusätzlich wahrzunehmenden Aufgaben der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen in ein gemeinsames Kommunalunternehmen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts mit folgenden Maßgaben:
- Dem gemeinsamen Kommunalunternehmen werden die Aufgaben nicht übertragen, sondern es wird lediglich zu ihrer Erledigung mandatiert. Die Kreise sind hinsichtlich der Aufgabendurchführung im Einzelfall weisungsbefugt.
- Der Anstaltszweck wird zunächst durch öffentlich-rechtlichen Vertrag und Satzung auf die mandatierte Erledigung der bisherigen KOSOZ-Aufgaben beschränkt. Es besteht Einvernehmen darüber, dass weitere „mandatierte“ Aufgaben der neu zu gründenden Anstalt nur im Einvernehmen aller Kreise übertragen werden können.
- Die Organe der Anstalt werden so ausgestaltet, dass der Verwaltungsrat aus den Landräten/Landrätinnen der Trägerkreise besteht und ein unentgeltlich tätiger Vorstand bestehend aus maximal drei Personen auf Vorschlag des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages gebildet wird. Die täglichen Verwaltungsgeschäfte werden durch eine/n hauptberuflich tätige/n Geschäftsführer/in erledigt (der den Sitzungen des Vorstandes i. d. R. beiwohnen darf). Der Sozialausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages soll die Aufgaben eines ehrenamtlichen Beirates der KOSOZ erhalten.
2. Die Landrätin und die Landräte bitten die Geschäftsstelle des Landkreistages, weitere Erörterungen kurzfristig mit der Kommunalaufsicht des Landes Schleswig-Holstein zu führen und Rechtsanwalt Prof. Dr. Arndt von der Kanzlei Weissleder und Ewer mit dem Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und einer Satzung zur Bildung einer entsprechenden Anstalt öffentlichen Rechts zu beauftragen. Ziel ist, das gemeinsame Kommunalunternehmen zum 01.07.2015 zu errichten. Die Kosten sollen vom Verband getragen werden. Insgesamt erfolgt eine enge Abstimmung mit der KOSOZ.
3. Sollten die kreisfreien Städte nicht bereit sein, ihre Aufgaben der Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach dem SGB XII im Rahmen von Verwaltungsgemeinschaften auf das zu errichtende gemeinsame Kommunalunternehmen zu übertragen, beauftragen die Landrätin und die Landräte die Geschäftsstelle, mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Verhandlungen darüber zu führen, inwieweit die geforderte gemeinsame Arbeits- und Organisationsstruktur auch die getrennte Durchführung der Prüfungsaufgaben durch die Kreise einerseits und die kreisfreien Städte andererseits zulässt.
4. Die Geschäftsstelle des Landkreistages wird gebeten, bis Mitte März 2015 eine Mustervorlage für eine Vorab-Befassung mit der zukünftigen Organisation der KOSOZ-Aufgaben in den Gremien der Kreise zu erstellen.
Der Vorstand des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages hat diesen Beschluss in seiner Sitzung am 26.02.2015 in Plön einstimmig unterstützt.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Bisherige finanzielle Ausstattung:
Die Finanzierung der KOSOZ setzt sich aus Landesmitteln und Kreismitteln aller 11 Kreise zusammen. Der größere finanzielle Anteil wird durch den Koordinierungsanteil des Landes in Höhe von 1,48 Millionen € jährlich für die Kreise abgedeckt. Der Anteil für Verhandlungen ambulanter Dienste im Kreis Segeberg ist mit rd. 43.000,00 € im Haushaltsansatz, er wird nach Aufwand für ambulante Vereinbarungen abgerechnet.
Zusätzlich hat das Land 1,5 Mio. € ab 2015 u.a. für den Aufbau einer Struktur und Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen für die Städte und Kreise bereitgestellt. Diese Aufgabe soll auch von der KOSOZ übernommen werden.
Kostenentwicklung der neuen Organisationsform:
Die Finanzierung des Landes (Koordinierungsmittel und Mittel für die Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen) und die Aufwandsfinanzierung für ambulante Dienste werden weiter bestehen bleiben.
Bis 2014 wurde je Kreis 5.000,00 für die Gemeinkosten des Kreises Rendsburg in Rechnung gestellt, ab 2015 wird dies mit 5 % der Bruttopersonalkosten pauschal berücksichtigt.
Die Aufwände bei einem Kommunalunternehmen werden nach wirtschaftlichen Aufwand berechnet werden und nicht mehr durch eine Pauschale der Bruttopersonalkosten. Somit wird aufwandsorientiert abgerechnet.
| Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
|
|
| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
|
|
|
|
| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
|
Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
X | Ja; Darstellung der Maßnahme
|
Strategisches Ziel: Die Bildung eines Kommunalunternehmens fördert die strategischen Ziele des Kreises Segeberg im Bereich Finanzen – Kommunale Leistungsfähigkeit – Haushaltskonsolidierung. Bei einer selbst durchgeführten Aufgabenwahrnehmung können die Synergieeffekte sowie die Kostenentwicklungen nicht im gleichen Umfang erreicht werden. | |
