Drucksache - DrS/2015/097
Grunddaten
- Betreff:
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Festlegung von Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Soziale Sicherung
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Giesecke, Jörn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Sozialausschuss
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Entscheidung
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29.04.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die in der Sitzung am 05.06.2014 festgelegten Grenzen für angemessene Kosten der Unterkunft für Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II/ SGB XII) (Mietobergrenzen) gelten bis auf weiteres fort mit der Maßgabe, dass auch bei einer beabsichtigten Neuanmietung einer Wohnung eine intensive Einzelfallprüfung erfolgt. Als Orientierungswert für die Höchstgrenze angemessener Kosten gelten die Werte aus der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zzgl. 10 %.
Die Verwaltung wird gebeten, die Entwicklung insbesondere der Rechtsprechung zu beobachten und bei wesentlichen neuen Erkenntnissen zu berichten. Spätestens in der 1. Sitzung 2016 ist ein Sachstandsbericht zu geben.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Rahmen der Vorgespräche zur Festlegung der aktuellen Mietobergrenzen hatten sich die Vertreter der Fraktionen darauf verständigt, innerhalb der nächsten 12 bis 18 Monate die Werte zu überprüfen. In der Sitzung des Sozialausschusses am 26.02.2015 hatte daher die Verwaltung vorgeschlagen, dass die Firma Analyse & Konzepte um Vorlage eines Angebotes für eine Fortschreibung der Werte auf Grundlage des bestehenden Konzeptes gebeten wird. Gleichzeitig sollten sowohl die Firma Analyse & Konzepte als auch weitere Anbieter aufgefordert werden, Angebote für die Erstellung eines (neuen) schlüssigen Konzeptes einzureichen.
Eine zwischenzeitliche rechtliche Prüfung ergab, dass Angebote für ein neues Konzept nur dann angefordert werden dürfen, wenn das Angebot der Firma Analyse & Konzepte für eine Fortschreibung nicht angenommen werden soll. Sofern sich der Kreis Segeberg zur Annahme dieses Angebotes entscheidet, ist der Kreis daran gebunden. Ein vergaberechtlicher Wettbewerb findet dann nicht statt. Eine Neuvergabe dagegen muss im Rahmen eines beschränkten Ausschreibungsverfahrens erfolgen.
Das Angebot der Firma Analyse & Konzepte wird nach Eingang per E-Mail ausschließlich an die Mitglieder des Sozialausschusses unter Angabe des Passwortes versandt. Es wird um Vertraulichkeit gebeten.
Eine Internetrecherche bei zwei anderen Anbietern ergab Kosten für die Erstellung eines neuen schlüssigen Konzeptes in Höhe von ca. 10.000 € bis 12.000 € netto, wobei aufgrund unterschiedlicher Vorgehensweisen die Preise nur bedingt vergleichbar sind. Für das aktuelle schlüssige Konzept der Firma Analyse & Konzepte sind Kosten in Höhe von 25.690 € netto entstanden. Weitere Anbieter sind zwar am Markt vorhanden und stellen im Internet ihre Methoden zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten dar, haben aber keine Preise hinterlegt.
Die Kreisverwaltung schlägt allerdings abweichend von der ursprünglichen Planung das im Beschlussvorschlag genannte Vorgehen aus folgenden Gründen vor:
- Das Sozialgericht Mainz hat in seiner Sitzung am 12.12.2014 festgestellt, dass die maßgebliche Vorschrift des § 22 SGB II verfassungswidrig sei und deshalb die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az. S 3 AS 130/14, S 3 AS 370/14). Derzeit ist nicht absehbar, ob und wann sich das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage beschäftigen wird und wie eine evtl. Entscheidung aussehen könnte. Insofern ist derzeit unklar, ob die von der Sozialgerichtsbarkeit entwickelten Voraussetzungen zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten („schlüssiges Konzept“) weiterhin Bestand haben werden.
- In analoger Anwendung des § 22 c Abs. 2 SGB II sind die Werte für angemessene Kosten der Unterkunft alle zwei Jahre zu ermitteln und ggf. neu festzusetzen. Dies bedeutet, dass der Kreis Segeberg im Jahr 2016 eine Neuerhebung der Daten durchführen (lassen) muss. Dementsprechend erscheint eine Neuerhebung in diesem Jahr wirtschaftlich nicht zweckmäßig.
- Der Gesetzgeber beabsichtigt zum 01.01.2016 eine Änderung des Wohngeldgesetzes, die u. a. eine Erhöhung des Wohngeldes um bis zu 28 % beinhaltet. Das Wohngeld liegt dann im Durchschnitt um ca. 130,00 € über den aktuellen Mietobergrenzen des Kreises Segeberg. Sofern die Änderungen tatsächlich in Kraft treten, hat dies Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt mit der Folge, dass Mietobergrenzen, die jetzt ermittelt werden würden, in einem Jahr die Realität auf dem Wohnungsmarkt nicht mehr widerspiegeln würden.
Zusammenfassend ist es unwirtschaftlich, jetzt den Haushalt des Kreises mit Aufwendungen für die Fortschreibung oder Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft zu belasten, wenn nicht klar ist, ob die bisherige Methode weiterhin Bestand haben kann bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bereits in den kommenden Monaten der Wohnungsmarkt derart ändert, dass voraussichtlich in der 1. Jahreshälfte 2016 eine neue Ermittlung erforderlich sein wird.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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