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ALLRIS - Auszug

29.04.2015 - 3.5 Festlegung von Mietobergrenzen für Leistungsber...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Frau Andrasch erläutert zu Beginn die Vorlage und erklärt, dass zunächst die Entwicklungen bzgl. des Urteils des Bundesverfassungsgerichts und die Auswirkungen der deutlichen Anhebung des Wohngeldes  abzuwarten seien und dass daher zurzeit eine neue Erhebung zu den Mietobergrenzen nicht sinnvoll sei.

Anschließend bemerkt  Frau Lange  zum Beschlussvorschlag, dass eine Einzelfallprüfung stattfinden solle, wenn geltende Mietobergrenzen überschritten werden und dass der Hinweis auf den Orientierungswert für die Höchstgrenze gestrichen werden könne bis das neue Gesetz vorliege. Herr Dr. Hoffmann erklärt daraufhin, dass die Anmerkung im Beschluss enthalten sei und dieser daher nicht angepasst werden müsse.

Auf den Hinweis von Herrn Miermeister, dass bis zu einer Erhebung im kommenden Jahr, wie bisher, eine Einzelfallprüfung in jedem Fall stattfinden solle, erklärt der Vorsitzende, dass der heutige Beschluss notwendig sei, da der Sozialausschuss zuvor beschlossen habe, jetzt eine Erhebung durchzuführen.

Abschließend lässt der Vorsitzende über den ursprünglichen Beschlussvorschlag abstimmen.

 

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Beschlussvorschlag:

Die in der Sitzung am 05.06.2014 festgelegten Grenzen für angemessene Kosten der Unterkunft für Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II/ SGB XII) (Mietobergrenzen) gelten bis auf weiteres fort mit der Maßgabe, dass auch bei einer beabsichtigten Neuanmietung einer Wohnung eine intensive Einzelfallprüfung erfolgt. Als Orientierungswert für die Höchstgrenze angemessener Kosten gelten die Werte aus der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zzgl. 10 %.

 

Die Verwaltung wird gebeten, die Entwicklung insbesondere der Rechtsprechung zu beobachten und bei wesentlichen neuen Erkenntnissen zu berichten. Spätestens in der 1. Sitzung 2016 ist ein Sachstandsbericht zu geben.

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Zustimmung: 11Ablehnung: -Enthaltung: -