Drucksache - DrS/2014/215
Grunddaten
- Betreff:
-
Sozialvertrag II
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Marks, Miriam
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit
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Vorberatung
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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20.11.2014
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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09.12.2014
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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11.12.2014
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Sozialausschuss empfiehlt, der Haupausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt, der Ausschuss für Ordnung, Verkehr, Gesundheit nimmt zur Kenntnis: Die Verwaltung beauftragt einen Träger mit der Einrichtung einer Betreuung am Übergang zunächst in der Region Norderstedt/Henstedt-Ulzburg und schreibt im Übrigen die bisherigen Projekte fort. Voraussetzung ist die Verlängerung des Sozialpakets II – Zuwendungsvertrages durch das Land.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Kommunalisierung der Landesmittel zum 01.12.2012 – Vertragliche Regelung:
Ende 2011 lief der Vertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e.V. aus. Das Land vertrat den Standpunkt, die niederschwelligen Angebote der Suchtarbeit und der dezentrale Psychiatrie im Sinne eines präventiven Ansatzes sollten weiterhin gefördert werden. Um Kompetenzen vor Ort zu bündeln, kommunalisierte es das Zuwendungsverfahren ab 2012. Gleichzeitig wurde dafür plädiert, die Mittelzuweisungen für die einzelnen Einrichtungen nicht zu verändern. Der aktuelle Vertrag läuft zum 31.12.2014 aus. Die neue vertragliche Vereinbarung liegt dem Kreis Segeberg noch nicht vor. Aber eine Fortsetzung des „Sozialvertrages II“ wird erwartet.
Der bisherige Vertrag regelt, dass die Kreise/kreisfreien Städte die Zuwendung von Seiten des Landes zur Weiterleitung an ambulante Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe und der dezentralen Psychiatrie erhält. Die Summe ist zum einen für die Förderung der regionalen ambulanten Suchtkrankenhilfe vorgesehen, zum anderen für die Förderung von Projekten der offenen Hilfen im sozialpsychiatrischen Bereich. Festgeschrieben ist zudem eine Summe von 22.000 EUR für die Glücksspielfachstelle.
Berichtswesen:
Die Kommune verpflichtet die Einrichtungen, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gem. den Vorgaben des Landeszuwendungsrechts für Zuwendungen an Dritte in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Die Verwendungsnachweisprüfung und die Geltendmachung eventueller Erstattungsansprüche werden unter Anwendung der Vorgaben des Landeszuwendungsrechts von dem Kreis/von der kreisfreien Stadt durchgeführt.
Bis zum 30.06. des Folgejahres sind die Einrichtungen verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen Mittel durch einen Verwendungsnachweis zu belegen. Der Kreis Segeberg wiederum ist gegenüber dem Land Schleswig-Holstein verpflichtet, die zweckentsprechende Weiterleitung der Mittel an die Einrichtungen bis zum 31.12. des Folgejahres nachzuweisen. Des Weiteren unterrichten das MSGFG und der Kreis die Öffentlichkeit über die mit den Zuwendungen verfolgten Ziele und die erreichten Ergebnisse.
Die Weitergabe der Finanzmittel richtet sich nach den Vorgaben des Landeszuwendungsrechts. Die Weiterleitung der Mittel kann in öffentlich-rechtlicher Form durch einen Zuwendungsbescheid oder in privatrechtlicher Form durch einen Vertrag erfolgen. Bislang hat der Kreis Segeberg die Mittel per Bescheid weitergegeben.
Fachstelle Glücksspiel:
Der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz im Jahr 2009 (der Vertrag galt für alle Bundesländer) bildete die Ausgangssituation für die Einrichtung der Glücksspielfachstellen. Es wurden als Umsetzungsmaßnahme im Jahre 2009 in Schleswig-Holstein 6 kreisübergreifende Fachstellen für Glücksspielsucht eingerichtet. Seitdem werden diese Fachstellen (seit 2011: 7 Fachstellen) mit den Glücksspielmitteln zweckgebunden finanziert. Auch das am 01.01.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels – Glücksspielgesetz“ sieht in §34 Abs.4 vor, dass von den verbleibenden Mitteln der Lotteriezweckabgaben zunächst die wissenschaftliche Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele und die Bekämpfung der Glücksspielsucht zu finanzieren sind. Hiervon sind auch die Einrichtung und der Betrieb von Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielen zu fördern. Das MSGFG erhält die Mittel nach dem Haushaltsbegleitgesetz zweckgebunden für die o.g. Aufgaben und hat sicherzustellen, dass die Mittel für die Finanzierung der Glücksspielfachstellen verwendet werden. Daher ist dieser Betrag von Seiten des Kreises nicht beeinflussbar.
Verteilung der Mittel seit 2012:
Mit der Vorlage DrS.-Nr.2012/134 wurde der Sozialausschuss in der Sitzung am 15.11.2012 über die Verteilung der Mittel aus dem ehemaligen Sozialvertrag II informiert. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Aufgabenübertragung wurden die Anträge für das Jahr 2012 ohne Beteiligung des Kreises durch das Land geprüft. Zeitgleich wurde die Umverteilung der Landesmittel nach einem Indikatorenmodell erläutert. Diese Umsteuerung brachte dem Kreis Segeberg eine Verbesserung von 24.344,97 EUR für die Jahre 2013 und 2014.
Für das Jahr 2013 lagen 7 Anträge vor, deren Volumen die zur Verfügung stehenden Mittel überstieg. Der Sozialausschuss beschloss, die bereits im Jahr 2012 geförderten Projekte in der bisherigen Höhe weiter zu fördern und somit deren Fortbestand im Jahr 2013 sicherzustellen. Durch diesen Entschluss waren Fördermittel in Höhe von 144.518 EUR gebunden. Die verbleibenden freien Fördermittel im Jahr 2013 in Höhe von 24.344,97 EUR wurden geschlossen für die Einrichtung einer Begegnungsstätte für psychisch Kranke in Kaltenkirchen vergeben. Hintergrund war u.a., dass 92% der zur Verfügung stehenden Landesmittel für Projekte und Maßnahmen im Bereich der ambulanten Suchtkrankenhilfe verwendet werden. Dem gegenüber war der Bereich gemeindenahe Psychiatrie auch bei der Förderung aus Kreismitteln stark unterrepräsentiert. Zudem sah der Fachdienst 50.30 einen hohen präventiven Anteil in der Arbeit der Begegnungsstätten und erhoffte sich mittelbare finanzielle Entlastungen bei den Leistungen für psychisch kranke Menschen.
Auftrag an die Verwaltung:
In derselben Sitzung wurde die Verwaltung beauftragt, ein Indikatorenmodell anhand sozialräumlicher Daten zu entwickeln. Aufgrund dieser Datenbasis sollten mit den beteiligten Trägern Gespräche über eine Umsteuerung geführt werden. Die Umverteilung auf die Sozialräume und die Stadt Norderstedt sollte im Jahr 2014 erfolgen.
Dem Auftrag folgend erstellte die Verwaltung zur Sitzung am 11.04.2013 verschiedene Modelle zur Neuverteilung der Landesmittel. Dabei wurden folgende Aspekte maßgeblich betrachtet:
Eine Veränderung der bestehenden Förderpraxis ist notwendig.
Hier wurde auf die Intention des Sozialvertrages II bzw. des entsprechenden Vertrages zur Kommunalisierung abgestellt, insbesondere Projekte zu fördern. Durch die langjährige Vergabepraxis des Landes erschien dieser Ansatz als gänzlich verloren gegangen. Insbesondere im Bereich der ambulanten Suchtkrankenhilfe ist es im Laufe der Jahre zu einer regelmäßigen Förderung der psychosozialen Betreuung der Suchtkranken gekommen, welche den Großteil der Landesmittel bindet. Die Verwaltung unterbreitete daher den Vorschlag mindestens 30% der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel in neue Projekte umzuverteilen. Eckpunkte des Vorschlags waren:
- Die Landesmittel eröffneten dem Kreis Segeberg Möglichkeiten, neue inhaltliche Schwerpunkte zu setzen und fachliche Ansätze zu verfolgen.
- Die Verteilung der Landesmittel sollte sich nicht an Institutionen ausrichten, sondern an regionalen Bedarfen der betroffenen Menschen
- Allen Trägern sollte es offenstehen sich mit Projekten und Maßnahmen zu bewerben.
- Der Kreis Segeberg wollte nicht mit dem „Gießkannenprinzip“ fördern.
Aus Sicht der Verwaltung wäre grundsätzlich eine gleichmäßige Förderung der unterschiedlichen Regionen des Kreises wünschenswert. Ebenso wäre es wünschenswert die Förderbereiche „ambulante Suchtkrankenhilfe“ und „gemeindenahe Psychiatrie“ in allen Regionen mit einzelnen Projekten zu fördern. Die bisherige Praxis steht dem entgegen. Die Verwaltung spricht sich daher für eine akzentuierte Förderung von 3- 5 Projekten bzw. Maßnahmen aus. Hierbei soll möglichst ein Ausgleich zwischen den Förderbereichen der gemeindenahe Psychiatrie und der ambulanten Suchtkrankenhilfe erreicht werden.
Die Vorschläge der Verwaltung fanden in der Sitzung am 11.04.2013 keine Zustimmung. Vielmehr sollte in der folgenden Sitzung nochmals beraten werden. Der dann auf der Tagesordnung vorgesehene Punkt „Verteilung der Mittel aus dem ehemaligen Sozialvertrag II in den Jahren 2014 ff“ wurde abgesetzt, da es in den Fraktionen noch Beratungsbedarf gab.
Zur nächsten Sitzung am 31.10.2013 fertigte die Verwaltung eine neue Vorlage, die die Zustimmung des Ausschusses fand. Danach sollte die aktuelle Verteilung der zur Verfügung stehenden Landesmittel auch 2014 fortgeführt werden.
Aufgrund dieser Entwicklung der politischen Beschlusslagen hat die Verwaltung eine völlige Neukonzeptionierung nicht weiter verfolgt.
Mittelverteilung 2015:
In der Sitzung des AK Gemeindenahe Psychiatrie am 26.06.2014 wurde erörtert, dass die Defizite in der Versorgung psychisch kranker Menschen insbesondere in der schnellen Zugänglichmachung niedrigschwelliger Hilfen liegen. Dies bezieht sich sowohl auf ambulante psychiatrische Krankenpflege, wo die Krankenkassen ihrem Sicherstellungsauftrag nicht oder zögerlich nachkommen, als auch auf eine Betreuung am Übergang, die im Kreis Segeberg nicht angeboten wird. Aus dieser Feststellung entwickelte sich die Idee, ein Projekt zu beleben, in dem die zügige Intervention für die kranken Menschen möglich gemacht wird.
Der Kreis Segeberg kann für das Jahr 2015 Gelder in Höhe von 159.306,98 EUR zzgl. 22.000 EUR für die Fachstelle Glücksspiel erwarten. Die jetzige Idee ist, mit dem zusätzlich zur Verfügung stehenden Geldbetrag in Höhe von 12.000,00 EUR bei Festsetzung der traditionellen Förderinhalte im Übrigen eine ambulante psychosoziale Betreuung am Übergang zu etablieren. Diese soll in Form von Einzelfallhilfe, Beratung und Begleitung eine nahtlose Überleitung von Betroffenen von einer Betreuungsform in eine andere sicherstellen und somit auch Aufnahmen in stationäre Einrichtungen vermeiden. Aufgrund der geringen Summe kann dies zunächst nur an einem Ort angeboten werden – geplant ist Norderstedt. Nach Jahresfrist erstellt die Verwaltung eine Analyse, um die Zielführung und eine Ausweitung in andere Gebiete des Kreises zu prüfen, wofür weitere Mittel aus der sukzessiven Umverteilung der Sozialpaket II – Mittel durch das Land erwartet werden.
Betreuung am Übergang:
Definition und Historie:
Die Betreuung am Übergang ist eine ambulante niedrigschwellige Einzelfallhilfe, in der zeitnah ohne komplizierte Antragsverfahren Hilfesuchende Zugang zum Hilfesystem erhalten.
Sie wurde in der Vergangenheit bereits im Landespsychiatrieplan 2000 in den Bestand der anderen Kreise und Städte Schleswig-Holsteins aufgenommen.
Der Kreis Segeberg hatte damals seinen Fokus auf Begegnungsstätten als niedrigschwellige allgemeine Maßnahmen gesetzt. Dies hatte zur Folge, dass er damals als einziger Kreis nicht diese ambulante psychosoziale Betreuung am Übergang anbot und bis heute nicht vorhält.
Der AK Gemeindenahe Psychiatrie hat im Rahmen der Regionalen Psychiatrieplanung im Jahr 2012 auf den Bedarf einer ambulanten Betreuung am Übergang hingewiesen. Diese Forderung wurde im Jahrespsychiatrieplan 2013 erneuert und bekräftigt. In der 66. Sitzung des AK Gemeindenahe Psychiatrie am 25.6.2014 wurde im Rahmen einer Diskussion um ambulante psychiatrische Hilfen wiederholt das Fehlen dieser niedrigschwelligen Hilfe kritisiert und darauf hingewirkt, dass die jetzt freiwerdenden Landesmittel in Höhe von 12.000€ in ein entsprechendes Projekt einfließen sollten.
Zielgruppe:
- Menschen, die so schwer psychisch krank sind, dass sie (noch) nicht die eigentlich erforderliche Hilfe in Anspruch nehmen können,
- Menschen, die aufgrund fehlender Krankheitseinsicht nur diese Form der niedrigschwelligen Hilfe zulassen,
- Menschen, bei denen bereits ein Eingliederungshilfeantragsverfahren läuft, die aber im Übergang zeitnah Hilfe benötigen,
- Menschen, die auf Therapieplätze warten oder andere Wartezeiten (z.B. Termine bei einem Psychiater) überbrücken müssen,
- Menschen, die im Rahmen einer psychosozialen Krise nur kurzfristig Hilfe benötigen,
Menschen, die stationär psychiatrisch behandelt werden und kurz vor der Entlassung stehen.
Aufgabe:
- Beratung über Hilfsmöglichkeiten innerhalb und außerhalb des Kreises,
- Abklärung weitergehender Hilfen und Unterstützung in der Installation.
Diese Hilfen könnten beispielhaft sein:
- Eingliederungshilfe nach SGB XII, psychiatrische Krankenpflege nach SGB V, fachpsychiatrische Anbindung nach SGB V, bei Nichtbeherrschbarkeit einer psychischen Krise im ambulanten Setting Begleitung bis in die stationäre Behandlung gemäß SGB V.
- Begleitung eines stationär behandelten Patienten mit erster Kontaktaufnahme vor Klinikentlassung, dann nachgehende Hausbesuche mit Unterstützung z.B. bei Wohnungs- und Behördenangelegenheiten, erste Begleitung zu niedergelassenen Ärzten oder anderen Hilfestellen.
- Im Sinne der Sozialraumorientierung Unterstützung im sozialen Umfeld, Angehörigenberatung und Krisenberatung.
Prozedere:
Die Betreuung am Übergang als niedrigschwellige aufsuchende ambulante Hilfe wird durch eine pauschale Finanzierung ermöglicht. Sie ist u. a. niedrigschwellig aufgrund des Wegfalls von Antragstellung, Verordnung und Leistungsbewilligung des Kostenträgers. Psychisch kranke Menschen, die z.B. einen Hilfebedarf im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe haben, diesen aber evtl. aufgrund fehlender Krankheitseinsicht oder mangelnder Compliance ablehnen, profitieren von diesem Angebot.
Im Vergleich setzen die Soziotherapie oder die ambulante psychiatrische Krankenpflege, beides Krankenkassenleistung nach SGB V, sofortige Behandlungseinsicht und -akzeptanz voraus. Sie werden deshalb von dieser Personengruppe häufig zunächst nicht in Anspruch genommen. Die Betreuung am Übergang kann jedoch diese Compliance bahnen.
Somit stellt die Betreuung am Übergang bei Etablierung einen neuen Kern der gemeindenahen sozialpsychiatrischen Versorgung dar.
Aufgrund der geringen zur Verfügung stehenden Summe von 12.000 € kann die Einführung dieser niederschwelligen Hilfe zunächst nur an einem Ort angeboten werden. Als Erstprojekt würde sich der bevölkerungsdichteste Bereich um Norderstedt/Henstedt-Ulzburg anbieten. Es wird empfohlen, dieses Projekt für ein Jahr zu etablieren, danach könnte die Verwaltung bilanzieren und analysieren, ob die Ziele erfüllt werden konnten und ob eine Ausweitung in andere Gebiete des Kreises empfohlen werden kann, wofür weitere Landesmittel ggf. nötig werden.
Überprüfung der Verwendungsnachweise:
Zum 30.06. des Folgejahres legen die Träger der geförderten Projekte die Verwendungsnachweise vor. Neben einer zahlenmäßigen Aufstellung ist in der Regel ein Sachbericht Teil des Nachweises. Dieser wird von Seiten der Verwaltung geprüft. Gibt es weitergehenden Wissensbedarf von Seiten der Verwaltung, wird dieser schriftlich oder mündlich geklärt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Einrichtungen selbst zu besuchen.
Die eingereichten Tätigkeitsberichte zum 30.06.2014 wurden den Fraktionen über die Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis gegeben. Das DRK ist aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen.
Aktueller Stand:
In Erwartung steigender Mittel aus dem Sozialvertrag II erstellte die Verwaltung zum 11.09.2014 eine Vorlage für die Gremien des Kreistages.
2014 Bislang wurden die Mittel aus dem Sozialvertrag II wie folgt vergeben:
Ambulante Suchthilfe | Psychosoziale Begleitung Substituierter – ATS | 101.475,00 EUR |
Ambulante Suchthilfe | Fachstelle Glücksspiel – ATS | 22.000,00 EUR |
Ambulante Suchthilfe | Suchtkrankenberatungsstelle – Sozialwerk Norderstedt | 8.851,70 EUR |
Dezentrale Psychiatrie | Ambulanter psychosozialer Dienst DRK | 8.350,00 EUR |
Dezentrale Psychiatrie | Begegnungsstätten Bad Segeberg, Wahlstedt, Norderstedt – ATP | 3.812,25 EUR |
Dezentrale Psychiatrie | Betrieb der Begegnungsstätte Kaltenkirchen – ATP | 24.605,54 EUR |
Gesamtsumme |
| 169.094,49 EUR |
An dieser Zuwendungspraxis soll festgehalten werden. Mit dem zusätzlich zur Verfügung stehenden Geldbetrag in Höhe von 12.000,00 € empfiehlt die Verwaltung die Etablierung einer ambulanten psychosozialen Betreuung am Übergang.
Darin sollen vorerst Interessenbekundungen eingeholt werden. Nach Jahresfrist erstellt die Verwaltung eine Analyse, um die Zielführung und eine Ausweitung in andere Gebiete des Kreises zu prüfen, wofür weitere Landesmittel erwartet werden.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Kosten in 2014 in Höhe von insgesamt 181.306,98 EUR (Landesmittel) Im Haushaltsentwurf 2015 sind Erträge und Aufwendungen in Höhe von jeweils 169.100 Euro enthalten. |
| Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan: 367 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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