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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2014/126

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Satzung des Kreises Segeberg über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter zur Durchführung des § 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) - Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe – wird rückwirkend zum 01.01.2014 geändert. Die Neufassung ergibt sich aus der Anlage 1.

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Durchführung der Leistung Bildung und Teilhabe nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) wurde zum 01.01.2011 den Kreisen und kreisfreien Städten als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe übertragen. Die Bearbeitung der Anträge für Leistungsberechtigte des Zweiten Buches Sozialgesetz-buch (SGB II) erfolgt aufgrund gesetzlicher Regelungen durch das Jobcenter. Für den Bereich des BKGG wurde vom Kreis Segeberg aufgrund § 7 des Gesetzes zur Ausführung des SGB II und des § 6 b BKGG (AG-SGB II/BKGG) die Satzung über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter zur Durchführung des § 6 b BKGG - Gewährung von Leistungen für Bildung Teilhabe - vom 17.01.2012 mit Gültigkeit ab 01.01.2011 erlassen.

 

Bedingt durch die Änderung des AG-SGB II/BKGG vom 13.12.2013 sowie redaktionelle Änderungen und zur Vereinfachung der Verteilung der Verwaltungskosten an die kreisangehörigen Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter wurde die Satzung überarbeitet.

 

Folgende Änderungen wurden eingearbeitet:

 

1) § 1 „in eigenem Namen“ neu  „im Namen des Kreises Segeberg“

Änderung möglich aufgrund einer Neubestimmung im Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des SGB II und § 6 b BKGG vom 13.12.2013.

Im Klagefall ist dann nicht die Kommune, sondern der Kreis Beklagter.

 

2) § 2 „Weisungen und Richtlinien“ wird ersetzt durch „Hinweise“

 

3) § 5

Alte Fassung: Die Erstattung der Verwaltungskosten soll anhand der tatsächlichen Antragszahlen erfolgen. Dabei soll jede beantragte Leistung als ein Antrag zählen.

Neue Fassung: Die Erstattung der Verwaltungskosten erfolgt ab 01.01.2015 anhand der Anzahl der antragstellenden Kinder. Es zählt jedes Kind, für das im Abrechnungsjahr (Kalenderjahr) mindestens ein Antrag gestellt worden ist bzw. mindestens eine Leistung ausgezahlt wurde.

Solange die Verwaltungskosten für den genannten Zweck auskömmlich sind, werden die Kosten der Bildungskarte vom Kreis getragen.

 

Die Umstellung der Abrechnung der Verwaltungskosten mit den Kommunen erfolgt von gestellten Anträgen auf die Anzahl der Kinder, für die mindestens ein Antrag gestellt worden ist bzw. bei denen mindestens eine Leistung ausgezahlt wurde mit der Beschränkung auf das Kalenderjahr der Abrechnung. Grund hierfür ist die Vereinfachung der Abrechnung, da die Auswertung der von den Kommunen geführten Listen sehr umfangreich ist.

Die Kommunen wurden über die beabsichtigte Änderung unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Einwände wurden nicht erhoben.

An den Kosten der Bildungskarte werden die Kommunen weiter nicht beteiligt. Nähere Erläuterungen hierzu unter dem Punkt „Finanzielle Auswirkungen“.

 

4) § 6 Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.

 

5) „Die Landrätin“ wird durch „der Landrat“ ersetzt

 

Es wird vorgeschlagen, die in der Anlage 1 geänderte Satzung zu erlassen. Eine Aktualisierung sollte bei Bedarf erfolgen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

X

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

Die Kosten der Bildungskarte für das Jahr 2014 betragen auf Grundlage der Abrechnung Juni 2014 maximal 9.000,00 €.

 

Der Bund gewährt einen Verwaltungskostenanteil Bildung und Teilhabe für das BKGG in Höhe von 0,2% und für das SGB II in Höhe von 1% der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II. Hiervon werden die Verwaltungskosten der Kommunen für die Abwicklung der Leistungen nach dem BKGG, der Verwaltungskostenanteil für das Jobcenter, die Kosten der Bildungskarte und die Personalkosten des Kreises Segeberg finanziert. Aktuell stellt sich für das Jahr 2013 bei Berücksichtigung aller Kosten ein positives Ergebnis dar.

 

Da der Verwaltungskostenanteil für Bildung und Teilhabe durch die steigenden Ausgaben der Kosten der Unterkunft sich auch in den Folgejahren nicht verringern wird, können bis auf weiteres die Kosten der Bildungskarte aus den Mitteln des Bundes getragen werden.

 

 

Mittelbereitstellung

X

Teilplan: 3112

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

 

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Anlagen

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