Drucksache - DrS/2013/125
Grunddaten
- Betreff:
-
Höhe der den Tagespflegepersonen gewährte laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB VIII
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Klaus Schernau
- Verfasser 1:
- Schernau, Klaus
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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31.10.2013
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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05.11.2013
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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07.11.2013
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt die Erhöhung der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege auf 3,50 EUR je Kind und Betreuungsstunde zum 01.01.2014. Die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag der Personensorgeberechtigten beträgt weiterhin 2,20 EUR je Kind und Betreuungsstunde. Es entstehen jährliche Mehrkosten in Höhe von ca. 523.000 EUR. Für diesen Betrag ist ein Nachtragshaushalt erforderlich.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Förderung der Kindertagespflege umfasst gemäß § 23 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe u.a. die Gewährung einer Vergütung bzw. laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Die laufende Geldleistung setzt sich zusammen aus der Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen und einem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird in diesem Zusammenhang vom jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist dabei leistungsgerecht auszugestalten.
Die Grundlage für die Betreuung eines Kindes in Tagespflege bildet ein privatrechtlicher Vertrag, der zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson geschlossen wird. Hier kann die Höhe des Stundensatzes frei vereinbart werden. Auf Antrag der Eltern erfolgt die Förderung der Kindertagespflege durch das Jugendamt und somit die Zahlung von aktuell 3,00 EUR je Kind und Betreuungsstunde an die Tagespflegeperson. Evtl. höhere Betreuungskosten sind direkt von den Eltern an die Tagesmutter bzw. den Tagesvater zu zahlen. Im Kreis Segeberg haben sich unterschiedliche Stundensätze herausgebildet. In der Region Kaltenkirchen wird in der Regel ein Stundensatz von 3,50 EUR vereinbart. In der Gemeinde Henstedt-Ulzburg liegt dieser Betrag bei 4,00 EUR. In der Region rund um Bad Segeberg werden vielfach 3,00 EUR vereinbart, wobei hier aktuell ein Anstieg auf 3,50 EUR zu verzeichnen ist.
In der Vorlage DrS/2013/054 ist bereits darauf hingewiesen worden, dass die aktuelle Zahlung in Höhe von 3,00 EUR vom Kreisjugendamt an die Kindertagespflegeperson im Vergleich zu den benachbarten Jugendämtern den unteren Rahmen der Förderung darstellt. Die nachfolgende Tabelle gibt hierzu einen entsprechenden Überblick (Stand: 01.08.2013):
Kreis bzw. kreisfreie Stadt: | Zahlung an die Tagespflegeperson je Kind und Betreuungsstunde: | Anmerkungen: |
Kreis Rendsburg-Eckernförde | 3,10 EUR |
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Kreis Plön | 3,90 EUR |
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Kreis Ostholstein | 3,12 EUR / 3,90 EUR | Die Förderhöhe ist abhängig vom Betreuungsort. |
Kreis Herzogtum Lauenburg | 1,82 EUR / 3,55 EUR | Die Förderhöhe ist abhängig vom Betreuungsort. |
Kreis Stormarn | 3,30 EUR / 3,85 EUR / 4,40 EUR | Die Förderhöhe richtet sich nach der Qualifikation der Tagespflegeperson. |
Stadt Neumünster | 3,50 EUR / 4,00 EUR / 4,50 EUR | Die Förderhöhe richtet sich nach der Qualifikation der Tagespflegeperson. |
Hansestadt Lübeck | 3,25 EUR / 4,00 EUR | Die Förderhöhe ist abhängig vom Betreuungsort. |
Der vom Kreis Segeberg gewährte Betrag ist seit weit über zehn Jahren nicht erhöht worden. Die oben dargestellten Zuzahlungen der Eltern bedeuten eine finanzielle Benachteiligung im Vergleich zu der Krippenbetreuung. Um hier einen - jedenfalls teilweisen - Ausgleich herstellen zu können, ist aus der Sicht des Fachdienstes eine Anhebung des Tagespflegegeldes auf mindestens 3,50 EUR je Kind und Betreuungsstunde unerlässlich. Sofern der privatrechtliche Betreuungsvertrag zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson einen niedrigeren Betrag vorsieht, so gilt in einem solchen Fall der niedrigere Betrag.
Die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag der Eltern in Höhe von 2,20 EUR je Kind und Betreuungsstunde ist in diesem Zusammenhang nicht zu verändern bzw. zu erhöhen, da ansonsten die Kindeseltern wiederum eine finanzielle Mehrbelastung zu tragen hätten. Die Finanzierung dieser Erhöhung der laufenden Geldleistung ist somit vollständig vom Kreis Segeberg zu tragen.
Aus einer entsprechenden Hochrechnung bei der Annahme eines durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungsumfanges von 25 Stunden ergeben sich jährliche Mehrausgaben für die aktuell ca. 535 betreuten Kinder in Höhe von ca. 347.500 EUR. Da das Jugendamt der Großen kreisangehörigen Stadt Norderstedt ebenfalls diese Erhöhung umsetzen wird, um die Einheitlichkeit der Förderung im Kreisgebiet zu gewährleisten, entstehen hier dem Kreis bei ca. 270 betreuten Kindern zusätzliche Ausgleichszahlungen in Höhe von ca. 175.500 EUR jährlich. In Summe ergeben sich somit jährliche Mehrausgaben in Höhe von ca. 523.000 EUR. Die Umstellung sollte aus Sicht des Fachdienstes zum 01.01.2014 erfolgen. Die entsprechenden Zahlungen an alle Tagespflegepersonen sind vom Jugendamt zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall neu zu veranlassen. Als weiterer möglicher Umstellungstermin würde der 01.08.2014 mit Beginn des neuen Kindergartenjahres in Betracht kommen. Die Umstellung in einem anderen Monat wäre mit erheblichem Mehraufwand in der Sachbearbeitung verbunden.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Es entstehen jährliche Mehrkosten in Höhe von ca. 523.000 EUR. Alternativ: Bei einer Umstellung zum 01.08.2014 beträgt damit für 2014 der Mehrbetrag ca. 218.000 EUR. Ab dem Haushaltsjahr 2014 ist der Ansatz des Sachkontos 5331 entsprechend zu erhöhen. Dieser Mehrbetrag ist nicht im Haushaltsentwurf enthalten. |
| Mittelbereitstellung | |
X | Teilplan: 361 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: 36121 |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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