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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2013/068

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt:

 

Der Beschluss vom 07.03.2013 (Drs/2013/036) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

 

  1. Der beim Amt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gestellte Antrag auf Förderung im Rahmen des Projektwettbewerbs Breitbandförderung 2013 wird zurückgezogen.
  2. Die für diesen Förderantrag vorgesehenen Kofinanzierungsmittel in Höhe von bis zu 43.120 Euro werden für das vorgenannte Projekt insofern verwandt, als sie dem Wege-Zweckverband des Kreises Segeberg als alleinigem Antragsteller des o. g. Projektes zur Kofinanzierung dienlich sind; die Kofinanzierungsmittel werden außerplanmäßig im Haushaltjahr 2013 im Teilplan 5712 - allgemeine Wirtschaftsförderung - bereitgestellt.
  3. Die Kofinanzierungszusage zugunsten des Wege-Zweckverbandes gilt vorbehaltlich einer positiven Äußerung des LLUR gegenüber dem WZV, dass der Förderantrag erfolgreich beschieden werden könne.
  4. Die Auszahlung der Kofinanzierungsmittel an den WZV steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Fördermittelantrag positiv beschieden wird.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Aufgrund einer Initiative des Wege-Zweckverbandes des Kreises Segeberg hatte der Kreistag auf seiner Sitzung am 07.03.2013 beschlossen (DrS/2013/036), beim Amt für Landwirtschaft und ländliche Räume (LLUR) einen Antrag auf Förderung im Rahmen des Projektwettbewerbs „Breitbandförderung 2013“ zu stellen. Der Kreis würde dieses Projekt mit entsprechenden Kofinanzierungsmitteln in Höhe von 43.120 Euro unterstützen.

 

Der Antrag, formuliert vom WZV, wurde durch den Kreis fristwahrend am 26.02.13 beim LLUR gestellt. Gleichwohl waren zum Zeitpunkt der Antragsstellung einige rechtliche Fragen offen, die bis zum endgültigen Kreistagsbeschluss mit dem LLUR geklärt werden sollten.

Am 22.03.2013 fand beim LLUR ein Gespräch mit dem Kreis und mit dem WZV über die Förderanträge und deren rechtliche Einordnung statt.

Das LLUR erbat u. a. vom WZV eine noch genauere Beschreibung der Planungsleistungen und eine bessere Darstellung der zu fördernden Gebietskulisse. Insgesamt fehlten dem LLUR noch weitergehende Informationen über das zu fördernde Projekt. Ferner sei die Vorgehensweise ungewöhnlich, da in der Regel ein Antragsteller für mehrere (z. B. ein Kreis für viele Gemeinden) einen Antrag stellen würde. Da die Aufgabe „Breitbandversorgung“ vom WZV übernommen wurde, bat das LLUR den WZV dringend darum, das für den Kreis Segeberg vorgesehene Verfahren feiner abzustimmen. Es solle lediglich ein Antragsteller - hier der WZV - für alle zu fördernden Gemeinden bestimmt werden.

Hinsichtlich des Antrages des Kreises Segeberg sehe man durchaus die Gefahr einer rechtlichen Doppelförderung, da bereits die Gemeinden ähnliche Förderanträge gestellt hätten. Das LLUR riet dazu, den Kreisantrag zurückzuziehen und lediglich einen Gesamtförderantrag zur Breitbandversorgung (Planungsleistungen für die Leerrohrverlegung) durch den WZV stellen zu lassen. Der Antrag sei auch über die gesamte Fördersumme zu stellen, so dass dem Kreis/den Gemeinden insgesamt kein finanzieller Nachteil entstehen würde. Der Kreis wiederum solle seinen Kofinanzierungsanteil dem WZV als öffentliche Kofinanzierung zur Verfügung stellen.

 

Da die Gesamtfördersumme nach Aussage des LLUR durch diese Vorgehensweise nicht gemindert werde, ist es durchaus angebracht, dass der WZV für alle Beteiligten einen Antrag auf entsprechende Förderung beim LLUR stellt.

 

(Anmerkung: Der WZV hat mittlerweile einen neuen - gemeinsamen - Förderantrag erarbeitet; der Antrag wird zzt. mit dem LLUR abgestimmt: Zum Zeitpunkt dieser Vorlagenerstellung gab es zum Antragsentwurf noch keine verlässlichen Rückmeldungen aus dem LLUR; ggf. wird mündlich am Tage des Ausschusses/der Kreistagssitzung ergänzt).

 

Der Kreis sollte seinen Antrag auf Förderung somit formell zurückziehen. Hinsichtlich der zu leistenden Kofinanzierungsmittel in Höhe von bis zu 43.120 Euro würde sich für den Kreis Segeberg nichts ändern. Lediglich die Projektträgerschaft ginge auf den WZV über.

Die Frage der außerplanmäßigen Ausgabe (§ 82 GO) bliebe hiervon unberührt.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

X

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

X

Der Beschluss führt zu einer außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung in Höhe von bis zu 43.120 €.

Anmerkung der Kämmerei: Nach den Förderrichtlinien des Kreises sind Eigenmittel erst auszuzahlen, wenn die Drittmittel verbraucht sind.

 

 

 

 

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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