Drucksache - DrS/2012/084-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Bereitstellung eines Budgets an pro familia zur Übernahme der Kosten von Verhütungsmitteln für Personen mit geringem Einkommen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Jan-Hauke Heinze
- Verfasser 1:
- Stankat, Manfred
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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22.11.2012
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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04.12.2012
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Bereit
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt, der Kreistag stellt über die Änderungsliste für Jahr 2013 im Teilplan 3632 (Förderung der Erziehung in der Familie) die Summe von 9.000 EUR für die Bereitstellung eines Budgets an pro familia zur Übernahme der Kosten für ärztlich verordnete Verhütungsmittel für Personen im Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ein.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 18.10.2012 beantragt der freie Träger pro familia die Bereitstellung eines Budgets in Höhe von 9.000 EUR aus Kreismitteln zur Bestreitung von Kosten für ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel für sozial schwache Personen, insbesondere im Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII.
Der Antrag wird durch pro familia damit begründet, dass es sozial schwächer gestellten Frauen und Männern, die sich im Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII befinden, nur eingeschränkt möglich wäre die Kosten für ärztlich verordnete Verhütungsmittel aus dem knapp bemessenen Regelbedarf zu bestreiten. Als Folge dessen würde auf unsichere Verhütungsmethoden zurückgegriffen oder auf Verhütung verzichtet werden, was immer wieder zu ungewollten Schwangerschaften führen würde.
pro familia schlägt ein treuhänderisches Verfahren vor, in welchem pro familia für eine Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR pro Fall und Jahr Vereinbarungen mit Apothekern und Ärzten über die Ausgabe der verordneten Verhütungsmittel und die entsprechende Kostenbegleichung trifft. Im Rahmen dieses Verfahrens würden die ratsuchenden Personen kein Bargeld ausgehändigt bekommen, sondern direkt die verordneten Verhütungsmittel. Eine missbräuchliche Verwendung der Kreismittel wäre somit erschwert.
Nach Auskunft von pro familia gibt es kostenlose Verhütungsmittel in Schleswig-Holstein bislang in den Städten Flensburg, Geesthacht und Lübeck sowie im Kreis Stormarn.
Aus Sicht der Verwaltung ist der Antrag zu befürworten. Die Bestreitung der notwendigen Kosten für eine sichere Verhütung stellt Personen im Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zweifelsfrei eine Herausforderung dar, welche aus unterschiedlichsten Gründen nicht immer gemeistert werden kann. Insbesondere für die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Frauen wird eine Unterstützung im Rahmen des von pro familia vorgeschlagenen Modells als besonders geeignet erachtet.
Für die Durchführung der Aufgabe in eigener Verantwortung bestehen in der Verwaltung keine personellen Ressourcen. Die von pro familia angesetzte Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR pro Fall und Jahr wird als angemessen betrachtet. Darüber hinaus ist pro familia durch seine bereits jetzt bestehenden Beratungsangebote für Frauen und Familien der geeignete Träger, welcher über die Netzwerke und Strukturen verfügt um diese Aufgabe kurzfristig zu übernehmen und effizient auszufüllen. Durch die Standorte des Trägers in Bad Bramstedt, Bornhöved und Kaltenkirchen wird zudem eine Versorgung in einem Großteil des Kreisgebietes ermöglicht.
Ein inhaltlich gleichlautender Antrag des Trägers pro familia vom 12.07.2012 an den Sozialhilfeausschuss wurde in der Sitzung des Sozialausschusses am 23.08.2012 mit zehn zu eins Stimmen, bei einer Enthaltung, unter Verweis auf die Haushaltslage des Kreises abgelehnt. Die Verwaltung wurde beauftragt gegenüber den Bundestagsabgeordneten sowie dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig- Holstein auf die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung hinzuweisen.
Rechtslage:
Frauen haben nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres einen Anspruch auf die Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln. Zuzahlungen zu den Krankheitskosten (z. B. Arzneimittel) unterhalb der Belastungsgrenze sind in den Regelbedarfen enthalten. Im Gesetzgebungsverfahren zum RBEG (Regelbedarfsermittlungsgesetz) hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass der im Regelbedarf eingestellte Betrag für den Bereich Gesundheitspflege mit einem Betrag von 15,55 € nicht ausreichend sei, um die Finanzierung von ärztlich verordneten empfängnisverhütenden Mitteln durch die nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bedürftigen Frauen nach Vollendung des 20. Lebensjahres neben den weiteren erforderlichen Ausgaben für die Gesundheitspflege sicherzustellen. Der Bundesrat forderte daher, eine bundesgesetzliche Regelung zur Übernahme der Kosten für ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel zu schaffen, um bereits im Vorfeld vermeidbaren Schwangerschaftsabbrüchen entgegenzuwirken. Die Bundesregierung lehnte den Vorschlag aber insbesondere mit der Begründung ab, dass damit hilfebedürftige Frauen weiterreichende Gesundheitsleistungen erhalten würden, als die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Ermittlung der Regelbedarfe seien die durchschnittlichen Ausgaben für Verhütungsmittel ungekürzt erfasst worden. Im Übrigen würden Paare über den doppelten Regelsatzanteil verfügen. Das Bundesverfassungsgericht habe es zudem als zumutbar bewertet, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen. Außerdem gäbe es im SGB II und im SGB XII besondere Regelungen, wenn ein individueller Bedarf erheblich (z. B. erhöhte Kosten wegen Unverträglichkeiten) von durchschnittlichen Bedarfen abweicht.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
x | Ja: |
x | Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Bereitstellung eines Budgets im Jahr 2013 in Höhe von 9.000 EUR |
| Mittelbereitstellung | |
x | Teilplan: 3632 | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
x | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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86,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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148,1 kB
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