Drucksache - DrS/2012/101
Grunddaten
- Betreff:
-
Reorganisation des Gebäudemanagements IV – Satzung über die Aufhebung der Errichtungs- und Organisationssatzung des Kreises Segeberg für das Kommunalunternehmen – Anstalt öffentlichen Rechts – "Gebäudemanagement des Kreises Segeberg" (GMSE)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- FB Zentrale Steuerung
- Bearbeitung:
- Petra Döring
- Beteiligt:
- Gremien, Kommunikation, Controlling; Finanzen und Finanzcontrolling; Gebäudemanagement des Kreises Segeberg AöR; Gleichstellungsbeauftragte; Personalrat; Rechnungsprüfung/Gemeindeprüfung; Rechtsangelegenheiten, Kommunalaufsicht und Zentrale Vergabestelle
- Verfasser 1:
- Grandt, Karin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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30.08.2012
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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11.09.2012
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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13.09.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt,
- Die Satzung über die Aufhebung der Errichtungs- und Organisationssatzung des Kreises Segeberg für das Kommunalunternehmen – Anstalt öffentlichen Rechts – „Gebäudemanagement des Kreises Segeberg“ (GMSE) vom 16.10.2007, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 11.12.2008, gemäß Anlage,
- Der Kreis Segeberg führt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge durch seinen Eigenbetrieb „Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg“ die Aufgaben des Kommunalunternehmens – Anstalt öffentlichen Rechts – „Gebäudemanagement des Kreises Segeberg“ fort und tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des Kommunalunternehmens – Anstalt öffentlichen Rechts – „Gebäudemanagement des Kreises Segeberg“ ein. Davon erfasst ist insbesondere der Übergang sämtlicher Beschäftigungsverhältnisse bei dem Kommunalunternehmen – Anstalt öffentlichen Rechts – „Gebäudemanagement des Kreises Segeberg“ auf den Kreis Segeberg.
- die Zustimmung zum Prüfungs- und Abwägungsbericht gemäß §§ 57 KrO i. V. m. 103 Abs. 1, 90 Abs. 1. GO,
Sachverhalt
Sachverhalt:
I.
Allgemeine Hinweise
Am 08.12.2011 hatte der Kreistag folgende Beschlüsse gefasst:
1. Auflösung der GMSE spätestens zum 31.12.2012,
2. Übertragung der bisherigen Aufgaben der GMSE auf den Eigenbetrieb „Immobilienverwaltung des Kreises Segeberg“ (ISE),
3. Übernahme des gegenwärtig bei der GMSE angestellten Personals durch die ISE, respektive durch den Kreis Segeberg,
4. Weiterführung des Gebäudemanagements durch die ISE.
Zu 1.
Die Vorlage behandelt die Auflösung der GMSE, die nach § 106 a Abs. 1 Sätze 5 und 1 GO durch den Erlass einer sog. Aufhebungssatzung (vgl. Ausführungen zu II.) vollzogen wird.
Die Auflösung der GMSE muss den Anforderungen der §§ 103 Abs. 1, 90 Abs. 1 GO genügen. Der Kreistag hat insoweit eine Abwägung zu treffen (vgl. Beschlussvorschlag Nr. 3 sowie Ausführungen zu IV.). Diese ist neben der Aufhebungssatzung dem Innenministerium als der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde nach § 108 Abs. 1 GO anzuzeigen.
Zu 2. und 4.
Die Übertragung der bisherigen Aufgaben der GMSE auf die ISE und die Weiterführung des Gebäudemanagements durch diese sind nach den Vorgaben des Kommunalverfassungsrechts durch eine Änderung der Betriebssatzung der ISE (vgl. Parallelvorlage Änderung der Betriebssatzung der ISE) zu regeln.
Zu 3.
Auch wenn der Kreistag die Übernahme des bei der GMSE angestellten Personals durch die ISE, respektive durch den Kreis vorgegeben hat, muss diese Vorgabe aus arbeitsrechtlichen Gründen nun noch umgesetzt werden. Insofern bedarf es der Vollziehung durch einen entsprechenden Beschluss (vgl. Beschlussvorschlag Nr. 2 sowie Ausführungen zu III.).
II.
Zur Aufhebungssatzung
Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen der Aufhebungssatzung erläutert.
1.Zu § 1 (Aufhebung der Errichtungs- und Organisationssatzung der GMSE):
§ 1 regelt den gesetzlichen Mindestinhalt der Aufhebungssatzung. Die Folge der Aufhebung der GMSE durch Satzung ist, dass der Kreis als Anstalts- und Errichtungsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 57 KrO i. V. m. § 106 a Abs. 1 Sätze 5 und 1 GO) in alle Rechte und Pflichten der GMSE eintritt.
2.Zu § 2 (Eintritt des Kreises in alle Rechte und Pflichten der GMSE):
§ 2 stellt die (bereits) gesetzlich geregelte Gesamtrechtsnachfolge ausdrücklich klar, dies insbesondere im Hinblick auf die bei der GMSE bestehenden Arbeitsverhältnisse. Diese gehen spätestens bei der Aufhebung der GMSE kraft Gesetz und nicht im Wege eines rechtsgeschäftlichen Betriebsüberganges nach § 613 a BGB auf den Kreis über. Der Begriff Rechtsgeschäft ist zwar nach Auffassung des BAG sehr weit zu fassen, doch fällt ein auf Gesetz oder sonstigem Hoheitsakt bestehender Übergang, insbesondere in den Fällen der sog. Gesamtrechtsnachfolge nicht unter § 613 a BGB (BAG 07.09.1995, 8 AZR 928/93; 24.06.2004, 2 AZR 215/03). Anders als bei der Ausgründung der AöR im Jahr 2008 ist auch kein zusätzlicher Übertragungsvertrag zwischen Kreis und GMSE zu schließen, da damals die Gründung eines zweiten Rechtsträgers und die Übertragung nur eines Vermögensteils auf diesen im Vordergrund stand.
Letztlich rückt wie bei jeder Gesamtrechtsnachfolge der neue Rechtsträger in die Arbeitgeberstellung ein, ohne dass es auf einen Betriebsübergang i. S. d. § 613 a BGB ankäme. Ein Widerspruchsrecht nach § 613 a BGB gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses in Folge einer Gesamtrechtsnachfolge besteht nicht (BAG 21.02.2008, 8 AZR 157/07). Dieses stünde mit dem Sinn und Zweck des § 613 a BGB nicht in Einklang. Der Sinn des Widerspruchsrechts erschöpft sich nämlich nicht allein in dem Schutz des Arbeitnehmers, entgegen seinen Willen einen neuen Arbeitgeber aufgedrängt zu bekommen. Vielmehr führt die Ausübung des Widerspruchsrechts zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber. Der Widerspruch ist darauf gerichtet, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebsübernehmer nicht eintreten, sondern stattdessen das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbestehen zu lassen. Erlischt jedoch der bisherige Arbeitgeber wie hier, bedarf es keines Schutzes des Arbeitnehmers mehr, das Arbeitsverhältnis mit diesem fortzusetzen.
Mit der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Kreis darüber hinaus in sämtliche Dienst-
leistungs-, Versicherungs-, Leasingverträge etc. der GMSE ein.
3.Zu § 3 (Zuordnung des Vermögens der GMSE an die ISE):
Das bewegliche Vermögen und die übrigen Aktiva und Passiva der Schlussbilanz zum 31.12.2012 sollen dem Sondervermögen der ISE zugeordnet werden. Dies ist notwendig, da die heutigen Aufgaben der GMSE in Zukunft vollständig von der ISE ausgeübt werden sollen.
Die GMSE hat nur bewegliches Vermögen, da das unbewegliche Vermögen von Anfang an der ISE zugeordnet worden war. Der Anlagenspiegel in der Fassung vom 31.12.2012 wird Anlage 1 der Aufhebungssatzung werden.
Aus der Bilanz der GMSE zum 31.12.2010 (vom Verwaltungsrat noch nicht behandelt, daher dieser öffentlichen Vorlage nicht beizufügen) geht hervor, dass die GMSE keine langfristigen Darlehensverbindlichkeiten oder Kassenkredite hat. Wie aus den vorliegenden Jahresergebnissen (einschließlich Wirtschaftsjahr 2010) sowie den Wirtschaftsplanungen für die Jahre 2011 und 2012 der GMSE entnommen werden kann, werden keine Fehlbeträge erwirtschaftet, da die ISE alle Aufwendungen der GMSE durch Weiterleitung von Teilen der Mieterträge in voller Höhe ausgleicht. Es ist mithin die ISE, die die aus der Anstaltslast des Kreises resultierende Leistungspflicht nach § 106 a Abs. 4 GO erfüllt.
Es wird trotzdem damit zu rechnen sein, dass am Stichtag des 31.12.2012 nicht alle Verbindlichkeiten, z. B. aus Lieferungen und Leistungen der GMSE, gezahlt sein werden. Insofern sollen diese Passiva und darüber hinaus alle Aktiva der GMSE zum 01.01.2013 der ISE zugeordnet werden. Hierzu gehört auch das Stammkapital der GMSE, weshalb in der Parallelvorlage Änderung der Betriebssatzung die Eigenkapitalausstattung der ISE entsprechend erhöht worden ist. Bei Vermögensübergang wird die Schlussbilanz zum 31.12.2012 Anlage 2 der Aufhebungssatzung sein.
III.
Beschluss zum Übergang sämtlicher Arbeitsverhältnisse der GMSE auf den Kreis
Aus der Rechtsprechung des BAG zum Übergang von Arbeitsverhältnissen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (BAG 24.06.2004, 2 AZR 215/03) ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass es über die Satzung hinaus eines Beschlusses des Kreistages hinsichtlich der vollwertigen Überführung der Arbeitsverhältnisse exakt zum Zeitpunkt der Aufhebung der Anstalt bedarf. Die Regelung in der Satzung allein genügt nicht, da sie sich nur an die juristische Person der GMSE und nicht an die von ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen richtet. Die Vorgabe des Kreistages vom 08.12.2011 genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht, da dadurch noch nicht die vollwertige und lückenlose Übernahme der Beschäftigungsverhältnisse erfolgt ist.
In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen:
Bei der Ausgründung der GMSE wurde die Möglichkeit geschaffen, Mitarbeiter/innen mit bis zu 10 %igem Abzug vom Entgelt des TVöD zu beschäftigen. Wenn die Beschäftigungsverhältnisse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Kreis übergegangen sind, ist er als Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes gemäß § 7 Abs. 1 und 3 der Satzung des KAV verpflichtet, die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anzuwenden. Entsprechendes gilt gemäß der Beteiligungsvereinbarung mit der VBL. Insofern ist in dem Beschlussvorschlag nicht aufzunehmen, dass den heutigen Beschäftigten der GMSE nach dem Übergang ihrer Beschäftigungsverhältnisse auf den Kreis das Entgelt nach dem TVöD zu zahlen ist. Diese Rechtsfolge ergibt sich bereits durch die Satzung der KAV bzw. durch die Beteiligungsvereinbarung der VBL.
Die dem Kreis entstehenden Personalmehrkosten für die insgesamt 24 Mitarbeiter/innen bei der GMSE belaufen sich auf rd. 50.000 Euro jährlich. Diese Mehrkosten sind aus Gründen der Gleichbehandlung und sonstiger personalwirtschaftlicher Gründe geboten.
IV.
Abwägung gemäß §§ 57 KrO i. V. m. 103 Abs. 1, 90 Abs. 1 GO
Nach §§ 57 KrO i. V. m. 103 Abs. 1 GO ist die Veräußerung eines Kommunalunternehmens nur zulässig, wenn dies zum vollen Wert geschieht und dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. Nach § 90 Abs. 1 GO dürfen Vermögensgegenstände, die für die Erfüllung der kommunalen Aufgabe weiterhin benötigt werden, nur dann veräußert werden, wenn auf diese Weise die kommunale Aufgabe mindestens ebenso wirtschaftlich erfüllt werden kann. Ebenso ist regelmäßig erforderlich, dass die Vermögensgegenstände zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Hierzu ist Folgendes anzumerken und abzuwägen:
1).
Unter dem Begriff der Veräußerung i. S. d. §§ 103 Abs. 1, 90 Abs. 1 GO ist die rechtsgeschäftliche Verfügung über das Gemeindevermögen gemeint, bei § 103 Abs. 1 GO darüber hinaus jedes andere Rechtsgeschäft, das den Einfluss der Kommunen auf das Unternehmen reduziert (Bracker/Dehn, Kommentar zur Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, 9. Auflage, § 103 Abs. 1 GO, Anm. 1).
a)
Wie oben dargestellt, fällt mit der Aufhebung der Errichtungs- und Organisationssatzung der GMSE deren Vermögen kraft Gesetzes an den Kreis. Es bedarf daher weder der rechtsgeschäftlichen Übertragung einzelner Vermögensgegenstände noch der rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme (Wurzel u. a., Rechtspraxis der Kommunalen Unternehmen, 2. Auflage, S. 147).
Unter diesem Gesichtspunkt spielt die in § 3 der Aufhebungssatzung geregelte direkte Zuordnung des Aktiv- und Passiv-Vermögens der GMSE an die ISE keine Rolle. Diese Zuordnung ist keine rechtliche Neuzuordnung, sondern eine rein bilanzielle Zuordnung.
b)
Der Kreis als (ehemaliger) Anstaltsträger verliert durch die Vermögensübertragung an die ISE auch keinen Einfluss. Im Gegenteil: Er kann über die Kreisgremien direkt steuern und entscheiden, anstatt diese Aufgaben im Verwaltungsrat der GMSE zu überlassen.
2).
Der Vermögensübergang auf den Kreis durch Gesamtrechtsnachfolge kann denklogisch nur ohne Wertausgleich erfolgen. Anderenfalls müsste der Kreis eine Art In-sich-Geschäft tätigen.
Auch die Vermögenszuordnung an die ISE kann nur ohne Wertausgleich erfolgen, da der Veräußerungserlös ohnehin der Wertstellung der vorhandenen Vermögensgegenstände und sonstigen Aktiva in der Bilanz der GMSE entspricht und im Übrigen aufgrund des oben zu II. 3. Gesagten die Ergebnisrechnung der GMSE von der ISE ausgeglichen wird. Auch käme es im Rahmen des Gesamtabschlusses des Kreises nach § 95 o GO auf einen Verkaufserlös nicht an.
3).
Schließlich wird auch der öffentliche Zweck des Unternehmens GMSE nicht beeinträchtigt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Zweckerfüllung nicht mehr in vollem Umfang oder mit der gleichen Effektivität wie vorher möglich wäre (Bracker/Dehn, § 103 Abs. 1 GO, Anm. 2).
Öffentlicher Zweck der GMSE ist, den für die kommunale Aufgabenerfüllung erforderlichen Gebäude- und Raumbedarf des Kreises und seiner Beteiligungen sicherzustellen, um in der Folge einen ordnungsgemäßen Verwaltungs- und Schulbetrieb aufrechtzuerhalten. Diese kommunale Daseinsvorsorge bleibt in vollem Umfang gesichert, da alle Aufgaben der GMSE in Zukunft von der ISE wahrgenommen werden (vgl. Parallelvorlage Änderung der Betriebssatzung).
Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Abbau der Doppelstrukturen die Effektivität der Aufgabenerfüllung steigern und außerdem zu einer wesentlich besseren Steuerung durch den Kreis führen wird.
4).
Durch die Verlagerung der Aufgabenerfüllung auf die ISE werden die Aufgaben des Gebäudemanagements mindestens ebenso wirtschaftlich erfüllt werden können wie heute. In der Parallelvorlage zur Neuorganisation der ISE ist dargestellt, dass die Aufgabe des Geschäftsbereiches Kaufmännisches Gebäudemanagement zu einer Verschlankung der Prozesse und zur Einsparung von zwei Vollzeitstellen führt. Auch werden ab 2013 die Dienstleistungen der Kernverwaltung im Bereich des Personalwesens und der Finanzen verstärkt werden, was zur weiteren Verschlankung von Arbeitsprozessen führt. Somit wird die Tätigkeit der ISE auch unter diesem Aspekt wirtschaftlicher werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Auflösung der GMSE, der Eintritt des Kreises in die Rechte und Pflichten der GMSE durch Gesamtrechtsnachfolge sowie die Aufgaben- und Vermögenszuordnung auf die ISE den Anforderungen der §§ 101 Abs. 1, 90 Abs. 1 GO entsprechen. Es wird um Zustimmung gebeten.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
| Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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