Drucksache - DrS/2024/157
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsätze für die Förderung von Kunst und Kultur im Kreis Segeberg – Entwurf Neufassung ab 2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Christine Künzel
- Verfasser 1:
- Künzel, Christine
- Ziele:
- 6. Ziel 6 - inklusive Bildungschancen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport
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Vorberatung
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26.11.2024
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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05.12.2024
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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12.12.2024
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Sachverhalt
Zusammenfassung:
Mit Vorlage DrS/2017/223 wurden im Jahr 2017 erstmals Grundsätze für die Förderung von Kunst und Kultur im Kreis Segeberg beschlossen, die am 01.01.2018 in Kraft traten. Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen für den Kulturbereich durch die Corona-Pandemie wurden für die Jahre 2021 und 2022 Änderungen bzw. Sonderregelungen beschlossen. Nach Besetzung der Stelle der Kulturentwicklungsplaner*in wurde eine Neufassung der Grundsätze für die Jahre 2023 und 2024 erarbeitet und beschlossen (DrS/2022/208).
Da die aktuelle Fassung der Grundsätze lediglich bis zum 31.12.2024 gilt, nimmt die Verwaltung dies zum Anlass, Änderungen an den Grundsätzen vorzuschlagen, die sich aus der Erfahrung in der Bearbeitung von Förderanträgen in den Jahren 2023 und 2024 ergeben haben. Die neue Fassung der Grundsätze soll zum 01.01.2025 unbefristet in Kraft treten.
Die Befristung für die Jahre 2023 und 2024 wurde vorgenommen, weil im Rahmen der Kulturentwicklungsplanung (KEP) über eine zukünftige Ausrichtung der Fördergrundsätze beraten werden sollte. Da die KEP durch die kurzfristige Kündigung der Erstbesetzung und eine Unterbrechung bis zur Neubesetzung der Stelle für die Kulturentwicklungsplanung ins Stocken geraten ist und erst im Herbst 2023 wieder aufgenommen werden konnte, wird mit Ergebnissen des Prozesses nicht vor Ende 2025 zu rechnen sein. Sollten im Rahmen der KEP Änderungsvorschläge für die Grundsätze erarbeitet und beschlossen werden, werden diese dann erneut überarbeitet werden.
Der Beschluss bezieht sich lediglich auf die Formulierung von Grundsätzen für die Vergabe von Fördermitteln durch die Verwaltung und hat für sich genommen keine finanziellen Auswirkungen.
Sachverhalt:
1. Entwicklung der Grundsätze seit 2017
Grundsätze zur Förderung von Kunst und Kultur wurden erstmals in Ergänzung zu den Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg (Fassung vom 24.10.2016) mit DrS/2017/223 im November und Dezember 2017 beraten und traten zum 01.01.2018 in Kraft. Für die Jahre 2021 und 2022 wurden aufgrund der Corona-Pandemie Sonderregelungen beschlossen. Diese wurden durch die Neufassung der Grundsätze für 2023 und 2024 ersetzt (DrS/2022/208; Anlage 2).
Eine wesentliche Änderung bestand darin, dass die Verwaltung seit 2023 Förderanträge im konsumtiven Bereich im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel vollständig selbst prüft und bearbeitet und dem Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport jeweils zweimal jährlich einen Bericht über die geförderten Projekte vorlegt.
Über Förderungen im investiven Bereich entscheidet nach wie vor der zuständige Fachausschuss. Als Voraussetzung für eine investive Förderung wurde festgelegt, dass für die Projekte Mittel im Rahmen des Programmes „Denkmalschutzsonderprogramm der BKM“ bewilligt wurden (Punkt 2, Abs. 3 der Grundsätze).
2. Entwurf Neufassung Fördergrundsätze Kunst und Kultur ab 2025
Die vorgeschlagenen Änderungen sind in der beigefügten Synopse (Anlage 1) dargestellt. Es geht im Wesentlichen um Ergänzungen bzw. Änderungen zu folgenden Punkten:
Punkt 2: Antragsberechtigung „investive Förderung“
Mit der Neufassung der Grundsätze ab 2023 wurde die Antragsberechtigung auf investive Vorhaben beschränkt, „denen Mittel im Rahmen des Programmes Denkmalschutzsonderprogramm der BKM bewilligt wurden“.
Die Verwaltung plädiert dafür, diesen Passus (wieder) zu streichen, da sich der Kreis damit grundsätzlich der Möglichkeit beraub, in kulturelle Institutionen zu investieren. Die investive Förderung etwa der Sanierung des Theaters in Wahlstedt wäre mit diesen Grundsätzen nicht möglich gewesen. Da die Entscheidung über investive Förderung durch die politischen Gremien erfolgt (siehe 3.2.2), besteht hier immer noch die Möglichkeit der Kontrolle bzw. der Abwägung vor dem Hintergrund der jeweiligen Haushaltssituation.
NEU: Punkt 3.2: Umfang der Förderung
Die vorgeschlagenen Ergänzungen haben sich aus der Erfahrung in der Bearbeitung der Förderanträge in 2023 und 2024 ergeben.
3.2.1 Pro Antragsteller*in kann pro Jahr ein Antrag auf Förderung gestellt werden.
Dies war bisher nicht in den Grundsätzen festgeschrieben. Aus Sicht der Verwaltung wäre es jedoch sinnvoll, diesen Passus in die Grundsätze aufzunehmen (im Sinne der Gleichbehandlung). Ansonsten hätte die Verwaltung bei Anfragen zu einem zweiten oder dritten Antrag von denselben Institutionen keine Grundlage, dies abzulehnen. Dafür bietet der neu eingeführte Punkt 3.2.2 die Möglichkeit, dass eine Institution Förderung für eine Veranstaltungsreihe beantragt.
3.2.2 Bei Anträgen für Veranstaltungsreihen kann eine Förderung für maximal fünf Veranstaltungen pro Jahr beantragt werden.
Die Erfahrung aus den Jahren 2023 + 2024 hat gezeigt, dass einige Vereine Fördermittel für Veranstaltungsreihen beantragt haben – was aus der Sicht der Verwaltung durchaus sinnvoll ist, um den Arbeitsaufwand auf beiden Seiten zu beschränken. Da die Anzahl der Veranstaltungen in den Anträgen jedoch zwischen 3–12 schwankt, wäre es aus Sicht der Verwaltung (auch im Sinne einer Gleichbehandlung) sinnvoll, hier eine Obergrenze zu setzen. Da die meisten Veranstaltungsreihen bis jetzt bei einer Anzahl zwischen 4 – 5 liegen, würde sich als Obergrenze 5 Veranstaltungen anbieten.
3.2.3 Veranstaltungen, die im Rahmen der SE-Kulturtage stattfinden, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Dieser Punkt war bisher nicht Bestandteil der Grundsätze. Da es sowohl in 2023 als auch in 2024 zahlreiche Anfragen bzgl. einer Förderung von Projekten im Rahmen der SE-Kulturtage gab, die bislang mit der Begründung des Ausschlusses einer Doppelförderung abgelehnt wurden (vgl. Richtlinie für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis SE 2017, Punkt 2.4), wäre es sinnvoll, diesen Punkt in die Grundsätze aufzunehmen.
Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der Fördertopf zu einem Großteil für Projekte im Rahmen der SE-Kulturtage genutzt werden würde, für die der VJKA ja bereits eine Förderung durch den Kreis erhält.
Zu Punkt 4.1: Antragsfristen
Anfang des Jahres 2024 hat sich ein Problem ergeben, das auch für die nächsten Jahre relevant sein wird: Bevor der Kreishaushalt nicht offiziell vom Land genehmigt wurde, kann keine verbindliche Bescheidung von Anträgen auf Förderung stattfinden.
2024 wurde die Haushaltssatzung erst am 8. März 2024 durch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein genehmigt und am 11. März 2024 bekannt gemacht.
Im Januar und Februar 2024 wurden jedoch bereits Förderanträge für Veranstaltungen/Projekte eingereicht, die im Januar, Februar oder März stattfinden sollten. Hier besteht grundsätzlich die Möglichkeit, mit einem hinterlegten Haushaltsvorbehalt den vorzeitigen Maßnahmebeginn zu genehmigen (Ziffer 2.7 der Richtlinie zur finanziellen Förderung von Maßnahmen durch den Kreis SE von 2016). Allerdings trägt in derart gelagerten Fällen die durchführende Institution das volle finanzielle Risiko.
Punkt 6: Bericht
Es hat sich in den Jahren 2023 und 2024 als nicht praktikabel erwiesen, zweimal jährlich im Fachausschuss einen Bericht vorzulegen. Die Verwaltung plädiert daher dafür, die Grundsätze dahingehend zu ändern, dass einmal jährlich, bspw. im Frühjahr des Folgejahres für das vorangegangene Förderjahr, ein Bericht über die geförderten Projekte präsentiert wird.
Punkt 7: Inkrafttreten
Die Neufassung der Fördergrundsätze tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Die Grundsätze kommen selbstverständlich nur zur Anwendung, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Finanz. Auswirkung
X |
Nein |
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Ja: |
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Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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Mittelbereitstellung |
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Teilplan: |
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In der Ergebnisrechnung |
Produktkonto:
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In der Finanzrechnung investiv |
Produktkonto: |
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Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung |
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in Höhe von |
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Euro |
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(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) |
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Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch |
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Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Steuerliche Relevanz
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Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt |
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Keine steuerliche Relevanz gegeben |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:
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Nein |
X |
Ja: |
Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:
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Nein |
X |
Ja: |
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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159,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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137,1 kB
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3
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(wie Dokument)
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136,1 kB
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