Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2024/155

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

Die Richtlinien des Kreises Segeberg zur Verteilung finanzieller Mittel für Perso­nalaufwendungen und Maßnahmen der Schulsozialarbeit im Kreis Segeberg ge­mäß Anlage 2 zu dieser Vorlage treten am 01.01.2026 in Kraft. Die Verteilung der Schulamtsmittel sowie der FAG-Mittel für die Schulsozialarbeit gemäß der Vertei­lungsmodalitäten aufgrund des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 26.03.2015 (DrS/2015/069) soll zum 31.12.2025 enden.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Zusammenfassung:

 

Jährlich wiederkehrend sind den Schulträger*innen im Kreis Segeberg Fördermittel  für die Schulsozialarbeit an ihren Schulen zur Verfügung zu stel­len (Schulamtsmittel und FAG-Mittel).

Die Verwaltung sowie die Schulrät*innen schlagen vor, die bisherige Verfahrens­weise zur Mittelverteilung (Beschluss DrS/2015/069) zum 31.12.2025 zu been­den und die Mittelverteilung anhand geänderter Faktoren ab dem 01.01.2026 über neue Richtlinien zu regeln. Näheres dazu im Sachverhalt.

 

Sachverhalt:

 

1. Finanzielle Förderung der Schulsozialarbeit im Kreis Segeberg

 

Für die Schulen im Kreis Segeberg stehen jährlich folgende genannte Mittel zur Verfügung, die an die jeweiligen Schulträger/Schulverbände im Kreisgebiet weiterzuleiten sind:

 

1.1. Die sogenannten „Schulamtsmittel“. Hierbei handelt es sich um Landesmit­tel gemäß § 6 des Schulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (SchulG–SH), deren Verteilung in alleiniger Verantwortung der zuständigen Schul­rät*innen liegt.

 

1.2. Die FAG-Mittel (Finanzausgleichs-Mittel). Hierbei handelt es sich um seitens des Landtags bewilligte und für Maßnahmen der Schulsozialarbeit zweckbestimmte Haushaltsmittel auf Grundlage des § 24 a (2) JuFöG in Verbindung mit § 33 Abs.1 des Ge­setzes zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs (FAG), die der Kreis Segeberg zur Weiterleitung erhält und nach pflichtgemäßem Ermessen verteilt.

 

Über die vorstehend genannten Mittel erhalten die Schulträger*innen einen Zu­schuss zu den Kosten, die ihnen für die Umsetzung der Schulsozialarbeit an ihren Schulen entstehen. Die Mittel stehen vorrangig für die Personalkosten der einge­setzten Schulsozialarbeiter*innen zur Verfügung. Die Schulamtsmittel sind vor­rangig für Grundschulen einzusetzen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, daneben auch andere geeignete Träger*innen zu fördern, z.B. bei längerem Klinikaufenthalt von Schüler*innen.

 

Aus Sicht der Verwaltung, sowie der für den Kreis Segeberg zuständigen Schul­rät*innen, sollte die Mittelverteilung nach den derzeit geltenden Verteilungsmodalitäten aufgrund des Beschlusses mit der vom 26.03.2015 ( siehe Anlage 1: DrS/2015/069) zum 31.12.2025 beendet werden und ab dem 01.01.2026 aufgrund anderer Vertei­lungsmodalitäten erfolgen.

 

Hierzu hat die Verwaltung nach Abstimmung mit den Schulrät*innen einen Entwurf für neue Richtlinien des Kreises Segeberg zur Verteilung finanzieller Mittel für Personalaufwendungen und Maß­nahmen der Schulsozialarbeit im Kreis Segeberg erarbeitet (s. Anlage 2: Entwurf Richtlinien Schulsozialarbeit,s. Anlage 3: Entwurf des Antrages auf Förderung, Anlage 4 Entwurf Verwendungsnachweis).

 

 

2. Gesetzlicher Auftrag, Aufgaben und Ziele der Schulsozialarbeit

 

Schulsozialarbeit ist eine Regelleistung der Jugendhilfe und umfasst gemäß § 13 a Sozialgesetzbuch SGB VIII (Jugendstärkungsgesetz) sozialpädagogische Angebote der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischen Kinder- und Ju­gendschutz, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt wird.
 

Der Kreis arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit den Schulen zusammen. Inhalt und Aufgaben der Schulsozialarbeit sind im Landesrecht, hier in § 24 a Jugendförderungsgesetz (JuFöG) des Landes Schleswig-Holstein definiert.

 

Dies setzt die Einbindung in vorhandene Netzwerke voraus und erfordert Koope­rationen mit anderen schulischen Unterstützungssystemen (z.B. Schulassistenz / Schulbegleitung), anderen Schulen, der Jugendhilfe, den Kindertageseinrichtun­gen, der Jugendberufsagentur Kreis Segeberg, dem Präventionsbeauftragten der Poli­zei, den Kriminalpräventiven Räten, Beratungsstellen und anderen im Sozialraum tätigen Stellen. Gemeinsam tragen das Land und der Kreis sowie die Schulträger*innen und ggfs. weitere Träger*innen als Schnittstelle von Schule und Jugendhilfe die Verantwor­tung für die Umsetzung der Schulsozialarbeit an den Schulen. Näheres dazu ergibt sich aus dem Entwurf der neuen Richtlinien.

 

Die Fördermittel dienen der Umsetzung der Schulsozialarbeit an Schulen im Kreis Segeberg, die die Aufgabe der Schulsozial­arbeit als freiwillige Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge im Sinne des § 6 Abs. 6 SchulG SH bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages, un­terstützen.

Dies setzt den Einsatz von geeignetem Personal voraus. Näheres dazu s.Entwurf Richtlinien Pkt.5.4 (Anlage 2).

 

Förderfähig sind alle Maßnahmen der Schulsozialarbeit, die in der Regel an allen öffentlichen allgemeinbildenden, berufsbildenden Schulen sowie den Förderzen­tren stattfinden. Die Schulamtsmittel stehen vorrangig den Grundschulen zur Verfügung.

Die Maßnahmen der Schulsozialarbeit sollen das Erreichen u.a. folgender Ziele fördern: Soziale Kompetenz-Förderung, Brennpunktarbeit, Übergänge Kita – Grundschule, Übergänge Schule – weiterführende Schule, Übergänge Schule – Beruf, Krisenmanagement /Intervention, Schulabsentismus.

 

Die Mittel sind vorrangig einzusetzen für die Personalkosten der Schulsozialarbei­ter*innen. Weiteres dazu s. Pkt. 7.

 

3. Fördermittelempfänger*innen

 

Fördermittelempfänger*innen sind die Schulträger*innen und Schulverbände im Kreis Segeberg und ggf. andere geeignete Träger*innen. Die Mittelvergabe aus den Schulamtsmitteln an andere geeignete Träger*innen, zum Beispiel an Einrichtungen, bedarf im Einzelfall der Entscheidung der Schulrät*innen.

Aus Sicht der Verwaltung sollte der Kreistag im Einzelfall darüber entscheiden, ob auch andere geeignete Träger*innen aus FAG-Mitteln gefördert werden sollen. Im Entwurf der Richtlinien ist eine entsprechende Regelung vorgesehen.

 

Eine Förderung der Privatschulen gemäß § 6(6) in Verbindung mit § 1 SchulG  sieht das Schulgesetz nicht vor.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Privatschulen jedoch gemäß § 121 Abs.2 SchulG Fördermittel für die Schulsozialarbeit erhalten. Die Mittel werden im Rahmen eines Schulkostenbeitrages seitens des Landes direkt an die jeweiligen Träger*innen der Privatschulen ausgezahlt.

 

4. Verteilung der Schulamtsmittel und der FAG-Mittel seit dem Jahr 2015

 

Aufgrund der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses am 26.03.2015 (s. Anla­ge 1: DrS/2015/069) sind für die Vergabe ab dem Jahr 2015 die von den Schul­trägern nachgewiesenen Ist-Personalkosten des Vorjahres für Schulsozialarbei­ter*innen, sowie die Schülerzahlen der letzten verfügbaren amtlichen Schulstatis­tik maßgeblich für die Berechnung. Die Gewichtung der Faktoren beträgt für die Personalkosten 63 % und für die Schülerzahlen 37 %.

 

Es hat sich gezeigt, dass die Zuwendungsempfänger*innen, die hohe Personal­kosten nachweisen können und nur für eine relativ geringe Schülerzahl das An­gebot der Schulsozialarbeit an ihren Schulen vorhalten, bevorteilt werden.

Diese Schulträger erhalten daher eine erheblich höhere Fördersumme je Schü­ler*in, als andere Schulträger, die Schulen mit großen Schülerzahlen vorhalten. 

 

Beispiel aus dem Jahr 2023:

 

Schulamtsmittel:

Schule/Nützen/Lentföhrden 28,83 EURO Förderung je Schüler*in

Schule Schmalfeld/Hartenholm 140,43 EURO Förderung je Schüler*in

 

FAG-Mittel:

Coppernicus-Gymn. Norderstedt 28,53 EURO Förderung je Schüler*in

Bramau-Schule Bad Bramstedt 573,24 EURO Förderung je Schüler*in

 

Gesamtfinanzierung der Schulsozialarbeit im Kreis Segeberg am Beispiel des Jahres 2023:

 

Gesamtaufkommen für die Schulsozialarbeit aller Schulträger:

4.246.726,00 EURO für 31.164 Schüler*innen (SuS),

davon anteilig 8.967 SuS an Grundschulen und 22.197 SuS an den weiterführen­den Schulen (Herbststatistik 2022)

 

Förderung durch FAG-und Schulamtsmittel 2023:

1.521.836,00 EURO FAG-und Schulamtsmittel

Verbleibender Anteil Schulträger:

2.724.890,00 EURO

über die FAG-Mittel hinaus fördert der Kreis Segeberg die Schulsozialarbeit (Personalkosten) bis­lang nicht.

 

Mit dem Programm Qualität in der Schulsozialarbeit bietet der Kreis Segeberg in Kooperation mit dem VJKA e.V. aber ein umfangreiches Fortbildungsprogramm für Schulsozialarbeiter*innen an.

 

5. Zukünftige Verteilungsmodalitäten im Kreis Segeberg über neue Richtlinien

 

Seitens der Verwaltung und des Schulamtes, vertreten durch die Schulrät*innen, wird vorgeschlagen, die beiden Förderstränge (FAG-Mittel und Schulamtsmittel)   zu­sammenzuführen und die Mittel nach einheitlichen Modalitäten wie folgt zu verteilen:

 

Für die in ihrem Gebiet liegenden öffentlichen allgemeinbildenden, die  berufsbildenden Schulen sowie für die Förderzentren erhaltendie Schulträger*innen und Schulverbände für das laufende Haushaltsjahr (Abrechnungszeitraum):

 

a) einen Sockelbetrag in Höhe von 3.000,00 € je Schule. Schulen mit organisatorischen Verbindungen erhalten je Schulart einen Sockelbetrag aus dem Gesamtbudget

 

b) einen Betrag je Schüler*in aus den verbleibenden Mitteln des Gesamtbudgets. Grundlage für die rechnerische Verteilung ist die Anzahl der in Vollzeit beschulten Schüler*innen zu den vom Land Schleswig-Holstein festgesetzten Stichtagen der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres.

 

c) Für den Kreis Segeberg entscheidet der Kreistag und für das Schulamt entscheiden die Schulrät*innen darüber hinaus, in welcher Höhe je Haushaltsjahr ihre Mittel  anderen geeigneten Träger*innen von Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden sollen und bestimmen den Zeitraum die Födervoraussetzungen  und die Höhe der Förderung im Einzelfall.

 

d) Aufgrund der Landesvorgaben können bis zu 5 % des jeweiligen Verfügungsrahmens für Fortbildungen, Supervision und Netzwerkarbeit sowie in begründeten Ausnahmen für pädagogisch notwendige Sachkosten, soweit diese für die Maßnahmen der Schulsozialarbeit unmittelbar erforderlich sind, verwendet werden.

 

Werden Mittel aufgrund c) oder d) zur Verfügung gestellt, reduziert sich das auf die Schulträger*innen zu verteilende Gesamtbudget nach a) und b) entsprechend.

 

Die neuen Verteilungsmodalitäten unter Berücksichtigung eines Sockelbetrages je Schule und der Mittelverteilung anhand der Schüler*innenzahlen würde zu einer gerechteren Verteilung der Mittel für die Schulsozialarbeit führen.

In der nicht öffentlichen Anlage 5 ist die voraussichtliche Mittelverteilung tabellarisch dargestellt.

Die neuen Richtlinien sollten erst zum 01.01.2026 in Kraft treten. So bleibt den Schulträger*innen und Schulverbänden noch ausreichend Zeit, ihre Gesamtfinanzierung der Schulsozialarbeit entsprechend der zukünftig zu erwartenden Fördermittel anzupassen.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

x

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Steuerliche Relevanz

 

Einschätzung durch den FD 20.00 erfolgt

 

 

Keine steuerliche Relevanz gegeben

 

 

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen sind betroffen:

 

Nein

 

 

Ja:

 

Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen wurden berücksichtigt:

 

Nein

 

 

Ja:

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...