Bericht der Verwaltung - DrS/2024/117
Grunddaten
- Betreff:
-
Gewährleistung sozialer Dienstleistungen/Beratungswesen im FB III (Vorabinfos zum Verfahren)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Büro für Chancengleichheit und Vielfalt
- Bearbeitung:
- Martina Schmidt
- Beteiligt:
- Finanzen und Finanzcontrolling; FB Soziales, Arbeit und Gesundheit; FB Jugend und Bildung; Grundsatz- und Koordinierungsangelegenheiten Soziales und Integration; Sozialpsychiatrie und Gesundheitsförderung; Betreuungsbehörde, Erwachsenen-Sozialdienst; Allgemeine Soziale Dienste
- Verfasser 1:
- Züllich, Gunda
- Ziele:
- 1. Ziel 1 - moderner öffentlicher Dienstleister; 3. Ziel 3 - gesundes und soziales Aufwachsen; 5. Ziel 5 - Zusammenleben aller Menschen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit
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Kenntnisnahme
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24.06.2024
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Kenntnisnahme
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27.06.2024
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Sachverhalt
Zusammenfassung:
Die Verträge über die sozialen Beratungsleistungen laufen zum 31.12.2025 aus. Um die Erfüllung der Pflichtaufgaben zukünftig zu gewährleisten, sollen die Schuldner- und Wohnungsnotlagenberatung sowie das Wohnkompetenztraining und die Wohnraumakquise im Rahmen eines Zulassungsverfahrens für zunächst drei Jahre vergeben werden. Die Verträge über die Schwangerschaftskonflikt- und Suchtberatung sollen für den gleichen Zeitraum im Ausschreibungsverfahren vergeben werden.
Sachverhalt:
Zuständigkeit, Historie und Grundlage
Die Verträge über die sozialen Beratungsleistungen laufen zum 31.12.2025 aus (s. DrS/2018/128-2).
Es handelt sich um Pflichtaufgaben, wobei die Höhe der Finanzierung nicht gesetzlich festgelegt ist.
Folgende Tabelle zeigt die Zuständigkeit der Fachausschüsse (s. auch DrS/2018/128-2), die gesetzlichen Grundlagen und die Höhe des beschlossenen und in den Verträgen festgelegten jährlichen Budgets (ebd.):
Zuständig-keit |
Beratungsleistung |
gesetzliche Grundlagen |
Budget/Jahr (2021-25) |
Sozial-ausschuss |
Schuldnerberatung |
§ 16a Nr. 2 SGB II, § 11 Abs. 4 SGB XII |
588.900€ |
Wohnungsnotlagen-beratung sowie Wohnkompetenz-training und Wohnraumakquise |
§ 16a Nr. 3 SGB II, §§ 67 ff. SGB XII |
281.300€[1] + 108.000€[2] |
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OVG-Ausschuss |
Suchtberatung |
§ 16a Nr. 4 SGB II, § 67 ff. SGB XII, § 8 GDG SH |
1.145.400€ |
Schwangerschafts-konfliktberatung[3] |
§§ 2 und 5 SchKG, Gesetz zur Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft nach dem Schwangerschaftskonflikt-gesetz Schleswig-Holstein und § 8 GDG SH |
133.500€ |
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JH-Ausschuss |
Erziehungs-beratung einschließlich der Fachberatung gegen sexuelle Gewalt |
§§ 27 und 28 SGB VIII |
981.100€ |
Front-Offices[4] |
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176.000€ |
Wegen der Teilung des ehemaligen FB III in FB III (Soziales, Arbeit und Gesundheit) und FB V (Jugend und Bildung) werden die Beratungsleistungen, die nun von den beiden verschiedenen FB verwaltet werden, in unterschiedlichen Vorlagen und Ausschüssen behandelt. Somit betrifft diese Vorlage primär die Beratungsleistungen aus dem FB III. Beratungsleistungen, die zurzeit im FB V verwaltet werden (Erziehungsberatung und Front-Offices), werden zu einem späteren Zeitpunkt über den entsprechenden Ausschuss (JHA) eingebracht.
Gemeinsame Ausrichtung in FB III und FB V
Nichtsdestotrotz bzw. gerade deswegen findet eine enge Abstimmung (inhaltlich und formell) statt, die der hohen Interdependenz und Konnektivität der verschiedenen Beratungsleistungen untereinander Rechnung trägt. Basierend auf den Erkenntnissen aus dem Fachtreffen (27.02.2024) und der Kuratoriumssitzung (21.03.2024) sowie aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung muss der Kreis Segeberg im Rahmen seiner Steuerungsverantwortung auf den effizienten Einsatz der vorhandenen Ressourcen achten. In Zukunft wird es darum gehen, knappe personelle und finanzielle Ressourcen gezielter einzusetzen. Für das Beratungswesen bedeutet dies, dass es eine gezieltere Bedarfsermittlung geben muss, die sich je nach Standort unterschiedlich darstellen wird.
In den zukünftigen Verträgen im Beratungswesen beider Fachbereiche wird dementsprechend u.a. Folgendes beachtet werden:
-
Vernetzung und Kooperation der Akteur*innen:
- Die Teilnahme am Kuratorium und am Fachtreffen ist für die zukünftigen Vertragspartner*innen weiterhin verpflichtend;
- Die Vertragspartner*innen werden noch mehr angehalten sein, die Ressourcen der anderen zum Teil vor Ort befindlichen Träger mit zu nutzen. So ist eine trägerübergreifende Arbeit geboten, um die Bürger*innen bedarfsgerecht zu beraten und ggf. an andere Stellen anzubinden. Das Fachwissen der anderen Träger sollte kontinuierlich mitgenutzt werden.
- Zur effizienten Ressourcenverwendung sollen auch gemeinsame Veranstaltungen und Angebote möglich sein.
- Strategische Steuerung von Prävention: Es wird angestrebt, dass die zukünftigen Vertragspartner*innen in der Präventionsarbeit in Kooperation mit der jeweiligen Fachplanungskraft (Jugendhilfe-, Bildungs-, Gesundheits-, Sozial- sowie integrierte Sozialplanung) des Kreises kooperiert, damit eine Verzahnung der Initiativen und Angebote gewährleistet wird.
- Beratung aus einer Hand, möglichst unter einem Dach: Die zukünftigen Vertragspartner*innen sollen sich so gut vernetzen, dass die Verzahnung der Angebote gewährleistet wird (Vernetzung mit Beratungszentren, Front-Offices und anderen Angeboten vor Ort);
- Niedrigschwellige Angebote vor Ort: Die zukünftigen Vertragspartner*innen müssen dafür Sorge tragen, dass die Beratung dort angebunden ist und stattfindet, wo sie gebraucht wird und Menschen erreicht werden (z.B. Anbindung an niedrigschwellige Anlaufstellen, wie Familienzentren, das Café Vielfalt, Substitutionsambulanzen, Beratungszentren/Front-Offices, Nutzung/Aufbau von Peer-to-Peer-Beratung, aufsuchende Hilfe etc.);
- Barrierefreier Zugang zur Beratungsleistung: Die zukünftigen Vertragspartner*innen sollen gewährleisten, dass alle Menschen, unabhängig von z.B. physischen, psychischen, sprachlichen, kulturellen und anderen Barrieren, das Beratungsangebot wahrnehmen können;
- Versorgung im gesamten Kreisgebiet: Die zukünftigen Vertragspartner*innen sollen gewährleisten, dass die Leistung bedarfsgerecht und flächendeckend angeboten wird. Konkret bedeutet dies, dass die Vertragspartner*innen angehalten sind, (neue) Bedarfe zu erkennen, auf diese zu reagieren und auch den Kreis in Kenntnis zu setzen, damit die je nach Thema zuständigen Fachdienste entsprechend reagieren können;
- Berücksichtigung der Anzahl der durchgeführten Beratungen anstatt der beratenen Personen: Um den multikomplexen Problemlagen gerecht zu werden, sollen die durchgeführten Beratungen ausschlaggebend sein;
- Einheitliche Statistik: Die zukünftigen Vertragspartner*innen sollen weiterhin dazu verpflichtet sein, einheitliche Statistikbögen auszufüllen, damit diese von der Verwaltung für eine bedarfsgerechte Planung und Steuerung genutzt werden können;
- Einheitliche Steigerungsmechanismus für Teuerungsraten: Um eine Gleichbehandlung der Träger in verschiedenen Beratungssegmenten zu gewährleisten, sollen einheitliche Mechanismen zur Anpassung an Preisentwicklungen abgestimmt werden.
Soziale Beratungsleistung im FB III: Unterschiedliche Verfahren
Zum 01.01.2026 sollen die sozialen Beratungsleistungen im FB III in zwei unterschiedlichen Verfahren beauftragt werden:
- Schuldner- und Wohnungsnotlagenberatung sowie Wohnkompetenztraining und Wohnraumakquise sollen im Rahmen eines Zulassungsverfahren vergeben werden.
- Schwangerschaftskonflikt- und Suchtberatung sollen wie bisher im Ausschreibungsverfahren vergeben werden.
Nach 2 Jahren soll die Verwendung des neuen Zulassungsverfahren evaluiert werden. Basierend auf den Erfahrungswerten kann dann entschieden werden, ob es bei den unterschiedlichen Verfahren bleibt oder ggfs. wieder eine Angleichung stattfindet.
Zulassungsverfahren für Schuldner- und Wohnungsnotlagenberatung sowie Wohnkompetenztraining und Wohnraumakquise
Beschreibung:
Die sozialen Beratungsleistungen der Schuldner- und Wohnungsnotlagenberatung sowie des Wohnkompetenztrainings und der Wohnraumakquise sollen im Rahmen des Zulassungsverfahrens vergeben werden.
Beim Zulassungsverfahren können sich alle Träger bewerben, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören z.B. die Angehörigkeit zu einem freien Wohlfahrtsverband oder einem Diakonischen Werk, Erbringung der Leistung durch eigenes Personal, fachliche Qualifizierung und Erfahrung des Personals, Vorlegen eines fachlichen Konzepts, Sicherstellung eines kreisweiten Angebots (ggfs. auch in Kooperation mit anderen Trägern) und der telefonischen Erreichbarkeit zu genannten Öffnungszeiten. Nach einer Prüfung durch den Kreis werden diese Träger zugelassen. Die zugelassenen Träger erhalten eine jährliche „Bereithaltungspauschale“ unabhängig davon, ob bzw. wie viele Personen sie beraten. Zu Zeiten, in denen keine potentiellen Ratsuchenden vorsprechen, kann diese für Präventionsangebote und Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden. Für jede tatsächlich durchgeführte Beratungsstunde erhalten die Träger eine Vergütung.
Das Zulassungsverfahren für die Schuldnerberatung wird das gesamte Kreisgebiet umfassen, während für die Wohnungsnotlagenberatung sowie das Wohnkompetenztraining und die Wohnraumakquise das Stadtgebiet Norderstedt ausgenommen ist, da die Stadt Norderstedt diese Leistung selber erbringt.
Begründung:
Aufgrund von guten Erfahrungen in anderen Kommunen (z.B. Stadt Hannover) soll dieses Verfahren als Pilotprojekt umgesetzt werden. Es ermöglicht, dass ggfs. mehrere Träger die gleiche Beratungsleistung im Kreisgebiet anbieten und damit eine echte Trägervielfalt entsteht. Damit werden die Wahlfreiheit der Ratsuchenden und ein Wettbewerb unter den Trägern gewährleistet, der Anreize schafft, Zugang und Qualität der Leistung stetig zu verbessern.
Budgetplanung:
Die Kosten für die sozialen Beratungsleistungen werden in diesem Verfahren nicht im Vorfeld bestimmt. Sie sind abhängig davon, wie viele Träger zugelassen werden (Bereithaltungspauschale) und wie viele Beratungen durchgeführt werden (Einzelfallvergütung).
Die Kreisverwaltung erwartet, dass es insgesamt zu einer Reduzierung der Aufwendungen kommt, deren Höhe von der Ausgestaltung weiterer Details abhängig ist.
Ausschreibungsverfahren für Sucht- und Schwangerschaftskonfliktberatung
Beschreibung:
Wie für die vorangegangene Vertragslaufzeit (01.01.21-31.12.2025, s. DrS/2018/128-2) sollen die sozialen Beratungsleistungen der Suchberatung und der Schwangerschaftskonfliktberatung im „offenen Verfahren“ nach den Vorschriften des § 119 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i. V. m. § 130 GWB EU-weit ausgeschrieben werden. Als Vertragslaufzeit ist der 01.01.2026-31.12.2028 vorgesehen. Es erfolgt eine jährliche Verlängerung, wenn unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist nicht zum 30.6. des vorangehenden Jahres gekündigt wird. Eine Vertragsverlängerung ist längstens bis einschließlich 31.12.2030 möglich, so dass der Vertrag spätestens nach 5 Jahren Laufzeit endet. Die Ausschreibung erfolgt zu festen jährlichen Budgets (Grundlage der Kalkulation ist unten dargestellt).
Die Ausschreibung erfolgt in Fach- und in Teillosen, d. h. für die Sucht-und Schwangerschaftskonfliktberatung wird jeweils ein Fachlos gebildet. Das Fachlos für die Schwangerschaftskonfliktberatung umfasst das gesamte Kreisgebiet. Für die Suchtberatung wird der Kreis in vier Regionen (Nord, Ost, West, Region Norderstedt) aufgeteilt, für die jeweils ein Teillos vergeben wird. Zur Gewährleistung der Trägervielfalt im Bereich der Suchtberatung darf sich ein Träger max. auf drei Regionen je Fachlos bewerben.
Kriterien für die Vergabe sollen das Beratungs- und das Präventionskonzept sein.
Begründung:
In den beiden Beratungssegmenten hat sich die Vergabeart bewährt. Hintergrund ist die geringe Anzahl von potentiellen Trägern und die immense Relevanz von Verlässlichkeit für Verwaltung und Träger. Im Vergleich zu dem Zulassungsverfahren bedeutet das festgelegte Budget und die mehrjährige Laufzeit eine erhöhte Planungssicherheit. Auf Trägerseite erleichtert dies den Umgang mit dem bereits deutlich spürbaren und sich voraussichtlich noch verstärkenden Fachkräftemangel.
Auf Verwaltungsseite erzeugt das Verfahren erstens Planungssicherheit für den Haushalt und sichert zweitens, dass die Pflichtaufgabe, das Angebot zu gewährleisten, erfüllt wird. Letzteres ist vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels nicht mehr selbstverständlich.
Aufgrund der notwendigen Flexibilität in der Haushaltsführung wird der Vertrag trotzdem auf 3 Jahre begrenzt. Danach kann jährlich eine Kündigung erfolgen. Insgesamt ist die mögliche Laufzeit auf 5 Jahre begrenzt. Es wird allerdings davor gewarnt, dass sich die Verkürzung der Laufzeit schädigend auf die Personalbindung und –gewinnung der Träger auswirken könnte.
Budgetplanung:
Die Ermittlung der neuen Budgets je Fachleistung soll anhand der Entwicklung der allgemeinen Kostensteigerung im Zeitraum von 2021 bis 2026 erfolgen.
Zur Ermittlung der Kostensteigerung von 2021 bis 2026 sollen die jährlichen Teuerungsraten der Bruttolöhne für die Personalkosten und der Verbraucherpreise für die Sachkosten zugrunde gelegt werden. Diese Daten liegen für die Vergangenheit vom Statistischen Bundesamt und als Projektion vom Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW Kiel) vor.
Aufgrund der Haushaltslage wird von der finanziellen Berücksichtigung fachlicher und quantitativer Neu- und Mehrbedarfe abgesehen, die aufgrund von neuen Themen und des Bevölkerungswachstums festgestellt wurden.
So wäre gerade in der Suchtberatung eine Ausweitung der Präventionsarbeit z.B. für Grundschulen im Bereich Medienkonsum und in weiterführenden Schulen bezüglich Cannabis-Konsum (siehe auch Protokoll der Kuratoriumssitzung am 21.03.2024) ebenso sinnvoll wie die Wiedereinführung der psychosozialen Betreuung Substituierter. Darüber hinaus soll flächendeckend eine digitale Suchtberatung eingeführt werden. Diese Maßnahmen könnten dazu beitragen, mittel- und langfristig Kosten zu vermeiden (s. Return-on-Investment-Studien[5]) und Teilhabemöglichkeiten zu verbessern, wie es in den strategischen Zielen des Kreises anvisiert ist.
Aufgrund der Haushaltskonsolidierung wird aber darauf verzichtet, hier einen finanziellen Mehrbedarf zu kalkulieren.
Des Weiteren wird mit Blick auf die Finanzen darauf verzichtet, den Mehrbedarf durch Bevölkerungszuwachs zu berücksichtigen, obwohl von 2021 bis 2023 (Stichtag 31.12.) die Bevölkerungszahl im Kreis Segeberg um rund 2,4% stieg. Die Fortsetzung des Entwicklungstrends der letzten Dekade, in der die Bevölkerung jährlich um durchschnittlich rund 0,9% gewachsen ist, würde bedeuten, dass zu Beginn der neuen Vertragslaufzeit am 01.01.2026 die Bevölkerung ca. 4,2% höher ist als Ende 2021. Um das aktuelle Versorgungsniveau aufrecht zu erhalten, müsste dieser Mehrbedarf berücksichtigt werden. Diese Mehrkosten werden eingespart im Wissen, dass hierdurch eine indirekte Kürzung der Hilfen pro Bürger*in stattfindet.
Der Verzicht auf die Berücksichtigung der identifizierten Neu- und Mehrbedarfe begründet sich in der Notwendigkeit der Haushaltskonsolidierung. Allerdings wird davor gewarnt, weitere Kürzungen vorzunehmen, um die Strukturen im Beratungswesen nicht noch mehr zu reduzieren. Die Gefahr wäre, dass bei einer unzureichenden Finanzierung, die Beratungs- und Präventionsangebote de facto reduziert werden müssten und sich hierdurch langfristig die Gesundheit und soziale Lage im Kreis Segeberg bzgl. der Entwicklung von Sucht, sexuell übertragbaren Krankheiten und der Zahl ungewollter Schwangerschaften verschlechtern könnte.
Nächste Schritte
Es ist geplant, im September eine Beschlussvorlage in den OVG und den Sozialausschuss einzubringen. Dies wird als notwendig erachtet, damit beide Verfahren mit ausreichend Vorlauf in 2025 abgeschlossen werden können, was gerade vor dem Hintergrund des Personalmangels für die Träger von großer Relevanz ist.
Die Beschlussvorlage wird auf den dargelegten Eckpunkten, den geplanten Budgets und weiteren Details aufbauen. Anmerkungen von Seiten der Politik können gerne bis zum 15.07.2024 an die Verwaltung herangetragen werden, um diese entsprechend in die Vorlage aufnehmen zu können.
[1] Die jährliche Summe setzt sich zusammen aus 221.300€ für die Wohnungsnotlagenberatung (DrS/2018/128-2) und 60.000€ für das Wohnkompetenztraining und Wohnungsakquise (DrS/2021/178) für das Kreisgebiet ausgenommen des Stadtgebiets Norderstedt.
[2] Der Kreistag hatte 2019 beschlossen, dass die Stadt Norderstedt einen Personalkostenzuschuss in Höhe von 108.000 € / Jahr für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2025 erhält, weil die Stadt Norderstedt die „Beratungsleistung“ Wohnungsnotlagenberatung und Wohnkompetenztraining selbst erbringt (DrS/2019/243).
[3] In der DrS/2018/128-2 war Schwangerschaftskonfliktberatung noch dem Jugendhilfeausschuss zugeordnet. Durch die Übertragung der Verantwortlichkeit in den FD 53.55 wird dieses Beratungssegment nun vom OVG-Ausschuss beraten.
[4] In der DrS/2018/128-2 heißt es: „Hinsichtlich der Ausschreibung des Betriebs der Front-Offices sind alle Fachausschüsse [Sozial-, OVG- und Jugendhilfeausschuss, Anm. d. Verf.] zuständig“. Durch die Übertragung der Verantwortlichkeit in den FB V wird diese Beratungsleistung nun vom Jugendhilfeausschuss beraten.
