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16.02.2022: Neu: Corona-Infektion muss mittels PCR bestätigt werden


Kreis Segeberg. Der Kreis Segeberg hat auf Grundlage eines neuen Erlasses des Landes Schleswig-Holstein eine neue Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Corona-Infektion oder der Einstufung als enge Kontaktperson erlassen. Die Allgemeinverfügung ist seit dem heutigen Mittwoch, 16. Februar, gültig und zunächst befristet bis zum 31. März.

Ab sofort gelten folgende Regelungen für positiv getestete Personen:

  • Eine Person, die durch geschultes Personal, zum Beispiel in einer Teststation oder in einem Testzentrum, mittels Antigen-Schnelltest positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss zur Bestätigung immer einen PCR-Test machen. Zuvor war dafür ein zweiter professionell durchgeführter Antigen-Schnelltest ausreichend.
  • Eine Person, die sich mittels Selbsttest oder die durch nicht geschultes Personal positiv auf das Coronavirus testet bzw. getestet wird, muss zur Bestätigung ebenfalls immer einen PCR-Test machen. Zuvor reichte dafür ein professionell durchgeführter Antigen-Schnelltest aus.
  • Ein PCR-Test kann wie bisher auch in einem Testzentrum, je nach Verfügbarkeit und Angebot in einer Teststation oder bei einer Ärztin oder einem Arzt gemacht werden.

Davon unberührt gilt, dass zur "Freitestung" aus der Absonderung die bisherigen Regelungen bestehen bleiben. Hierfür muss also kein PCR-Test gemacht werden. Mit einem frühestens am siebten Tag abgenommenen, negativen, zertifizierten Antigen-Schnelltest oder im Rahmen der Verfügbarkeit durchgeführten negativen PCR-Test besteht also weiterhin die Möglichkeit, die Absonderung vorzeitig zu beenden. Bei Kindern und Jugendlichen im Kita- und Schulalter beträgt diese Frist nach wie vor fünf Tage.

Auch die Regelungen für Kontaktpersonen bleiben bestehen, die sich grundsätzlich nur als Haushaltsangehörige in Quarantäne begeben müssen, sofern sie nicht geboostert oder dieser Personengruppe nach den Definitionen des Robert Koch-Institutes (RKI) gleichgestellt sind. 

Die Frage, was als ein Genesenennachweis gilt und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, regelt die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, die auf die fachlichen Vorgaben des RKI Bezug nimmt. Aktuell (Stand 15.2.) muss für den Genesenennachweis eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein. Zudem muss das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurückliegen. 

Hier kommen Sie zur Allgemeinverfügung des Kreises im Wortlaut.


Weitere Informationen

Inzidenzen: Städte, Ämter und Gemeinden

Inzidenzverlauf im Kreis Segeberg

DIVI-Intensivregister (Intensivbettenkapazitäten)

Grafiken und Zahlen des Robert Koch-Instituts

Grafiken und Zahlen des Landes Schleswig-Holstein

Coronavirus-Informationen des Landes

Impfportal des Landes

Landesverordnungen und Erlasse

16.02.2022