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Soziale Hilfen

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24.03.2026: Aktionsplan Chancengleichheit: Einladung zur Konferenz am 29. April

Kreis Segeberg. Der Prozess zur Entwicklung des "Aktionsplans Chancengleichheit – Kreis Segeberg für alle gemeinsam gestalten" wird fortgesetzt: Nach einer erfolgreichen Umfrage mit mehr als 500 Teilnehmer*innen lädt der Kreis nun zur "Konferenz Chancengleichheit" für Mittwoch, 29. April, ein. Ziel ist es, gemeinsam Maßnahmen zu entwickeln, die die Teilhabe im Kreis Segeberg verbessern – unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Behinderung oder sozialer Lage. Der Kreis Segeberg versteht sich dabei als Impulsgeber und Plattform: "Ein gerechterer Kreis entsteht nur gemeinsam – durch Austausch, Zusammenarbeit und das Engagement vieler Menschen", sagt Projektleiterin Gunda Züllich vom Büro für Chancengleichheit und Vielfalt.

Die Umfrage im Februar hat wertvolle Hinweise darauf geliefert, wo Menschen im Alltag auf Barrieren stoßen und welche Verbesserungen notwendig sind. "Für die zahlreichen Rückmeldungen bedanken wir uns sehr herzlich. Sie bilden eine wichtige Grundlage für die nächsten Schritte", so Züllich.

Die Konferenz bietet allen Interessierten die Möglichkeit, sich aktiv in die Entwicklung des Aktionsplans einzubringen. Gesucht sind Erfahrungen aus dem Alltag, konkrete Bedarfe und Ideen für Lösungen.

Die Konferenz findet von 9.30 bis 16 Uhr im Fichtenhof-Saal in Rickling statt.

  • Ab 9.30 Uhr: Ankommen
  • 10 Uhr: Begrüßung durch Landrat Jan Peter Schröder, Einführung in den Aktionsplan, Impulsvortrag von Claudine Nierth (Mehr Demokratie e.V.) sowie interaktives Austauschformat „Sprechen und Zuhören“
  • 12.30 Uhr: Mittagspause
  • 13.30 Uhr: Workshops zu zentralen Themenfeldern (u.a. Gesundheit, Mobilität, Arbeit, Bildung, Freizeit) sowie gemeinsamer Abschluss im Plenum
  • 16 Uhr: Ende der Konferenz

Während der gesamten Veranstaltung gibt es zudem Möglichkeiten zur Vernetzung, Einblicke in die Umfrageergebnisse sowie weitere Beteiligungsangebote.

Der Aktionsplan Chancengleichheit ist die Weiterentwicklung des Aktionsplans Inklusion. Er ist als langfristiger Prozess angelegt. Veränderungen sollen Schritt für Schritt entstehen, Erfahrungen ausgewertet und Lösungen gemeinsam weiterentwickelt werden. Der Kreis arbeitet dabei eng mit verschiedenen Akteur*innen aus Verwaltung, Politik und Zivilgesellschaft zusammen. Klar ist: Für echte Verbesserungen braucht es viele Mitwirkende. Die Konferenz ist daher ein zentraler Baustein, um Wissen, Perspektiven und Engagement zusammenzubringen.

Der Kreis Segeberg ruft alle Interessierten auf: Bringen Sie sich ein, teilen Sie Ihre Erfahrungen und gestalten Sie den Kreis Segeberg aktiv mit!

Die Teilnahme an der Konferenz ist kostenfrei. Eine Anmeldung ist notwendig und möglich bis Mittwoch, 1. April.

Weitere Informationen zum Aktionsplan

20.03.2026: Digitale Hilfe bei Suchtproblemen - Kreis empfiehlt zwei Apps

Kreis Segeberg. Bei "Jugend im Kreistag" (JiKT) im vergangenen November hat sich eine Gruppe mit dem Thema "Realität statt Rausch" beschäftigt. In der Diskussion wurde deutlich, dass sich viele Jugendliche mehr digitale Aufklärung und schnelle Hilfe bei Suchtproblemen wünschen. Besonders wichtig ist dabei eine niedrigschwellige Unterstützung über das Smartphone. Der Jugend-Kreistag beschloss deshalb, dass die Kreisverwaltung prüfen soll, ob es Apps gibt, die Jugendlichen in schwierigen Situationen helfen können. Gewünscht waren Anwendungen mit Tipps zum Umgang mit Suchtdruck sowie einer Notfallfunktion, über die schnell Kontakt zu Jugend- und Suchtberatungsstellen aufgenommen werden kann.

Der Fachdienst Sozialpsychiatrie und Gesundheitsförderung des Kreises hat nun passende Angebote ermittelt. Zwei Apps erfüllen die gewünschten Funktionen und werden auch vom zuständigen Kreisausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit (OVG) und dem Kreistag befürwortet.

"SO!" – Unterstützung auf dem Weg aus der Sucht

Die App "SO!" hilft dabei, Kontakt zu Beratungsstellen aufzubauen und begleitet Nutzer*innen im Alltag, wenn sie ihr Suchtverhalten verändern möchten. Über eine Chatfunktion kann direkt eine Beratungsstelle kontaktiert werden.

Außerdem bietet die App unter anderem einen Abstinenz-Rechner, Checklisten, ein Stimmungstagebuch und einen sogenannten Notfallkoffer mit Strategien für schwierige Situationen. Auch Angehörige können sich dort informieren.

Die App ist kostenlos und anonym nutzbar. Sie ist Teil eines landesweiten Angebots der Landesstelle für Suchthilfe Schleswig-Holstein und mit der Website Suchtberatung digital SH verknüpft. Dort erhalten Menschen in Schleswig-Holstein kostenlose und anonyme Beratung – online oder vor Ort – zu Themen wie Alkohol, Cannabis, illegale Drogen, Medikamente, Nikotin, Glücksspiel, Mediennutzung, Essstörungen oder Kaufsucht.

"blu:app" – Informationen und Hilfe speziell für Jugendliche

Eine weitere empfohlene Anwendung ist die "blu:app". Sie richtet sich gezielt an junge Menschen und bietet verständliche Informationen zum Thema Sucht. Zusätzlich gibt es eine Chatfunktion, einen Beratungsstellen-Finder sowie einen direkten Zugang zu einem Krisenchat, der rund um die Uhr erreichbar ist.

Die App wurde von blu:prevent, einer Suchtpräventionsinitiative des Blauen Kreuzes Deutschland, entwickelt. Ziel des Vereins ist es, Kinder und Jugendliche dabei zu unterstützen, Herausforderungen zu bewältigen, selbstbestimmt zu leben und gesund aufzuwachsen.

Kreis Segeberg will Angebote bekannter machen

Der Kreis Segeberg will beide Apps künftig stärker bekanntmachen, damit möglichst viele Jugendliche von diesen digitalen Hilfsangeboten erfahren und sie bei Bedarf nutzen können.

Darüber hinaus empfiehlt der Kreis die App „Krisenkompass“ von der Telefonseelsorge. In dieser App gibt es Hilfe zur Selbsthilfe rund um das Thema Suizid sowie wertvolles Wissen und Unterstützung in akuten Krisensituationen. Die App richtet sich an Menschen in Lebenskrisen sowie an Angehörige und an Hinterbliebene nach Suizidfällen.

Außerdem gibt es die Selbsthilfe-App KIS von der Kontakt-und Informationsstelle Segeberg. Sie enthält Informationen und Angebote rund um das Thema Selbsthilfe im Kreis Segeberg.

Hier geht's zu den Apps

04.03.2026: Info-Veranstaltung: Pflegemutter berichtet aus ihrem Alltag

Kreis Segeberg. Der Pflegekinderdienst des Kreises Segeberg bietet wieder eine Veranstaltung für interessierte Pflegeeltern-Bewerber*innen an. Familien, Paare und Einzelpersonen, die ein Pflegekind oder mehrere Pflegekinder aufnehmen möchten, können sich am Donnerstag, 12. März, von 15 bis 17 Uhr über das Thema informieren.

Eine erfahrene Pflegemutter berichtet aus ihrem Alltag als Pflegestelle. Sie steht auch zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung.

Das Treffen findet in der Dienststelle des Jugendamtes in Bad Bramstedt, Altonaer Straße 2, statt.

Eine Anmeldung per E-Mail ist erforderlich bis Mittwoch, 11. März. Die Teilnehmer*innenzahl ist begrenzt. Angemeldete Personen erhalten eine Bestätigung per E-Mail.

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Überblick

Soziale Hilfen ermöglichen in Not geratenen Menschen ein Leben in Würde und bilden einAuffangnetz. Diese Unterstützung zu leisten, ist Aufgabe der Sozialhilfe und wird etwa in Form der Grundsicherung, von Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Pflege oder des Bürgergeldes geleistet.

Gesetzliche Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Für die Leistungen des Bürgergeldes ist das SGB II die Rechtsgrundlage.

Darin sind Leistungen für die unterschiedlichsten persönlichen Situationen und Lebenslagen geregelt.

Zum Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Thema Sozialhilfe


Hier erhalten Sie eine nützliche Übersicht über die unterstützenden Leistungen und Anlaufstellen:

Klicken Sie bitte auf die Bilder, um diese zu vergrößern, ganz anschauen zu können, zu speichern oder zu drucken.


Leistungen für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe

In der Sozialhilfe gibt es zwei unterschiedliche Leistungen für die Sicherstellung des Lebensunterhalts.

Der Unterschied liegt bei den Anspruchsvoraussetzungen.

Die Berechnung der erforderlichen Hilfe ist aber gleich.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen für den Lebensunterhalt

Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende)

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf das Bürgergeld nach dem SGB II. Sie erhalten Leistung zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Ziel ist es, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können.

Zuständig hierfür ist:

Bürgergeld beantragen

Hilfe zum Lebensunterhalt

Wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht und nur vorübergehend weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII erhalten.

Diese Leistungen sollen als finanzielle Unterstützungen dienen, um den notwendigen Lebensunterhalt mit beispielsweise Essen, Kleidung oder Unterkunftskosten zu ermöglichen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen

Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren erhalten bei Hilfebedürftigkeit Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.

Voraussetzung ist unter anderem, dass sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhalft weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (volle Erwerbsminderung).

Zuständig hierfür sind in der Regel die Kommunen des Kreises.

Sozialhilfe beantragen

Grundsicherung im Alter

Wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht und die Altersgrenze erreicht hat, kann Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII erhalten.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Sozialhilfe beantragen

Hilfen zur Gesundheit

Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die notwendige medizinische Versorgung durch die Leistung Hilfen zur Gesundheit nach §§ 47ff. SGB XII übernommen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Hilfen zur Gesundheit beantragen

Hilfe zur Pflege

Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält oder nicht pflegeversichert ist und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim nach § 61 ff. SGB XII (7. Kapitel SGB XII) erhalten.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (wie zum Beispiel Pflegekassen, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger), nachrangig. Sie entsprechen in der Regel den Leistungen der Pflegeversicherung.

Die Hilfe umfasst zum Beispiel:

  • Häusliche Pflege,
  • Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen,
  • Hilfsmittel,
  • Teilstationäre Pflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • Verhinderungspflege und
  • stationäre Pflege.

Zuständig hierfür ist der Kreis.

Hilfe zur Pflege beantragen

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Diese Hilfe richtet sich an Personen, die in scheinbar ausweglose, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind und diese aus eigener Kraft nicht überwinden können (zum Beispiel obdachlos oder straffällig geworden ist, ohne Familie da steht oder keine gesicherte Existenz hat).

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGB XII (§ 67 ff SGB XII) soll andere Leistungen ergänzen. Zu den Hilfen gehören vor allem Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Das sind beispielsweise:

  • Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und ihrer Angehörigen
  • Hilfe beim Umgang mit Ämtern und Behörden
  • Betreutes Wohnen
  • Hilfe bei der Suche nach einer Wohnung und der Erhalt einer solchen
  • Hilfe zur Ausbildung
  • Hilfe bei der Suche nach und dem Erhalt eines Arbeitsplatzes
  • Hilfe, um das Alltagsleben zu bewältigen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Für stationäre Hilfen ist das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein zuständig.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beantragen

Hilfe in anderen Lebenslagen

Die Hilfe in anderen Lebenslagen wird bei einem besonderen Bedarf gewährt, der nur im Einzelfall auftritt. Auch hier gilt das Gebot der Nachrangigkeit, das heißt es wird nur eine Leistung gezahlt, wenn andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen. Diese Leistungen sind an die unterschiedlichen Lebenssituationen angepasst und umfassen:

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Sie sind vorübergehend nicht mehr in der Lage, Ihren Haushalt selbstständig zu führen und keine andere Person im Haushalt oder andere Kostenträger können unterstützen? In diesem Fall unterstützt Sie die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII dabei, Ihr Leben in vertrauter Umgebung und im gewohnten Lebensumfeld weiterführen können.

Wenn durch die Hilfe ein Heimaufenthalt vermieden oder verzögert werden kann, ist auch eine längerfristige Leistung möglich.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen


  • Altenhilfe

Die Altenhilfe soll dazu beitragen, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Alte Menschen sollen – unabhängig von Einkommen und Vermögen – die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, zum Beispiel durch Beratung zum altersgerechten Wohnen oder zur Inanspruchnahme altersgerechter Dienste oder durch Hilfen bei der Teilnahme an Veranstaltungen. Vorrangig geht es dabei nicht um zusätzliche Geld- oder Sachleistungen, sondern um Beratungsangebote und persönliche Hilfen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Altenhilfe beantragen


  • Blindenhilfe

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Vorrangige Leistungen, wie zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Landesblindengeldgesetz, werden in voller Höhe angerechnet.

Zuständig hierfür ist der Kreis.

Blindenhilfe beantragen


  • Bestattungskosten

Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung können nach § 74 SGB XII übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten - abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen - nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Grundsätzlich müssen aber zunächst die Erben für die Bestattung aufkommen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Soweit die verstorbene Person Leistungen der Hilfe zur Pflege bezogen hat, ist der Kreis zuständig.

Übernahme von Bestattungskosten beantragen


  • Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Für besondere Fälle, für die Hilfen nirgendwo anders geregelt sind und für die der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist, können beispielsweise nicht rückzahlbare Beihilfen oder ein Darlehen unter besonderen Voraussetzungen nach § 73 SGB XII gewährt werden.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.