Soziale Hilfen
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09.02.2026: "Aktionsplan Chancengleichheit": Jetzt an Umfrage teilnehmen
Kreis Segeberg. Der Kreis Segeberg startet den neuen "Aktionsplan Chancengleichheit – Kreis Segeberg für alle gemeinsam gestalten". Ziel ist es, dass alle Menschen im Kreisgebiet besser am gesellschaftlichen Leben teilhaben können – zum Beispiel in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Bildung, Gesundheit, Freizeit und Mobilität. Niemand soll ausgegrenzt werden oder auf unnötige Hürden stoßen – unabhängig beispielsweise von Geschlecht, Alter, Behinderungen, Herkunft oder sozialem Status.
Im Mittelpunkt steht zunächst eine Online-Umfrage, bei der alle mitmachen können, die im Kreis Segeberg leben oder arbeiten:
- Menschen, die selbst Schwierigkeiten oder Barrieren erleben,
- Menschen, die andere unterstützen (beruflich oder ehrenamtlich),
- alle, die ihre Beobachtungen und Ideen teilen möchten.
Die Umfrage:
- startet jetzt,
- läuft bis zum 1. März 2026 und
- ist anonym.
Ziel der Umfrage ist es, herauszufinden:
- Wo stoßen Menschen im Alltag auf Hindernisse oder Probleme?
- Was fehlt, damit sie besser mitmachen können?
- Welche Ideen gibt es, um Dinge zu verbessern?
Diese Rückmeldungen sind wichtige Informationen für die Entwicklung des Aktionsplans.
"Ein gerechterer und offenerer Kreis Segeberg kann und soll nicht allein durch Politik oder Verwaltung entstehen. Er entsteht, wenn viele Menschen mitdenken, mitreden und mitgestalten", sagt Projektleiterin Gunda Züllich vom Büro für Chancengleichheit und Vielfalt. Zuständig für die integrierte Sozialplanung im Kreis freut sie sich über die enge Zusammenarbeit mit anderen Planungskräften bei diesem Querschnittsthema Teilhabe. "Das ermöglicht es uns, ganzheitliche Lösungen zu entwickeln." Wichtig ist ihr und ihren Mitstreiter*innen, dass der Aktionsplan kein Projekt ist, das "schnell fertig sein soll. Wir haben einen langen Weg vor uns und Veränderungen entstehen Schritt für Schritt". Manches werde gelingen, anderes müsse ausprobiert und verbessert werden. Auch aus Fehlern soll gelernt werden.
Der Kreis Segeberg versteht seine Rolle dabei so:
- Er gibt den Startimpuls,
- organisiert den Prozess,
- bringt Menschen zusammen,
- schafft Räume für Austausch und Zusammenarbeit,
- entwickelt machbare Ideen, die umgesetzt werden können.
Damit sich im Alltag wirklich etwas ändert, braucht es aber viele Beteiligte: Vereine, Initiativen, Einrichtungen, Politik, Verwaltungen und vor allem die Menschen im Kreis selbst. Einige wichtige Akteur*innen sind bereits eingebunden und unterstützen den Prozess. Dazu gehören das Netzwerk der Behindertenbeauftragten und -beiräte, die Senior*innenbeiräte, das Netzwerk Inklusion 4.0, das Projekt "Inklusion vor Ort" und das Forum für Migration und Chancengleichheit.
Neben der Umfrage wird es weitere Möglichkeiten zum Mitmachen geben, zum Beispiel:
- Gespräche und Workshops,
- Treffen mit verschiedenen Gruppen,
- als wichtigsten Baustein eine große Konferenz Ende April.
Die Ergebnisse aus den Beteiligungsformaten werden dann genutzt, um den Aktionsplan zu entwickeln. Der Prozess wird von Kreispolitiker*innen in einem parteiübergreifenden Arbeitskreis begleitet und unterstützt. Gunda Züllich bekräftigt: "Ich erlebe eine große Bereitschaft, hier Verantwortung zu übernehmen, Benachteiligungen abzubauen, Teilhabe zu fördern und die dafür nötigen Prozesse anzustoßen. Zudem bin ich fest davon überzeugt, dass das nicht nur unsere Pflicht vor dem Hintergrund der Menschenrechte ist, sondern auch ein wichtiges Signal, um den gesellschaftlichen Zusammenhalt und unsere Demokratie zu stärken."
Um ein möglichst umfassendes Bild zu erhalten, ruft der Kreis Segeberg alle Bürger*innen auf: "Machen Sie mit! Sagen Sie uns, was im Alltag schwierig ist und was besser werden sollte. Ihre Erfahrungen und Ideen helfen, den Aktionsplan Chancengleichheit so zu gestalten, dass er wirklich zu den Menschen im Kreis passt."
Es gibt die Möglichkeit, die Umfrage herunterzuladen, auszudrucken und an den Kreis per Post zu senden.
12.01.2026: Schulden- und Wohnungsnotlagenberatung: Neue Flyer
Kreis Segeberg. Der Kreis Segeberg hat zum 1. Januar 2026 neue Träger mit der Schuldenberatung sowie der Wohnungsnotlagenberatung beauftragt. Wir informierten Anfang Dezember über die beiden Themen und haben nun die neuen Flyer mit weiteren Informationen und Kontaktmöglichkeiten hinterlegt.
Die DRK Betreuungsdienste Segeberg gGmbH übernimmt künftig die Schuldenberatung. In der Wohnungsnotlagenberatung werden ab Januar weiterhin die Diakonisches Werk Altholstein GmbH und ebenfalls die DRK Betreuungsdienste Segeberg gGmbH für das Kreisgebiet tätig. Eine Ausnahme ist der Bereich der Stadt Norderstedt, die sich selbst um die Wohnungsnotlagenberatung kümmert.
Schuldenberatungsstellen für alle
Neu ist, dass nun mehr Menschen von den Beratungen profitieren können, da der berechtige Personenkreis erweitert wurde. Zukünftig ist jede*r Einwohner*in des Kreises Segeberg berechtigt, die Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. Eine Kostenübernahme durch den Kreis Segeberg erfolgt dabei neben Personen, die zu Beginn der Beratung Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch erhalten, auch für Personen mit niedrigerem Einkommen. Hier helfen die Beratungsstellen bei der Ermittlung weiter.
Persönliche Lebenskrise, Scheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit: Die Gründe für eine Verschuldung sind vielfältig. Mitunter ist die betroffene Person dann finanziell nicht mehr in der Lage, fällige Raten pünktlich zu bezahlen. Auch die insgesamt steigenden Kosten in fast allen Lebensbereichen können Menschen in eine finanzielle Notlage bringen.
Die Mitarbeiter*innen der Schuldenberatungsstellen stehen kreisweit für Gespräche und Unterstützung bei drohender oder tatsächlicher Überschuldung zur Verfügung. In der persönlichen Beratung werden individuelle Lösungswege für die bestehenden Probleme aufgezeigt. Darüber hinaus sollen Aufklärungsangebote eine Überschuldung bereits im Vorfeld vermeiden.
Die Standorte der Schuldenberatungsstellen befinden sich in Bad Bramstedt, Bad Segeberg, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen und Norderstedt. Zusätzlich wird ein mobiler Beratungsbus das Angebot erweitern. Weitergehende Informationen gibt es auf der Internetseite des DRK sowie auf dem Flyer “Das Beratungsangebot der Schuldenberatungsstellen im Kreis Segeberg“.
Schnelle Hilfe bei (drohender) Wohnungslosigkeit
Neben Schulden ist der (drohende) Verlust der eigenen Wohnung oder des Hauses eine besondere Belastung und stellt ebenfalls eine Notlage dar. Gründe können unter anderem eine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder andere im Mietverhältnis liegende Schwierigkeiten sein. Von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen und Menschen, die keine Wohnung haben, erhalten im Kreis Segeberg in den Beratungsstellen der Wohnungsnotlagenberatung Unterstützung und schnelle Hilfe – insbesondere bei der Wohnungssicherung und -vermittlung.
Beratungsstandorte gibt es in Bad Bramstedt, Bad Segeberg, Bornhöved, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen und Wahlstedt. Zusätzlich wird auch hier ein mobiler Beratungsbus das Angebot erweitern. Weitergehende Informationen gibt es beim DRK und der Diakonie Altholstein sowie auf dem Flyer “Das Beratungsangebot der Wohnungsnotlagenberatung im Kreis Segeberg“.
Informationsmaterial
Die ursprüngliche Mitteilung ist vom 9. Dezember 2025. In dieser waren die beiden Flyer nur angekündigt.
11.12.2025: Weltbehindertentag: Veranstaltung setzt Zeichen für Inklusion
Kreis Segeberg. Anlässlich des Internationalen Tages der Menschen mit Behinderungen hat in der Jugend-Akademie in Bad Segeberg eine feierliche Veranstaltung stattgefunden, die ein kraftvolles Zeichen für Inklusion, Teilhabe und gesellschaftlichen Zusammenhalt setzte. Zahlreiche Gäste nahmen teil, darunter Kreispräsident Jörg Buthmann, weitere politische Vertreter*innen, Akteur*innen verschiedener Institutionen sowie viele Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige.
Die Feierlichkeit stand unter dem Leitgedanken, dass Inklusion kein Zusatzangebot und kein Projekt "für später" ist, sondern ein Menschenrecht. In seiner Ansprache betonte Thorsten Luckow, einer der drei Behindertenbeauftragten des Kreises, die zentrale Bedeutung inklusiver Strukturen und Barrierefreiheit als gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Er erinnerte daran, dass Barrieren für Menschen mit Behinderungen häufig nicht in ihnen selbst liegen, sondern "durch bauliche Hürden, durch Bürokratie, durch Sprache und nicht selten durch Vorurteile" entstehen würden. Barrierefreiheit sei daher vor allem eines: eine Haltung. Luckow hob hervor: "Inklusion bedeutet nicht: Wir nehmen euch mit dazu, sondern: Wir gehören alle von Anfang an zusammen." Täglicher Einsatz, Mut und gegenseitige Offenheit seien die Grundlagen dafür, dass echte Teilhabe gelingen könne.
Besonders hob er auch die Bedeutung des Sports hervor. Dieser habe "eine Kraft, die kaum etwas anderes hat – er verbindet, baut Vorurteile ab und lässt uns einander auf Augenhöhe begegnen". Gleichzeitig mahnte er, dass noch "Luft nach oben" bestehe, insbesondere bei inklusiven Sportangeboten in Vereinen und Verbänden. Wie es gehen kann, zeigten die Angebote im inklusiven Sport in Norderstedt und Henstedt-Ulzburg.
Fotoausstellung "Gemeinsam unschlagbar" von Sarah Rauch eröffnet
Ein Höhepunkt des Abends war die Eröffnung der Fotoausstellung "Gemeinsam unschlagbar" der Fotografin Sarah Rauch, die eindrucksvolle Momente aus dem inklusiven Sport einfängt. Ihre Bilder zeigen Menschen mit Behinderungen nicht aus einer Perspektive des Mitleids, sondern mit Würde, Stärke und Selbstbewusstsein. Sie verdeutlichen die Vielfalt und Ausdruckskraft sportlicher Begegnungen und heben hervor, was echte Inklusion bedeutet. Die Ausstellung kann bis Ende Januar 2026 während der regulären Öffnungszeiten in der Jugend-Akademie besucht werden.
Gitarrenmusik von Wolfgang Holland und ein bewegender Auftritt des Chores "Die Schillerlocken" des Landesvereins aus Bad Segeberg standen im Einklang mit berührenden Momenten, inspirierenden Gesprächen und einem klaren Appell zu mehr inklusivem Miteinander. Auf diese Weise setzte die Veranstaltung ein sichtbares Zeichen: Inklusion beginnt nicht nur mit Gesetzen – sie beginnt 2in unseren Herzen, in unseren Entscheidungen und in unseren Begegnungen".
Überblick
Soziale Hilfen ermöglichen in Not geratenen Menschen ein Leben in Würde und bilden einAuffangnetz. Diese Unterstützung zu leisten, ist Aufgabe der Sozialhilfe und wird etwa in Form der Grundsicherung, von Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Pflege oder des Bürgergeldes geleistet.
Gesetzliche Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Für die Leistungen des Bürgergeldes ist das SGB II die Rechtsgrundlage.
Darin sind Leistungen für die unterschiedlichsten persönlichen Situationen und Lebenslagen geregelt.
Zum Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Thema Sozialhilfe
Hier erhalten Sie eine nützliche Übersicht über die unterstützenden Leistungen und Anlaufstellen:
Klicken Sie bitte auf die Bilder, um diese zu vergrößern, ganz anschauen zu können, zu speichern oder zu drucken.
Leistungen für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe
In der Sozialhilfe gibt es zwei unterschiedliche Leistungen für die Sicherstellung des Lebensunterhalts.
Der Unterschied liegt bei den Anspruchsvoraussetzungen.
Die Berechnung der erforderlichen Hilfe ist aber gleich.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen für den Lebensunterhalt
Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende)
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf das Bürgergeld nach dem SGB II. Sie erhalten Leistung zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Ziel ist es, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können.
Zuständig hierfür ist:
Hilfe zum Lebensunterhalt
Wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht und nur vorübergehend weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII erhalten.
Diese Leistungen sollen als finanzielle Unterstützungen dienen, um den notwendigen Lebensunterhalt mit beispielsweise Essen, Kleidung oder Unterkunftskosten zu ermöglichen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren erhalten bei Hilfebedürftigkeit Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.
Voraussetzung ist unter anderem, dass sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhalft weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (volle Erwerbsminderung).
Zuständig hierfür sind in der Regel die Kommunen des Kreises.
Grundsicherung im Alter
Wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht und die Altersgrenze erreicht hat, kann Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII erhalten.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Hilfen zur Gesundheit
Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die notwendige medizinische Versorgung durch die Leistung Hilfen zur Gesundheit nach §§ 47ff. SGB XII übernommen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Hilfe zur Pflege
Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält oder nicht pflegeversichert ist und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim nach § 61 ff. SGB XII (7. Kapitel SGB XII) erhalten.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (wie zum Beispiel Pflegekassen, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger), nachrangig. Sie entsprechen in der Regel den Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Hilfe umfasst zum Beispiel:
- Häusliche Pflege,
- Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen,
- Hilfsmittel,
- Teilstationäre Pflege,
- Kurzzeitpflege,
- Verhinderungspflege und
- stationäre Pflege.
Zuständig hierfür ist der Kreis.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Diese Hilfe richtet sich an Personen, die in scheinbar ausweglose, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind und diese aus eigener Kraft nicht überwinden können (zum Beispiel obdachlos oder straffällig geworden ist, ohne Familie da steht oder keine gesicherte Existenz hat).
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGB XII (§ 67 ff SGB XII) soll andere Leistungen ergänzen. Zu den Hilfen gehören vor allem Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Das sind beispielsweise:
- Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und ihrer Angehörigen
- Hilfe beim Umgang mit Ämtern und Behörden
- Betreutes Wohnen
- Hilfe bei der Suche nach einer Wohnung und der Erhalt einer solchen
- Hilfe zur Ausbildung
- Hilfe bei der Suche nach und dem Erhalt eines Arbeitsplatzes
- Hilfe, um das Alltagsleben zu bewältigen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Für stationäre Hilfen ist das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein zuständig.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beantragen
Hilfe in anderen Lebenslagen
Die Hilfe in anderen Lebenslagen wird bei einem besonderen Bedarf gewährt, der nur im Einzelfall auftritt. Auch hier gilt das Gebot der Nachrangigkeit, das heißt es wird nur eine Leistung gezahlt, wenn andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen. Diese Leistungen sind an die unterschiedlichen Lebenssituationen angepasst und umfassen:
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Sie sind vorübergehend nicht mehr in der Lage, Ihren Haushalt selbstständig zu führen und keine andere Person im Haushalt oder andere Kostenträger können unterstützen? In diesem Fall unterstützt Sie die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII dabei, Ihr Leben in vertrauter Umgebung und im gewohnten Lebensumfeld weiterführen können.
Wenn durch die Hilfe ein Heimaufenthalt vermieden oder verzögert werden kann, ist auch eine längerfristige Leistung möglich.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen
- Altenhilfe
Die Altenhilfe soll dazu beitragen, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Alte Menschen sollen – unabhängig von Einkommen und Vermögen – die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, zum Beispiel durch Beratung zum altersgerechten Wohnen oder zur Inanspruchnahme altersgerechter Dienste oder durch Hilfen bei der Teilnahme an Veranstaltungen. Vorrangig geht es dabei nicht um zusätzliche Geld- oder Sachleistungen, sondern um Beratungsangebote und persönliche Hilfen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
- Blindenhilfe
Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Vorrangige Leistungen, wie zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Landesblindengeldgesetz, werden in voller Höhe angerechnet.
Zuständig hierfür ist der Kreis.
- Bestattungskosten
Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung können nach § 74 SGB XII übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten - abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen - nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Grundsätzlich müssen aber zunächst die Erben für die Bestattung aufkommen.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.
Soweit die verstorbene Person Leistungen der Hilfe zur Pflege bezogen hat, ist der Kreis zuständig.
Übernahme von Bestattungskosten beantragen
- Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Für besondere Fälle, für die Hilfen nirgendwo anders geregelt sind und für die der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist, können beispielsweise nicht rückzahlbare Beihilfen oder ein Darlehen unter besonderen Voraussetzungen nach § 73 SGB XII gewährt werden.
Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.