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Soziale Hilfen

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11.12.2025: Weltbehindertentag: Veranstaltung setzt Zeichen für Inklusion

Kreis Segeberg. Anlässlich des Internationalen Tages der Menschen mit Behinderungen hat in der Jugend-Akademie in Bad Segeberg eine feierliche Veranstaltung stattgefunden, die ein kraftvolles Zeichen für Inklusion, Teilhabe und gesellschaftlichen Zusammenhalt setzte. Zahlreiche Gäste nahmen teil, darunter Kreispräsident Jörg Buthmann, weitere politische Vertreter*innen, Akteur*innen verschiedener Institutionen sowie viele Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige.

Die Feierlichkeit stand unter dem Leitgedanken, dass Inklusion kein Zusatzangebot und kein Projekt "für später" ist, sondern ein Menschenrecht. In seiner Ansprache betonte Thorsten Luckow, einer der drei Behindertenbeauftragten des Kreises, die zentrale Bedeutung inklusiver Strukturen und Barrierefreiheit als gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Er erinnerte daran, dass Barrieren für Menschen mit Behinderungen häufig nicht in ihnen selbst liegen, sondern "durch bauliche Hürden, durch Bürokratie, durch Sprache und nicht selten durch Vorurteile" entstehen würden. Barrierefreiheit sei daher vor allem eines: eine Haltung. Luckow hob hervor: "Inklusion bedeutet nicht: Wir nehmen euch mit dazu, sondern: Wir gehören alle von Anfang an zusammen." Täglicher Einsatz, Mut und gegenseitige Offenheit seien die Grundlagen dafür, dass echte Teilhabe gelingen könne.

Besonders hob er auch die Bedeutung des Sports hervor. Dieser habe "eine Kraft, die kaum etwas anderes hat – er verbindet, baut Vorurteile ab und lässt uns einander auf Augenhöhe begegnen". Gleichzeitig mahnte er, dass noch "Luft nach oben" bestehe, insbesondere bei inklusiven Sportangeboten in Vereinen und Verbänden. Wie es gehen kann, zeigten die Angebote im inklusiven Sport in Norderstedt und Henstedt-Ulzburg.

Fotoausstellung "Gemeinsam unschlagbar" von Sarah Rauch eröffnet

Ein Höhepunkt des Abends war die Eröffnung der Fotoausstellung "Gemeinsam unschlagbar" der Fotografin Sarah Rauch, die eindrucksvolle Momente aus dem inklusiven Sport einfängt. Ihre Bilder zeigen Menschen mit Behinderungen nicht aus einer Perspektive des Mitleids, sondern mit Würde, Stärke und Selbstbewusstsein. Sie verdeutlichen die Vielfalt und Ausdruckskraft sportlicher Begegnungen und heben hervor, was echte Inklusion bedeutet. Die Ausstellung kann bis Ende Januar 2026 während der regulären Öffnungszeiten in der Jugend-Akademie besucht werden.

Gitarrenmusik von Wolfgang Holland und ein bewegender Auftritt des Chores "Die Schillerlocken" des Landesvereins aus Bad Segeberg standen im Einklang mit berührenden Momenten, inspirierenden Gesprächen und einem klaren Appell zu mehr inklusivem Miteinander. Auf diese Weise setzte die Veranstaltung ein sichtbares Zeichen: Inklusion beginnt nicht nur mit Gesetzen – sie beginnt 2in unseren Herzen, in unseren Entscheidungen und in unseren Begegnungen".

09.12.2025: Neue Verträge in der Schulden- und Wohnungsnotlagenberatung

Kreis Segeberg. Der Kreis Segeberg hat zum 1. Januar 2026 neue Träger mit der Schuldenberatung sowie der Wohnungsnotlagenberatung beauftragt.

Die DRK Betreuungsdienste Segeberg gGmbH übernimmt künftig die Schuldenberatung. In der Wohnungsnotlagenberatung werden ab Januar weiterhin die Diakonisches Werk Altholstein GmbH und ebenfalls die DRK Betreuungsdienste Segeberg gGmbH für das Kreisgebiet tätig. Eine Ausnahme ist der Bereich der Stadt Norderstedt, die sich selbst um die Wohnungsnotlagenberatung kümmert.

Neu ist, dass nun mehr Menschen von den Beratungen profitieren können, da der berechtige Personenkreis erweitert wurde. Zukünftig ist jede*r Einwohner*in des Kreises Segeberg berechtigt, die Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. Eine Kostenübernahme durch den Kreis Segeberg erfolgt dabei neben Personen, die zu Beginn der Beratung Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch erhalten, auch für Personen mit niedrigerem Einkommen. Hier helfen die Beratungsstellen bei der Ermittlung weiter.

Persönliche Lebenskrise, Scheidung, Krankheit, Arbeitslosigkeit: Die Gründe für eine Verschuldung sind vielfältig. Mitunter ist die betroffene Person dann finanziell nicht mehr in der Lage, fällige Raten pünktlich zu bezahlen. Auch die insgesamt steigenden Kosten in fast allen Lebensbereichen können Menschen in eine finanzielle Notlage bringen.

Die Mitarbeiter*innen der Schuldenberatungsstellen stehen kreisweit für Gespräche und Unterstützung bei drohender oder tatsächlicher Überschuldung zur Verfügung. In der persönlichen Beratung werden individuelle Lösungswege für die bestehenden Probleme aufgezeigt. Darüber hinaus sollen Aufklärungsangebote eine Überschuldung bereits im Vorfeld vermeiden.

Die Standorte der Schuldenberatungsstellen befinden sich in Bad Bramstedt, Bad Segeberg, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen und Norderstedt. Zusätzlich wird ein mobiler Beratungsbus das Angebot erweitern. Weitergehende Informationen gibt es auf der Internetseite des DRK sowie ab Januar auf dem Flyer „Das Beratungsangebot der Schuldenberatungsstellen im Kreis Segeberg“ und auf der Kreishomepage.

Neben Schulden ist der (drohende) Verlust der eigenen Wohnung oder des Hauses eine besondere Belastung und stellt ebenfalls eine Notlage dar. Gründe können unter anderem eine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder andere im Mietverhältnis liegende Schwierigkeiten sein. Von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen und Menschen, die keine Wohnung haben, erhalten im Kreis Segeberg in den Beratungsstellen der Wohnungsnotlagenberatung Unterstützung und schnelle Hilfe – insbesondere bei der Wohnungssicherung und -vermittlung.

Beratungsstandorte gibt es in Bad Bramstedt, Bad Segeberg, Bornhöved, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen und Wahlstedt. Zusätzlich wird auch hier ein mobiler Beratungsbus das Angebot erweitern. Weitergehende Informationen gibt es beim DRK und der Diakonie Altholstein sowie ab Januar 2026 auf dem Flyer „Das Beratungsangebot der Wohnungsnotlagenberatung im Kreis Segeberg“ und auf der Kreishomepage.


28.11.2025: BAföG-Hotline des Bundes erweitert digitalen Service des Kreises

Kreis Segeberg. Die BAföG-Hotline des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt bietet ab Montag, 1. Dezember, ein Gebärdentelefon an. Gehörlosen und hörgeschädigten Bürger*innen wird damit die Möglichkeit eröffnet, mittels Gebärdensprache und Videotelefonie Informationen rund um das BAföG zu erhalten. Der neue Service kann kostenfrei direkt über das Internet im Wege der Videotelefonie erreicht werden.

In diesem Zusammenhang erinnert die Kreisverwaltung nochmals an ihren noch neuen Service des digitalen Bürger*innenbüros. Seit Ende September können Schüler*innen ihren BAföG-Antrag in einer persönlichen Videosprechstunde stellen. Dafür wird lediglich ein internetfähiges Endgerät mit Kamera und Mikrofon benötigt.

Bafög für schulische Ausbildungen wird gewährt, wenn Auszubildenden die Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Das Bafög ermöglicht Schüler*innen, die Ausbildung an einer beruflichen oder weiterführenden Schule zu ergreifen, die ihren Neigungen entspricht – auch wenn die Eltern sie nicht finanziell unterstützen können.

Es gibt sowohl eine offene Bafög-Online-Sprechstunde ohne Terminvereinbarung sowie eine mit vorher vereinbartem Termin. Die offene Sprechstunde findet alle zwei Wochen (in geraden Kalenderwochen) dienstags von 14 bis 16 Uhr statt. Die nächsten Termine sind somit am 9. und 23. Dezember, am 6. und 20. Januar sowie am 3. Februar.

Die Terminsprechstunde wird jeden Tag zu den üblichen Sprechzeiten angeboten. Eine vorherige Terminbuchung ist erforderlich. Nur für einen gebuchten Termin ist eine Beraterin online.

Hinweis: Student*innen können Bafög bei den Studentenwerken der jeweiligen Hochschulen beantragen. Für Meister*innen-Bafög ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein zuständig. Der Kreis ist in beiden Fällen nicht zuständig.

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Überblick

Soziale Hilfen ermöglichen in Not geratenen Menschen ein Leben in Würde und bilden einAuffangnetz. Diese Unterstützung zu leisten, ist Aufgabe der Sozialhilfe und wird etwa in Form der Grundsicherung, von Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Pflege oder des Bürgergeldes geleistet.

Gesetzliche Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Für die Leistungen des Bürgergeldes ist das SGB II die Rechtsgrundlage.

Darin sind Leistungen für die unterschiedlichsten persönlichen Situationen und Lebenslagen geregelt.

Zum Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Thema Sozialhilfe


Hier erhalten Sie eine nützliche Übersicht über die unterstützenden Leistungen und Anlaufstellen:

Klicken Sie bitte auf die Bilder, um diese zu vergrößern, ganz anschauen zu können, zu speichern oder zu drucken.


Leistungen für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe

In der Sozialhilfe gibt es zwei unterschiedliche Leistungen für die Sicherstellung des Lebensunterhalts.

Der Unterschied liegt bei den Anspruchsvoraussetzungen.

Die Berechnung der erforderlichen Hilfe ist aber gleich.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen für den Lebensunterhalt

Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende)

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf das Bürgergeld nach dem SGB II. Sie erhalten Leistung zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Ziel ist es, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können.

Zuständig hierfür ist:

Bürgergeld beantragen

Hilfe zum Lebensunterhalt

Wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht und nur vorübergehend weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII erhalten.

Diese Leistungen sollen als finanzielle Unterstützungen dienen, um den notwendigen Lebensunterhalt mit beispielsweise Essen, Kleidung oder Unterkunftskosten zu ermöglichen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen

Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren erhalten bei Hilfebedürftigkeit Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.

Voraussetzung ist unter anderem, dass sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhalft weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (volle Erwerbsminderung).

Zuständig hierfür sind in der Regel die Kommunen des Kreises.

Sozialhilfe beantragen

Grundsicherung im Alter

Wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht und die Altersgrenze erreicht hat, kann Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII erhalten.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Sozialhilfe beantragen

Hilfen zur Gesundheit

Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die notwendige medizinische Versorgung durch die Leistung Hilfen zur Gesundheit nach §§ 47ff. SGB XII übernommen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Hilfen zur Gesundheit beantragen

Hilfe zur Pflege

Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält oder nicht pflegeversichert ist und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim nach § 61 ff. SGB XII (7. Kapitel SGB XII) erhalten.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (wie zum Beispiel Pflegekassen, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger), nachrangig. Sie entsprechen in der Regel den Leistungen der Pflegeversicherung.

Die Hilfe umfasst zum Beispiel:

  • Häusliche Pflege,
  • Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen,
  • Hilfsmittel,
  • Teilstationäre Pflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • Verhinderungspflege und
  • stationäre Pflege.

Zuständig hierfür ist der Kreis.

Hilfe zur Pflege beantragen

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Diese Hilfe richtet sich an Personen, die in scheinbar ausweglose, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind und diese aus eigener Kraft nicht überwinden können (zum Beispiel obdachlos oder straffällig geworden ist, ohne Familie da steht oder keine gesicherte Existenz hat).

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGB XII (§ 67 ff SGB XII) soll andere Leistungen ergänzen. Zu den Hilfen gehören vor allem Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Das sind beispielsweise:

  • Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und ihrer Angehörigen
  • Hilfe beim Umgang mit Ämtern und Behörden
  • Betreutes Wohnen
  • Hilfe bei der Suche nach einer Wohnung und der Erhalt einer solchen
  • Hilfe zur Ausbildung
  • Hilfe bei der Suche nach und dem Erhalt eines Arbeitsplatzes
  • Hilfe, um das Alltagsleben zu bewältigen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Für stationäre Hilfen ist das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein zuständig.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beantragen

Hilfe in anderen Lebenslagen

Die Hilfe in anderen Lebenslagen wird bei einem besonderen Bedarf gewährt, der nur im Einzelfall auftritt. Auch hier gilt das Gebot der Nachrangigkeit, das heißt es wird nur eine Leistung gezahlt, wenn andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen. Diese Leistungen sind an die unterschiedlichen Lebenssituationen angepasst und umfassen:

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Sie sind vorübergehend nicht mehr in der Lage, Ihren Haushalt selbstständig zu führen und keine andere Person im Haushalt oder andere Kostenträger können unterstützen? In diesem Fall unterstützt Sie die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII dabei, Ihr Leben in vertrauter Umgebung und im gewohnten Lebensumfeld weiterführen können.

Wenn durch die Hilfe ein Heimaufenthalt vermieden oder verzögert werden kann, ist auch eine längerfristige Leistung möglich.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen


  • Altenhilfe

Die Altenhilfe soll dazu beitragen, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Alte Menschen sollen – unabhängig von Einkommen und Vermögen – die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, zum Beispiel durch Beratung zum altersgerechten Wohnen oder zur Inanspruchnahme altersgerechter Dienste oder durch Hilfen bei der Teilnahme an Veranstaltungen. Vorrangig geht es dabei nicht um zusätzliche Geld- oder Sachleistungen, sondern um Beratungsangebote und persönliche Hilfen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Altenhilfe beantragen


  • Blindenhilfe

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Vorrangige Leistungen, wie zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Landesblindengeldgesetz, werden in voller Höhe angerechnet.

Zuständig hierfür ist der Kreis.

Blindenhilfe beantragen


  • Bestattungskosten

Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung können nach § 74 SGB XII übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten - abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen - nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Grundsätzlich müssen aber zunächst die Erben für die Bestattung aufkommen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Soweit die verstorbene Person Leistungen der Hilfe zur Pflege bezogen hat, ist der Kreis zuständig.

Übernahme von Bestattungskosten beantragen


  • Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Für besondere Fälle, für die Hilfen nirgendwo anders geregelt sind und für die der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist, können beispielsweise nicht rückzahlbare Beihilfen oder ein Darlehen unter besonderen Voraussetzungen nach § 73 SGB XII gewährt werden.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.