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Soziale Hilfen

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28.10.2025: Segeberger Pflegetag setzt Zeichen für eine sorgende Gemeinschaft

Kreis Segeberg. Unter dem Motto "Kommunen und Pflege im Dialog – wie können Kommunen Pflege unterstützen und entlasten?" haben sich rund 70 Vertreter*innen aus Kommunen, Pflegeeinrichtungen, Wohlfahrtsverbänden, Senior*innenbeiräten sowie Betroffene und Angehörigeim Bürgerhaus Henstedt-Ulzburg getroffen. Beim Segeberger Pflegetag 2025 stand der Austausch darüber im Mittelpunkt, wie Pflege vor Ort besser organisiert und unterstützt werden kann. Denn: Pflege findet oft zu Hause statt – und hängt stark von den örtlichen Strukturen ab. Eine "Caring Community", also eine sorgende Gemeinschaft, die Verantwortung teilt, war das Leitmotiv des Tages.

Im Jahr 2040 werden im Kreis Segeberg rund 30 Prozent der Bevölkerung über 65 Jahre alt sein. "Wenn die aktuellen Bedingungen unverändert blieben und sehr vereinfacht, ohne Berücksichtigung anderer Faktoren, auf 2040 projiziert würden, könnte man grob von 9.650 Pflegebedürftigen ausgehen. Das entspräche einer Zunahme von etwa 27 Prozent gegenüber 2021", sagt Denise Daude, Sozialplanerin beim Kreis Segeberg.

Nach den Begrüßungsworten des zweiten stellvertretenden Kreispräsidenten Dr. Gilbert Sieckmann-Joucken folgte ein besonders eindrucksvoller Programmpunkt:

Kevin Reimers und seine Familie sprachen mit Ines Scharge, Hilfeplanerin Hilfe zur Pflege beim Kreis, über das Leben mit Handicaps in einer ländlichen Kommune. Kevin Reimers schilderte dabei gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester die Herausforderungen im Alltag – etwa den Mangel an barrierefreiem Wohnraum und fehlende behindertengerechte Taxis oder die Bedeutung digitaler Vernetzung. Gleichzeitig wurde deutlich, wie stark der Zusammenhalt im Dorf wirken kann – auch wenn ehrenamtliches Engagement vielerorts nachlässt.

Im Forum "Wohnen" stellte Bastian Bech von der Koordinationsstelle für innovative Wohn- und Pflegeformen im Alter (KIWA) neue Wohnkonzepte für Menschen mit Unterstützungsbedarf vor. Bürgermeister Ulrich Schulz (Leezen) berichtete aus kommunaler Sicht über Chancen und Hürden beim Bau von Senior*innenwohnanlagen.

Im Forum "Caring Community" diskutierten die Teilnehmer*innen mit Fachleuten, was eine sorgende Kommune braucht und wie Prävention und Pflege besser zusammenspielen können. Dirk Jaetzel, Bürgermeister der Gemeinde Stocksee, stellte das Projekt "Multilokal Stocksee" vor. Der Pflege-Stützpunkt des Kreises Segeberg brachte zudem Erfahrungen zum Thema Nachbarschaftshilfe ein.

Rund um die Foren präsentierten sich zahlreiche Informationsstände: vom Pflege-Stützpunkt im Kreis Segeberg über "Präventive Hausbesuche" in Norderstedt und "BesuchPlus Bornhöved2 bis hin zum Digitalen Pflegebistro "Wir Pflegen e. V.2, den Dorfkümmerer*innen der Akademie für ländliche Räume SH oder den Senior*innen-Assistenzangeboten nach dem Plöner Modell. Auch der Erwachsenensozialdienst des Kreises Segeberg und die Bundesagentur für Arbeit waren mit dabei.

Der Segeberger Pflegetag 2025 machte deutlich: Pflege gelingt am besten, wenn viele zusammenwirken – Kommunen, Pflegekräfte, Angehörige, Ehrenamtliche und Nachbar*innen. 2Nur gemeinsam lässt sich eine tragfähige und menschliche Pflegekultur schaffen", so das Resümee vieler Beteiligter.

"Menschen mit Pflegebedarf benötigen wohnortnahe und verlässliche Unterstützung. Kommunen können dabei viel beitragen – von Begegnungsmöglichkeiten über Nachbarschaftshilfe bis zu barrierefreiem Wohnraum", lautete eine der zentralen Botschaften. "Die Resonanz war durchweg positiv – zahlreiche Teilnehmende sprachen sich bereits für eine Wiederholung des Formats im kommenden Jahr aus", freut sich Anke Carsjens, Mitorganisatorin der Veranstaltung und Projektkoordination präventive Hausbesuche beim Kreis Segeberg.

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28.10.2025: Workshop für Ehrenamtliche: "Netzwerke aktiv gestalten"

Kreis Segeberg. Das Büro für Chancengleichheit und Vielfalt  (BfCV)des Kreises Segeberg veranstaltet am Samstag, 22. November, von 10 bis 15 Uhr in Bad Segeberg einen Workshop mit dem Titel "Netzwerke aktiv gestalten". Vereine, Initiativen und Migrant*innen-Organisationen leisten wertvolle Arbeit – doch oft fehlt es an Kooperationen, Ressourcen und Reichweite für ihre Anliegen. Ein starkes Netzwerk kann dabei helfen, Synergien zu nutzen, gemeinsam mehr zu erreichen und nachhaltige Strukturen aufzubauen. Netzwerkarbeit braucht klare Strategien, Strukturen und Gestaltung.

Der praxisorientierte Workshop richtet sich an ehrenamtlich Engagierte aus dem Kreis Segeberg. Inhaltlich geht es um Beziehungspflege, Methoden für einen strukturierten Netzwerkaufbau und für eine klare Kommunikation, Hinweise zur Bedeutung von Diversität in der Gesellschaft und um die Entwicklung konkreter Handlungsmöglichkeiten. Referent*in ist Soziolog*in und Diversity-Trainer*in Andrea Dallek.

Eine verbindliche Anmeldung ist möglich bis einschließlich Freitag, 7. November, per E-Mail an das BfCV

26.09.2025: Erstes digitales Bürger*innenbüro in Schleswig-Holstein

Kreis Segeberg. Als erste Verwaltung in Schleswig-Holstein eröffnet der Kreis Segeberg am Dienstag, 30. September, ein digitales Bürger*innenbüro. In der Zukunft können dann immer mehr Behördengänge via persönlicher Videosprechstunde erledigt werden. Dafür wird lediglich ein internetfähiges Endgerät mit Kamera und Mikrofon benötigt. Zum Beispiel ein Smartphone, Tablet oder Laptop. Den Anfang macht zunächst der Antrag auf Schüler*innen-Bafög. "Damit schlägt der Kreis ein neues Kapitel in der modernen und bürger*innennahen Verwaltung auf", freut sich Stephanie Viktorin, Projektverantwortliche beim Kreis.

Bafög für schulische Ausbildungen wird gewährt, wenn Auszubildenden die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Das Bafög ermöglicht Schüler*innen, die Ausbildung an einer beruflichen oder weiterführenden Schule zu ergreifen, die ihren Neigungen entspricht – auch wenn die Eltern sie nicht finanziell unterstützen können.

Bereits heute bietet der Kreis Segeberg die Möglichkeit, zahlreiche Anträge in verschiedenen Bereichen online zu stellen. Mit dem Start des digitalen Bürger*innenbüros wird dieses Angebot nun erweitert. "Zum ersten Mal in Schleswig-Holstein kann ein Behördengang vollständig virtuell erledigt werden – ohne Anfahrt, Wartezeiten oder Papierberge", so Viktorin. Der Kreis setze damit perspektivisch nicht nur auf die Umsetzung des OZG (Onlinezugangsgesetz), sondern auch auf die Erleichterung des Alltags für alle.

Video zu Schüler*innen-BAföG

Datum: 29.09.2025

Digitales Amt - Bafög-Antrag für Schüler*innen mit Online-Terminbuchung

Das BAföG für schulische Ausbildungen ermöglicht Schüler*innen, genau die Ausbildung an einer beruflichen oder weiterführenden Schule zu ergreifen, die ihren Neigungen entspricht - auch wenn die Eltern sie nicht finanziell unterstützen können.

Die Video erklärt, wie Schüler*innen sich online beraten lassen können und wie man hierfür einen Termin bucht.

So funktioniert’s:

Die digitalen Dienstleistungen sind über die Internetseite des Kreises erreichbar. Dort sowie im Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein (Zufish) finden sich auch eine ausführliche Anleitung sowie Informationen zu den einzelnen Services. Für die Schüler*innen-Bafög-Videosprechstunde erhalten die Bürger*innen 24 Stunden vor dem vereinbarten Online-Termin per E-Mail einen Link und Informationen, um sich in die Videokonferenz einwählen zu können. Im direkten Gespräch mit einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter können Fragen geklärt und die ausgewählte Dienstleistung in Anspruch genommen werden.

Die Plattform ermöglicht auch den sicheren Austausch von Dateien, um beispielsweise eine Bescheinigung digital vorzulegen oder zu erhalten. Auch Gebühren können direkt online während der Sitzung bezahlt werden. Höchste Datensicherheitsstandards werden im gesamten Prozess eingehalten.

Vorteile für Bürger*innen und Verwaltungsmitarbeiter*innen im Überblick:

  • ortsunabhängiger Zugang zur Verwaltung
  • keine langen Wartezeiten oder Behördengänge
  • Nutzung über PC, Laptop, Tablet oder Smartphone – ohne zusätzliche Software
  • persönliche Unterstützung in Echtzeit
  • barrierefreier Zugang und Möglichkeit, weitere Personen (zum Beispiel. Familienangehörige oder Dolmetscher*innen) hinzuzuschalten
  • effizientere Abläufe und kürzere Bearbeitungszeiten
  • moderne, flexible Arbeitsplätze mit Homeoffice-Option
  • Einsparung von Druck-, Porto- und Fahrtkosten
  • Beitrag zu Klimaschutz und Nachhaltigkeit durch weniger Wege

Das digitale Amt - einfach und modern

"Mit dem digitalen Bürger*innenbüro bringen wir die Verwaltung dorthin, wo die Menschen sind – in ihr Wohnzimmer, an den Küchentisch oder ins Büro. Das bedeutet: weniger Stress, weniger Wege, mehr Zeit für Familie, Arbeit und die schönen Dinge des Lebens. Für mich ist das ein echter Gewinn an Lebensqualität für die Menschen im Kreis Segeberg", sagt Landrat Jan Peter Schröder. Er ergänzt: "Wir zeigen, dass Verwaltung nicht nur digitaler, sondern auch bürger*innennäher werden kann. Das digitale Amt ist ein Angebot, das künftig allen Generationen zugutekommen wird –jungen Familien genauso wie Senior*innen. Es macht unser Zusammenleben einfacher und moderner und ist ein wichtiger Schritt in eine zukunftsfähige Verwaltung."

Es gibt sowohl eine offene Bafög-Online-Sprechstunde ohne Terminvereinbarung sowie eine mit vorher vereinbartem Termin. Die offene Sprechstunde findet alle zwei Wochen (in geraden Kalenderwochen) dienstags von 14 bis 16 Uhr statt. Termine für 2025 sind somit 30.09., 14.10., 28.10., 11.11., 25.11., 09.12. und 23.12.

Die Terminsprechstunde wird jeden Donnerstag angeboten. Nur für einen gebuchten Termin ist eine Beraterin online.

Weitere Angebote werden in den kommenden Monaten und Jahren schrittweise hinzukommen.

Das Projekt wird gemeinsam mit der „SYNCPILOT Group“ umgesetzt. Das Augsburger Software-Unternehmen ist auf digitale Verwaltungsprozesse spezialisiert und unterstützt Städte und Landkreise bundesweit bei der Einführung von virtuellen Ämtern.

Hinweis: Student*innen können Bafög bei den Studentenwerken der jeweiligen Hochschulen beantragen. Für Meister*innen-Bafög ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein zuständig. Der Kreis ist in beiden Fällen nicht zuständig.

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Überblick

Soziale Hilfen ermöglichen in Not geratenen Menschen ein Leben in Würde und bilden einAuffangnetz. Diese Unterstützung zu leisten, ist Aufgabe der Sozialhilfe und wird etwa in Form der Grundsicherung, von Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Pflege oder des Bürgergeldes geleistet.

Gesetzliche Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Für die Leistungen des Bürgergeldes ist das SGB II die Rechtsgrundlage.

Darin sind Leistungen für die unterschiedlichsten persönlichen Situationen und Lebenslagen geregelt.

Zum Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Thema Sozialhilfe


Hier erhalten Sie eine nützliche Übersicht über die unterstützenden Leistungen und Anlaufstellen:

Klicken Sie bitte auf die Bilder, um diese zu vergrößern, ganz anschauen zu können, zu speichern oder zu drucken.


Leistungen für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe

In der Sozialhilfe gibt es zwei unterschiedliche Leistungen für die Sicherstellung des Lebensunterhalts.

Der Unterschied liegt bei den Anspruchsvoraussetzungen.

Die Berechnung der erforderlichen Hilfe ist aber gleich.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen für den Lebensunterhalt

Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende)

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf das Bürgergeld nach dem SGB II. Sie erhalten Leistung zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Ziel ist es, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können.

Zuständig hierfür ist:

Bürgergeld beantragen

Hilfe zum Lebensunterhalt

Wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht und nur vorübergehend weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig ist, kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII erhalten.

Diese Leistungen sollen als finanzielle Unterstützungen dienen, um den notwendigen Lebensunterhalt mit beispielsweise Essen, Kleidung oder Unterkunftskosten zu ermöglichen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen

Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren erhalten bei Hilfebedürftigkeit Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.

Voraussetzung ist unter anderem, dass sie aus gesundheitlichen Gründen dauerhalft weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein können (volle Erwerbsminderung).

Zuständig hierfür sind in der Regel die Kommunen des Kreises.

Sozialhilfe beantragen

Grundsicherung im Alter

Wessen Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt reicht und die Altersgrenze erreicht hat, kann Grundsicherung im Alter nach § 41 SGB XII erhalten.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Sozialhilfe beantragen

Hilfen zur Gesundheit

Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die notwendige medizinische Versorgung durch die Leistung Hilfen zur Gesundheit nach §§ 47ff. SGB XII übernommen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Hilfen zur Gesundheit beantragen

Hilfe zur Pflege

Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält oder nicht pflegeversichert ist und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim nach § 61 ff. SGB XII (7. Kapitel SGB XII) erhalten.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger (wie zum Beispiel Pflegekassen, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger), nachrangig. Sie entsprechen in der Regel den Leistungen der Pflegeversicherung.

Die Hilfe umfasst zum Beispiel:

  • Häusliche Pflege,
  • Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen,
  • Hilfsmittel,
  • Teilstationäre Pflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • Verhinderungspflege und
  • stationäre Pflege.

Zuständig hierfür ist der Kreis.

Hilfe zur Pflege beantragen

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Diese Hilfe richtet sich an Personen, die in scheinbar ausweglose, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind und diese aus eigener Kraft nicht überwinden können (zum Beispiel obdachlos oder straffällig geworden ist, ohne Familie da steht oder keine gesicherte Existenz hat).

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGB XII (§ 67 ff SGB XII) soll andere Leistungen ergänzen. Zu den Hilfen gehören vor allem Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Das sind beispielsweise:

  • Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und ihrer Angehörigen
  • Hilfe beim Umgang mit Ämtern und Behörden
  • Betreutes Wohnen
  • Hilfe bei der Suche nach einer Wohnung und der Erhalt einer solchen
  • Hilfe zur Ausbildung
  • Hilfe bei der Suche nach und dem Erhalt eines Arbeitsplatzes
  • Hilfe, um das Alltagsleben zu bewältigen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Für stationäre Hilfen ist das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein zuständig.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beantragen

Hilfe in anderen Lebenslagen

Die Hilfe in anderen Lebenslagen wird bei einem besonderen Bedarf gewährt, der nur im Einzelfall auftritt. Auch hier gilt das Gebot der Nachrangigkeit, das heißt es wird nur eine Leistung gezahlt, wenn andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen. Diese Leistungen sind an die unterschiedlichen Lebenssituationen angepasst und umfassen:

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Sie sind vorübergehend nicht mehr in der Lage, Ihren Haushalt selbstständig zu führen und keine andere Person im Haushalt oder andere Kostenträger können unterstützen? In diesem Fall unterstützt Sie die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII dabei, Ihr Leben in vertrauter Umgebung und im gewohnten Lebensumfeld weiterführen können.

Wenn durch die Hilfe ein Heimaufenthalt vermieden oder verzögert werden kann, ist auch eine längerfristige Leistung möglich.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen


  • Altenhilfe

Die Altenhilfe soll dazu beitragen, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Alte Menschen sollen – unabhängig von Einkommen und Vermögen – die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, zum Beispiel durch Beratung zum altersgerechten Wohnen oder zur Inanspruchnahme altersgerechter Dienste oder durch Hilfen bei der Teilnahme an Veranstaltungen. Vorrangig geht es dabei nicht um zusätzliche Geld- oder Sachleistungen, sondern um Beratungsangebote und persönliche Hilfen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Altenhilfe beantragen


  • Blindenhilfe

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach § 72 SGB XII gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Vorrangige Leistungen, wie zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Landesblindengeldgesetz, werden in voller Höhe angerechnet.

Zuständig hierfür ist der Kreis.

Blindenhilfe beantragen


  • Bestattungskosten

Die erforderlichen und angemessenen Kosten einer Bestattung können nach § 74 SGB XII übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten - abhängig von ihrem Einkommen und Vermögen - nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Grundsätzlich müssen aber zunächst die Erben für die Bestattung aufkommen.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.

Soweit die verstorbene Person Leistungen der Hilfe zur Pflege bezogen hat, ist der Kreis zuständig.

Übernahme von Bestattungskosten beantragen


  • Hilfe in sonstigen Lebenslagen

Für besondere Fälle, für die Hilfen nirgendwo anders geregelt sind und für die der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist, können beispielsweise nicht rückzahlbare Beihilfen oder ein Darlehen unter besonderen Voraussetzungen nach § 73 SGB XII gewährt werden.

Zuständig hierfür sind die Kommunen des Kreises.