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Infektionshygienische Überwachung

Einrichtungen, in denen Krankheitserreger übertragen werden können, unterliegen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) der infektionshygienischen Überwachung.

Medizinische Einrichtungen

Dazu gehören Einrichtungen des Gesundheitswesens zum Beispiel Krankenhäuser, ambulante Operationszentren, Arztpraxen und Praxen medizinischer Heilberufe.

Das Gesundheitsamt (Fachdienst Infektionsschutz) überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Empfehlungen zum Schutz vor der Übertragung von Krankheitserregern.

Die Beratung der Verantwortlichen steht mit dem Ziel, die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern im Vordergrund dieser Tätigkeit.

Die Begehung der Einrichtung kann sowohl anlassbezogen als auch routinemäßig erfolgen. In der Regel erfolgen die Begehungen angemeldet.

  • Datum: 05.03.2025

    Arbeitskleidung im stationären und ambulanten Bereich (Merkblatt)


Ambulantes Operieren

  • Datum: 05.03.2025

    Eingriffe in Einrichtungen für ambulantes Operieren (Fragebogen)


Wasser


Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung – MedIpVO) Vom 30. März 2017

Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe

Dazu gehören Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe.

Das Gesundheitsamt (Fachdienst Infektionsschutz) überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Empfehlungen zum Schutz vor der Übertragung von Krankheitserregern.

Die Beratung der Verantwortlichen steht mit dem Ziel, die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern im Vordergrund dieser Tätigkeit.

Die Begehung der Einrichtung kann sowohl anlassbezogen als auch routinemäßig erfolgen. In der Regel erfolgen die Begehungen angemeldet.

  • Datum: 05.03.2025

    Arbeitskleidung im stationären und ambulanten Bereich (Merkblatt)

Einrichtungen und Unternehmen körpernaher Anwendungen

Dazu gehören Einrichtungen/unternehmen wie Piercing und Tattoostudios, Tätigkeiten im Frisörhandwerk, in der Kosmetik und Zahnkosmetik, der Fußpflege und Podologie oder andere Tätigkeiten, bei denen die Körperoberfläche verletzt wird, soweit hierbei Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen können.

Das Gesundheitsamt (Fachdienst Infektionsschutz) überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Empfehlungen zum Schutz vor der Übertragung von Krankheitserregern.

Die Beratung der Verantwortlichen steht mit dem Ziel, die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern im Vordergrund dieser Tätigkeit.

Die Begehung der Einrichtung kann sowohl anlassbezogen als auch routinemäßig erfolgen. In der Regel erfolgen die Begehungen angemeldet.

Gemeinschaftseinrichtungen

Dazu gehören Einrichtungen wie Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Schule, Ferienlager), Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten.

Das Gesundheitsamt (Fachdienst Infektionsschutz) überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Empfehlungen zum Schutz vor der Übertragung von Krankheitserregern.

Die Beratung der Verantwortlichen steht mit dem Ziel, die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern im Vordergrund dieser Tätigkeit.

Die Begehung der Einrichtung kann sowohl anlassbezogen als auch routinemäßig erfolgen. In der Regel erfolgen die Begehungen angemeldet.