Infektionshygienische Überwachung
Einrichtungen, in denen Krankheitserreger übertragen werden können, unterliegen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) der infektionshygienischen Überwachung.
Medizinische Einrichtungen
Dazu gehören Einrichtungen des Gesundheitswesens zum Beispiel Krankenhäuser, ambulante Operationszentren, Arztpraxen und Praxen medizinischer Heilberufe.
Das Gesundheitsamt (Fachdienst Infektionsschutz) überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Empfehlungen zum Schutz vor der Übertragung von Krankheitserregern.
Die Beratung der Verantwortlichen steht mit dem Ziel, die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern im Vordergrund dieser Tätigkeit.
Die Begehung der Einrichtung kann sowohl anlassbezogen als auch routinemäßig erfolgen. In der Regel erfolgen die Begehungen angemeldet.
Ambulantes Operieren
Wasser
Landesverordnung über die Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (Medizinische Infektionspräventionsverordnung – MedIpVO) Vom 30. März 2017
Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe
Dazu gehören Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe.
Das Gesundheitsamt (Fachdienst Infektionsschutz) überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Empfehlungen zum Schutz vor der Übertragung von Krankheitserregern.
Die Beratung der Verantwortlichen steht mit dem Ziel, die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern im Vordergrund dieser Tätigkeit.
Die Begehung der Einrichtung kann sowohl anlassbezogen als auch routinemäßig erfolgen. In der Regel erfolgen die Begehungen angemeldet.
Einrichtungen und Unternehmen körpernaher Anwendungen
Dazu gehören Einrichtungen/unternehmen wie Piercing und Tattoostudios, Tätigkeiten im Frisörhandwerk, in der Kosmetik und Zahnkosmetik, der Fußpflege und Podologie oder andere Tätigkeiten, bei denen die Körperoberfläche verletzt wird, soweit hierbei Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung am Menschen Verletzungen der Haut oder Schleimhaut verursachen können.
Das Gesundheitsamt (Fachdienst Infektionsschutz) überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Empfehlungen zum Schutz vor der Übertragung von Krankheitserregern.
Die Beratung der Verantwortlichen steht mit dem Ziel, die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern im Vordergrund dieser Tätigkeit.
Die Begehung der Einrichtung kann sowohl anlassbezogen als auch routinemäßig erfolgen. In der Regel erfolgen die Begehungen angemeldet.
Gemeinschaftseinrichtungen
Dazu gehören Einrichtungen wie Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Schule, Ferienlager), Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten.
Das Gesundheitsamt (Fachdienst Infektionsschutz) überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Empfehlungen zum Schutz vor der Übertragung von Krankheitserregern.
Die Beratung der Verantwortlichen steht mit dem Ziel, die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern im Vordergrund dieser Tätigkeit.
Die Begehung der Einrichtung kann sowohl anlassbezogen als auch routinemäßig erfolgen. In der Regel erfolgen die Begehungen angemeldet.
Interessante Links
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Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst
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Infektionsschutzgesetz
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Land SH: Beprobung von Trinkwasser zur mikrobiologischen Untersuchung in Krankenhäusern, Reha-Kliniken sowie stationären Pflegeeinrichtungen
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Landesverordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
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Medizinische Infektionspräventionsverordnung
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RKI: Krankenhaushygiene