Hinweise zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis an ukrainische Vertriebene
(nach Durchführungsbeschlusses des Europäischen Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2011/55/EG sowie zu § 24 AufenthG)
Folgende drei Schritte sind erforderlich, um Anträge von Schutzsuchenden aus der Ukraine zu bearbeiten:
Schritt 1: Für die Stellung eines Antrags übersenden Sie uns bitte ein formloses Schreiben.
Bitte fügen Sie folgende Unterlagen bei:
- Nationalpass / Passersatz mit Einreisestempel in Kopie.
Sollte kein Reisepass vorliegen sind andere Ausweispapiere (zum Beispiel eine ID-Card) einzureichen.
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes.
Alternativ ist bis zur Anmeldung die Bestätigung des Wohnungsgebers ausreichend.
- 1 biometrisches Passbild (Maße: H/B = 45x35 mm).
- Ukrainisches Aufenthaltsrecht in Kopie (bei Drittstaatsangehörigen).
Die Übersendung kann per Post, per E-Mail (als PDF-Datei) oder direkt in den Postkasten des Kreises Segeberg erfolgen.
Schritt 2: Nach Prüfung wird Ihnen dann ein Antragsformular übersendet und ein Termin mitgeteilt.
An dem Termin erscheinen Sie bitte persönlich mit allen hier aufgeführten Unterlagen und dem ausgefüllten Antragsformular beim Kreis Segeberg.
Bei dem Termin werden die Unterlagen geprüft und eine Registrierung vorgenommen.
Es wird dann ein vorläufiger Ausweis erteilt und eine Aufenthaltserlaubnis bestellt.
Außerdem wird eine Entscheidung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit getroffen.
Vor dieser Entscheidung ist die Arbeitsaufnahme nicht erlaubt.
Schritt 3: Einige Wochen nach der Bestellung wird, nach Eingang der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde, ein weiterer Termin zur persönlichen Abholung nötig sein.
Erst mit persönlichem Erhalt des Aufenthaltstitels ist die selbstständige Wohnsitznahme innerhalb Schleswig-Holsteins möglich. Die Wohnsitznahme ist auf den Kreis Segeberg zu beschränken.
Grundsätzlich gilt: Der Aufenthalt und Besuch ist in ganz Deutschland aufgrund der Besuchsvisafreiheit erlaubt. Das heißt: Die Einreise und der Aufenthalt ist für Ukrainer*innen 90 Tage ab der Einreise rechtmäßig.
Zur Regelung ukrainischer Pass- und Dokumentenangelegenheiten wenden Sie sich bitte direkt an die ukrainischen Vertretungen.
Diese können beispielsweise Passverlängerungen oder Kindereintragungen vornehmen oder Identitätsnachweise ausstellen.
Generalkonsulat Ukraine in Hamburg
Mundsburger Damm 1, 22087 Hamburg
Telefon 040/22949810
Botschaft Ukraine in Berlin
Albrechtstraße 26, 10117 Berlin
Telefon 030/28887128
Informationen zum Download in mehreren Sprachen
Die Hinweise auf ukrainisch und russisch werden derzeit überarbeitet (12.08.2022).
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Info und Service
Unser Fachdienst "Ausländer- und Asylangelegenheiten" steuert den Zuzug von Ausländer*innen nach Deutschland. Der Fachdienst regelt
- den Aufenthalt und eventuelle Aufenthaltsbeendigungen,
- den Aufenthalt von Flüchtlingsbewerber*innen während des Verfahrens und
- das Einbürgerungsverfahren.
Bürger*innen-Service
- Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Ausbildungsplatzsuche zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums
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Dokumente und Formulare
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