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15.01.2024: Genehmigung für den Kiesabbau (Daldorf)


Bekanntmachung gemäß § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) i. V. m. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG):

Änderung und Verlängerung der naturschutzrechtlichen Kiesabbaugenehmigung der Firma Otto DÖRNER Kies und Deponien GmbH & Co. KG

Die Firma Otto DÖRNER Kies und Deponien GmbH & Co. KG hat bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg die Änderung der in der naturschutzrechtlichen Kiesabbaugenehmigung enthaltenen Renaturierungsmaßnahmen und damit einhergehend die Fristverlängerung auf den Flurstücken 39/1, 71 und 72 der Flur 6 in der Gemeinde Daldorf, Gemarkung Alterfrade beantragt.

Der Kiesabbau ist abgeschlossen, die Rekultivierung jedoch nicht. Der gesamte südliche Teil des o. g. Geländes hat sich nahezu vollständig selbst renaturiert. Daher wird vom bisherigen Renaturierungsplan (2014) abgewichen.

Über die beantragte Änderung und Verlängerung der Genehmigung ist nach § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 11a Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) zu entscheiden.

Für die Entscheidung zuständige Behörde ist die untere Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg.

Nach § 4 Abs. 1 LUVPG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 6 bis 14 a UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht.

Gemäß § 4 Abs. 1 LUVPG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG besteht für ein Änderungsvorhaben, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden ist, die UVP-Pflicht, wenn es einen in der Anlage 1 des UVPG angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Das Vorhaben erreicht mit seiner Größe von ca. 6 ha gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LUVPG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. der Nr. 4.1.2 der Anlage 1 zum LUVPG den dort genannten Prüfwert (Abbaufläche von 1 bis weniger als 25 ha) erneut. Es wurde daher eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt. Nach § 9 Abs. 4 UVPG gilt § 7 UVPG für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben entsprechend.

Die standortbezogene Vorprüfung ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzuführen.

In der ersten Stufe wurde geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Die Prüfung hat ergeben, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen. Es liegen Knicks als gesetzlich geschützte Biotope nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG vor.

In der zweiten Stufe wurde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien geprüft, ob das Änderungsvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die Prüfung hat ergeben, dass durch die Änderung der Renaturierungsmaßnahmen keine Knickbeeinträchtigungen zu befürchten sind. Zudem besteht kein aktiver Kiesabbau mehr. Daher kann eine Betroffenheit ausgeschlossen werden. Nach Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg bestehen durch das Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht somit nicht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekanntgegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG) bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Segeberg, Rosenstraße 28a, 23795 Bad Segeberg, zugänglich gemacht werden.

Bad Segeberg, den 15.01.2024

Kreis Segeberg

Der Landrat

untere Naturschutzbehörde

Az. 670015.6120.1701.001