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Kreis Segeberg: Wichtige Grundinformationen für ukrainische Geflüchtete

Vorerst gibt es die ausländerrechtliche Regelung, dass ukrainische Staatsangehörige, die sich bei Verwandten oder Bekannten aufhalten oder einreisen, sich wie bisher auch 90 Tage visumsfrei im Bundesgebiet aufhalten dürfen.

Sie müssen sich weder bei Ausländerbehörden noch bei Meldeämtern melden.

Sollten Sie einen Antrag auf Schutzbegehren stellen wollen, übersenden Sie uns bitte ein formloses Schreiben.

Personen ohne Anlaufstellen werden in der Erstaufnahme beim Landesamt Neumünster, Haart 148, 24539 Neumünster aufgenommen und grundversorgt.

Das Landesamt entscheidet über eine Weiterverteilung.

Spenden und Unterkünfte


Kreis Segeberg: Gesammelte Informationen für Menschen aus der Ukraine und Ehrenamtliche

Die Hinweise auf ukrainisch und russisch werden derzeit überarbeitet (12.08.2022).

  • Datum: 12.08.2022

    Ukraine: Gesammelte Informationen für Ukrainer*innen und Ehrenamtliche

  • Datum: 04.04.2022

    Ukraine: Gesammelte Informationen für Ukrainer*innen und Ehrenamtliche (UKRAINISCH)

  • Datum: 04.04.2022

    Ukraine: Gesammelte Informationen für Ukrainer*innen und Ehrenamtliche (RUSSISCH)

Hinweise zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis an ukrainische Vertriebene

(nach Durchführungsbeschlusses des Europäischen Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2011/55/EG sowie zu § 24 AufenthG)

Folgende drei Schritte sind erforderlich, um Anträge von Schutzsuchenden aus der Ukraine zu bearbeiten:

Schritt 1: Für die Stellung eines Antrags übersenden Sie uns bitte ein formloses Schreiben.

Bitte fügen Sie folgende Unterlagen bei:

  • Nationalpass / Passersatz mit Einreisestempel in Kopie.

Sollte kein Reisepass vorliegen sind andere Ausweispapiere (zum Beispiel eine ID-Card) einzureichen.

  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes.

Alternativ ist bis zur Anmeldung die Bestätigung des Wohnungsgebers ausreichend.

  • 1 biometrisches Passbild (Maße: H/B = 45x35 mm).
  • Ukrainisches Aufenthaltsrecht in Kopie (bei Drittstaatsangehörigen).

Die Übersendung kann per Post, per E-Mail (als PDF-Datei) oder direkt in den Postkasten des Kreises Segeberg erfolgen.


Schritt 2: Nach Prüfung wird Ihnen dann ein Antragsformular übersendet und ein Termin mitgeteilt.

An dem Termin erscheinen Sie bitte persönlich mit allen hier aufgeführten Unterlagen und dem ausgefüllten Antragsformular beim Kreis Segeberg.

Bei dem Termin werden die Unterlagen geprüft und eine Registrierung vorgenommen.

Es wird dann ein vorläufiger Ausweis erteilt und eine Aufenthaltserlaubnis bestellt.

Außerdem wird eine Entscheidung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit getroffen.

Vor dieser Entscheidung ist die Arbeitsaufnahme nicht erlaubt.


Schritt 3: Einige Wochen nach der Bestellung wird, nach Eingang der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde, ein weiterer Termin zur persönlichen Abholung nötig sein.

Erst mit persönlichem Erhalt des Aufenthaltstitels ist die selbstständige Wohnsitznahme innerhalb Schleswig-Holsteins möglich. Die Wohnsitznahme ist auf den Kreis Segeberg zu beschränken. 


Grundsätzlich gilt: Der Aufenthalt und Besuch ist in ganz Deutschland aufgrund der Besuchsvisafreiheit erlaubt. Das heißt: Die Einreise und der Aufenthalt ist für Ukrainer*innen 90 Tage ab der Einreise rechtmäßig.

Zur Regelung ukrainischer Pass- und Dokumentenangelegenheiten wenden Sie sich bitte direkt an die ukrainischen Vertretungen.

Diese können beispielsweise Passverlängerungen oder Kindereintragungen vornehmen oder Identitätsnachweise ausstellen. 

Generalkonsulat Ukraine in Hamburg

Mundsburger Damm 1, 22087 Hamburg

Telefon 040/22949810

Botschaft Ukraine in Berlin

Albrechtstraße 26, 10117 Berlin

Telefon 030/28887128


Informationen zum Download in mehreren Sprachen

Die Hinweise auf ukrainisch und russisch werden derzeit überarbeitet (12.08.2022).

Private Hilfe von Bürger*innen ist gefragt ...

... deshalb bitten wir Sie eindringlich, sich zu überlegen, ob Sie geflüchtete Menschen bei sich aufnehmen möchten oder eine Immobilie zur Verfügung stellen können.

Bitte wenden Sie sich in beiden Fällen mit Ihren Hilfsangeboten per E-Mail an Ihre zuständige Gemeinde- oder Amtsverwaltung (Bürgerbüro).

Die Kontaktdaten finden Sie auf den Webseiten der Kommunen.

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