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Datum: 18.11.2025

Das Servicekonto des Landes Schleswig-Holstein

Das Servicekonto ist ein Online-Zugang für digitale Dienstleistungen.

Unsere Vorteile - Ihr Nutzen: Ihre Unterlagen liegen uns sofort vor. Wir können schneller reagieren und Ihnen Bescheide zügiger zusenden.

Und so geht's: Über den Bürger*innen-Service / Zuständigkeitsfinder des Landes (ZuFiSH) finden Sie unsere Serviceangebote zu Ihren Themen. Der ZuFiSH umfasst Kontakte, Dokumente, Anträge und Online-Dienste. Für die Online-Dienste benötigen Sie häufig das Servicekonto des Landes. Sie werden automatisch dorthin geleitet.


Ausfuhrkennzeichen für Fahrzeuge beantragen

Nr. 99036009069001

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Volltext

Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen, benötigen Sie manchmal ein Ausfuhrkennzeichen. Dies gilt in folgenden Fällen:

  • Ihr Fahrzeug ist
    • zulassungspflichtig, wurde aber außer Betrieb gesetzt
    • zulassungsfrei und kennzeichenpflichtig, aber noch ohne Kennzeichen

Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug

  • aus eigener Triebkraft oder
  • als Anhänger ins Ausland überführen möchten.   

Mit dem Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie Fahrzeugdokumente und auf Wunsch einen internationalen Zulassungsschein. Das Ausfuhrkennzeichen ist zeitlich auf maximal ein Jahr begrenzt und das Fahrzeug benötigt in diesem Zeitraum eine gültige Hauptuntersuchung. Beides ist zeitlich begrenzt für die Überführung des Fahrzeugs gültig.

Sie erhalten das Ausfuhrkennzeichens bei Ihrer örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.

Sie müssen online einen Termin für die Zulassungsstellen in Bad Segeberg und Norderstedt mit uns vereinbaren.

Die Online-Terminvergabe, kurzfristige Änderungen der Sprechzeiten, aktuelle Wartezeiten und allgemeine Informationen sowie Formulare finden Sie auf der Internetseite des Kreises Segeberg (www.segeberg.de/kraftfahrzeuge).

Die KFZ-Zulassungsbehörden in Bad Segeberg und Norderstedt sind für den gesamten Kreis Segeberg zuständig. Sie können also für Ihre Anliegen beide Dienststellen aufsuchen.

Telefonische Erreichbarkeit: Wir bitten um Verständnis dafür, dass während der Sprechzeiten bei erhöhtem Publikumsverkehr die telefonische Erreichbarkeit nur eingeschränkt gewährleistet werden kann. Sie können uns Ihre Anfragen auch gern per Mail über das Kontaktformular senden. Wir werden Ihnen möglichst kurzfristig antworten.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug, die Versicherung ist auf ein Jahr befristet
  • Nachweis, dass das Fahrzeug für den Straßenverkehr tauglich ist:
    •  gültige Prüfplakette durch absolvierte Hauptuntersuchung (HU)
    •  gegebenenfalls Abgasuntersuchung (AU)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I, auch als Fahrzeugschein bekannt
  • gegebenenfalls einen Internationalen Zulassungsschein für Ihr Fahrzeug

Kosten

Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 31,40

Hinweis:  Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Sie benötigen in folgenden Fällen kein Ausfuhrkennzeichen:

  • Ihr Fahrzeug besitzt eine gültige Zulassung
  • es handelt sich um ein zulassungsfreies und kennzeichenpflichtiges Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt wurde    

Falls Sie Ihr Fahrzeug in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) überführen möchten, benötigen Sie zusätzlich einen internationalen Fahrzeugschein, den Sie separat beantragen können.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.

Tipp:  Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

Zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Voraussetzungen

  • Sie möchten Ihr Fahrzeug dauerhaft ins Ausland überführen.
  • Ihr Fahrzeug ist
    • zulassungspflichtig, aber außer Betrieb gesetzt oder
    • zulassungsfrei, aber kennzeichenpflichtig und hat kein zugeteiltes Kennzeichen.