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Datum: 18.11.2025

Das Servicekonto des Landes Schleswig-Holstein

Das Servicekonto ist ein Online-Zugang für digitale Dienstleistungen.

Unsere Vorteile - Ihr Nutzen: Ihre Unterlagen liegen uns sofort vor. Wir können schneller reagieren und Ihnen Bescheide zügiger zusenden.

Und so geht's: Über den Bürger*innen-Service / Zuständigkeitsfinder des Landes (ZuFiSH) finden Sie unsere Serviceangebote zu Ihren Themen. Der ZuFiSH umfasst Kontakte, Dokumente, Anträge und Online-Dienste. Für die Online-Dienste benötigen Sie häufig das Servicekonto des Landes. Sie werden automatisch dorthin geleitet.


Eintrag im Personenstandsregister berichtigen lassen

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Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

In Personenstandsregistern stehen wichtige Angaben zu Ihrer Person, zum Beispiel zu Geburt, Ehe oder Tod. Wenn solche Einträge von Anfang an falsch oder unvollständig sind, können sie berichtigt werden.

Mit dieser Leistung können Sie beim Standesamt beantragen, dass ein Eintrag im Personenstandsregister korrigiert wird. Das Standesamt prüft, ob die Angaben richtig sind und ob eine Berichtigung möglich ist. Dies betrifft unter anderem Schreibfehler, fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden oder unzutreffende Hinweise im Register.

Wenn der richtige Sachverhalt eindeutig feststeht, nimmt das Standesamt die Berichtigung vor. In bestimmten Fällen ist dafür eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Ob dies notwendig ist, wird im Rahmen der Prüfung festgestellt.

Nach Abschluss des Verfahrens wird der Registereintrag entsprechend geändert. Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis.

Verfahrensablauf

  • Sie können den Antrag auf Berichtigung eines Personenstandsregisters schriftlich oder über einen vom Standesamt bereitgestellten Online-Dienst e stellen.

  • Reichen Sie den Antrag auf Berichtigung beim zuständigen Standesamt ein.

  • Fügen Sie die erforderlichen Nachweise bei.

  • Das Standesamt prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen.

  • Falls erforderlich, wird eine gerichtliche Entscheidung eingeholt.

  • Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis des Verfahrens.

Ansprechpunkt

Standesämter der Städte, Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte

Voraussetzungen

  • Sie sind von dem betroffenen Registereintrag selbst betroffen oder antragsberechtigt.

  • Der Registereintrag ist von Anfang an unrichtig oder unvollständig.

  • Sie können die richtigen Angaben eindeutig nachweisen.

  • Der richtige Sachverhalt ergibt sich aus öffentlichen Urkunden oder sonstigen geeigneten Nachweisen.

  • Eine Berichtigung ohne gerichtliche Entscheidung ist rechtlich zulässig oder eine erforderliche gerichtliche Entscheidung liegt vor.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Berichtigung eines Personenstandsregisters

  • Nachweise zum richtigen Sachverhalt (zum Beispiel Personenstandsurkunden, öffentliche Urkunden)

  • Personenstandsurkunden

  • sonstige öffentliche Urkunden zum Nachweis des richtigen Sachverhalts

  • ausländische Urkunden mit amtlicher Übersetzung (beglaubigt), sofern einschlägig

  • gegebenenfalls Apostille oder Legalisation ausländischer Urkunden

  • gegebenenfalls gerichtliche Entscheidung

Kosten



  • Gebühr: Mindestens 0,00 EUR, höchstens 120,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Bearbeitungsdauer

  • 1 — 6 Monat(e)
    • Die Dauer der Bearbeitung richtet sich nach der Art und Qualität der vorgelegten Unterlagen und der Notwendigkeit, gegebenenfalls weitere Unterlagen zu beschaffen. Wenn ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist, kann die Bearbeitungszeit nicht genau bestimmt werden werden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Antrag beim zuständigen Amtsgericht auf Anweisung des Standesamtes zur Durchführung der Berichtigung.

Hinweise (Besonderheiten)

Das Standesamt kann in eigener Verantwortung nur bestimmte Berichtigungen vornehmen. Darüber hinaus ist eine gerichtliche Entscheidung über eine Berichtigung erforderlich. Der Berichtigungsantrag ist von der antragstellenden Person zu stellen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.03.2026
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Kommunales und Wohnen des Landes Schleswig-Holstein