Vor der Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen benötigen Sie eine Zulassung. Diese beantragen Sie beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).
Mit Ihrer Antragstellung führt das BSH vor einer möglichen Zulassung ein Verwaltungsverfahren durch. In diesem wird unter anderem geprüft, ob die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Meeresumwelt vertretbar sind. Außerdem dürfen sich Bau und Betrieb der Windkraftanlagen nicht negativ auf die Sicherheit des Schiffs- und Luftverkehrs und die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung auswirken. Ebenso wird geprüft ob Ihre Planungen mit weiteren Nutzungen vereinbar sind.
Für das Zulassungsverfahren benötigt das BSH von Ihnen eine Vielzahl von Unterlagen und Zeichnungen. Diese reichen Sie mit Ihrem Antrag auf Zulassung ein.
Zulassungen für Offshore-Windkraftanlagen müssen über das Antrags- und Beteiligungsportal beantragt werden.
- Gehen Sie auf das Antrags- und Beteiligungsportal für Verkehr und Offshore-Vorhaben.
- Rufen Sie den Online-Antrag auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
- Laden Sie erforderliche Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Alternativ können Sie den Antrag ausdrucken und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder Fax an das Referat O 3 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) senden.
- Das BSH prüft Ihre Unterlagen und meldet sich bei Ihnen, falls weitere Unterlagen nachzureichen sind.
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Das BSH sendet Ihnen
- einen Bescheid über die Zulassung Ihres Vorhabens oder
- einen Ablehnungsbescheid.
- Das BSH sendet Ihnen einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr.
Sie verfügen über einen Zuschlag der Bundesnetzagentur für die Fläche, auf die sich Ihre Planung bezieht.
- Anschreiben zum Antrag
- umfassendes Verzeichnis sämtlicher eingereichter Planunterlagen
- Erläuterungsbericht
- zeichnerische Darstellungen, unter anderem Lagepläne und Windparklayout
- Bauwerksverzeichnis und sonstige Koordinaten
- vollständige Shape-Dateien
- Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (gegebenenfalls UVP-Bericht),
- Unterlagen zu Schifffahrt, Luftfahrt und militärischen Belangen
- Unterlagen zu Belangen benachbarter Nutzungen, welche vom Vorhaben berührt werden
- Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen während der Bau- und Betriebsphase
- Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Außerbetriebnahme
- Nachweis über den Zuschlag der Bundesnetzagentur beziehungsweise Bestätigung über Übergang des Zuschlags
- konstruktive Grundlagendokumente
- gegebenenfalls Geologischer Vorbericht
- Angaben zur Einhaltung der Angaben aus dem Gebot im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens und Bestätigung über die Einhaltung der sonstigen Angaben nach §§ 51 und 53 des Gesetzes zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (WindSeeG)
Im Einzelfall müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen einreichen. Über Art und Umfang stimmt sich das BSH mit Ihnen im Antragsprozess ab.
Gebühr für den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen:
- Die Gebühr fällt zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung des Vorhabens an.
- Die Höhe der Gebühr beträgt über 164.060 bis 5.541.943 Euro und richtet sich nach der Besonderen Gebührenverordnung Strom (StromBGebV).
Gebühr bei Ablehnung des Antrags auf Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen:
- Die Gebühr fällt zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an.
- Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Bundesgebührengesetz. Das heißt, die Höhe der Gebühr für die Ablehnung des Antrags entspricht maximal der Höhe der in der Besonderen Gebührenverordnung Strom (StromBGebV) vorgesehenen Gebühr für den Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen.
Gebühr für einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die wesentliche Änderung von Windenergieanlagen auf See:
- Die Gebühr beträgt 36.593 bis 94.459 Euro und richtet sich nach der Besonderen Gebührenverordnung Strom (StromBGebV).
Gebühr für die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung:
- Die Gebühr beträgt 11.713 bis 16.844 Euro und richtet sich nach der Besonderen Gebührenverordnung Strom (StromBGebV).
Die Art des durchgeführten Verfahrens kann im laufenden Prozess behördenseitig geändert werden von Plangenehmigungs- zu Planfeststellungsverfahren und umgekehrt.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
Fachlich freigegeben am: 20.02.2026
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)