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Wenn in Ihrer Einrichtung ein Mensch verstirbt, sind Sie verpflichtet, diesen Sterbefall dem zuständigen Standesamt mitzuteilen. Die Anzeige stellt sicher, dass der Todesfall ordnungsgemäß erfasst und später Sterbeurkunden ausgestellt werden können. Ihre Meldung ist damit ein wichtiger Schritt, um die notwendigen behördlichen Verfahren einzuleiten.
Die Anzeige sollte alle Informationen enthalten, die zur Beurkundung des Todes notwendig sind, unter anderem:
- Personalien der verstorbenen Person
- Datum, Uhrzeit und Ort des Todes
- Angaben zur Einrichtung
- Kontaktdaten für Rückfragen
- Hinweise zur ärztlichen Leichenschau (zum Beispiel Name der Ärztin oder des Arztes)
- gegebenenfalls beizufügende Dokumente wie die Todesbescheinigung
Für die Übermittlung der Sterbefallanzeige entstehen Ihrer Einrichtung keine Gebühren. Gebühren fallen erst an, wenn Sterbeurkunden beantragt werden.
Ein Sterbefall dem zuständigen Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
In der Regel erfolgt die Bearbeitung durch das Standesamt innerhalb weniger Tage. Verzögerungen sind möglich, wenn Angaben fehlen oder Rückfragen nötig sind.
Fachlich freigegeben am: 02.12.2025
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein