Inhalt
Datum: 18.11.2025

Das Servicekonto des Landes Schleswig-Holstein

Das Servicekonto ist ein Online-Zugang für digitale Dienstleistungen.

Unsere Vorteile - Ihr Nutzen: Ihre Unterlagen liegen uns sofort vor. Wir können schneller reagieren und Ihnen Bescheide zügiger zusenden.

Und so geht's: Über den Bürger*innen-Service / Zuständigkeitsfinder des Landes (ZuFiSH) finden Sie unsere Serviceangebote zu Ihren Themen. Der ZuFiSH umfasst Kontakte, Dokumente, Anträge und Online-Dienste. Für die Online-Dienste benötigen Sie häufig das Servicekonto des Landes. Sie werden automatisch dorthin geleitet.


Sterbefall als Einrichtung mitteilen

Nr. 99101011261002

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus, damit Ihnen die passenden Ansprechpartner*innen und Unterlagen angezeigt werden können.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Wenn in Ihrer Einrichtung ein Mensch verstirbt, sind Sie verpflichtet, diesen Sterbefall dem zuständigen Standesamt mitzuteilen. Die Anzeige stellt sicher, dass der Todesfall ordnungsgemäß erfasst und später Sterbeurkunden ausgestellt werden können. Ihre Meldung ist damit ein wichtiger Schritt, um die notwendigen behördlichen Verfahren einzuleiten.

Verfahrensablauf

  • In Ihrer Einrichtung tritt ein Sterbefall ein.
  • Eine ärztliche Leichenschau wird durchgeführt, die Todesbescheinigung wird erstellt.
  • Ihre Einrichtung übermittelt die Sterbefallanzeige mit allen erforderlichen Angaben an das zuständige Standesamt.
  • Das Standesamt prüft die Informationen und fordert bei Bedarf Unterlagen nach.
  • Nach erfolgreicher Prüfung wird der Sterbefall beurkundet.
  • Sterbeurkunden werden anschließend von berechtigten Personen direkt beim Standesamt beantragt.

Ansprechpunkt

Standesamt

Voraussetzungen

  • Die verstorbene Person muss sich zum Zeitpunkt des Todes in Ihrer Einrichtung aufgehalten haben (zum Beispiel Krankenhaus, Pflegeeinrichtung, betreutes Wohnen).
  • Eine Ärztin oder ein Arzt muss den Tod festgestellt und eine Todesbescheinigung ausgestellt haben.
  • Die Anzeige muss durch die verantwortliche Stelle der Einrichtung erfolgen, zum Beispiel durch die Einrichtungsleitung oder eine von ihr beauftragte Person.
  • Sie müssen die Informationen über die verstorbene Person bereitstellen können, wie:
    • Personalien
    • Todeszeitpunkt und -ort
    • Angaben zur Leichenschau
    • Kontaktdaten für Rückfragen
  • In der Regel benötigen Sie mindestens die Todesbescheinigung. Je nach Kommune können weitere Dokumente oder Formulare verlangt werden.
  • Voraussetzung ist, dass Sie die Sterbefallanzeige
    • schriftlich,
    • elektronisch (wenn angeboten),
    • oder persönlich
    • an das zuständige Standesamt übermitteln können.

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige sollte alle Informationen enthalten, die zur Beurkundung des Todes notwendig sind, unter anderem:

  • Personalien der verstorbenen Person
  • Datum, Uhrzeit und Ort des Todes
  • Angaben zur Einrichtung
  • Kontaktdaten für Rückfragen
  • Hinweise zur ärztlichen Leichenschau (zum Beispiel Name der Ärztin oder des Arztes)
  • gegebenenfalls beizufügende Dokumente wie die Todesbescheinigung

Kosten

Für die Übermittlung der Sterbefallanzeige entstehen Ihrer Einrichtung keine Gebühren. Gebühren fallen erst an, wenn Sterbeurkunden beantragt werden.

Frist

Ein Sterbefall dem zuständigen Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Bearbeitungsdauer

In der Regel erfolgt die Bearbeitung durch das Standesamt innerhalb weniger Tage. Verzögerungen sind möglich, wenn Angaben fehlen oder Rückfragen nötig sind.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Hinweise (Besonderheiten)

  • Die Anzeige muss durch die Einrichtung erfolgen, nicht durch Angehörige.
  • Verwenden Sie, sofern vorhanden, bereitgestellte Formulare oder digitale Übermittlungswege.
  • Die Todesbescheinigung ist ein getrenntes medizinisches Dokument und muss entsprechend übermittelt werden.
  • Als Angehörige erhalten Sterbeurkunden direkt beim Standesamt, nicht über die Einrichtung.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 02.12.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein