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Datum: 18.11.2025

Das Servicekonto des Landes Schleswig-Holstein

Das Servicekonto ist ein Online-Zugang für digitale Dienstleistungen.

Unsere Vorteile - Ihr Nutzen: Ihre Unterlagen liegen uns sofort vor. Wir können schneller reagieren und Ihnen Bescheide zügiger zusenden.

Und so geht's: Über den Bürger*innen-Service / Zuständigkeitsfinder des Landes (ZuFiSH) finden Sie unsere Serviceangebote zu Ihren Themen. Der ZuFiSH umfasst Kontakte, Dokumente, Anträge und Online-Dienste. Für die Online-Dienste benötigen Sie häufig das Servicekonto des Landes. Sie werden automatisch dorthin geleitet.


Aufschub für eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung beantragen

Nr. 99046054259000

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Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung gegen Sie vorübergehend aufschieben oder in eine Ratenzahlung umwandeln, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Vollstreckungsverfahren zu einer gütlichen Erledigung führt.

Die Behörde muss in dem Vollstreckungsverfahren prüfen, ob bei Ihnen persönliche Gründe oder individuelle Lebensumstände in Betracht kommen, die eine Aufschiebung der Forderung oder eine Ratenzahlung ermöglichen.

In diesen Fällen ist es möglich eine Forderungsvereinbarung zwischen der Vollstreckungsbehörde und Ihnen zu schließen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Gläubiger, für den die Vollstreckungsbehörde gegen Sie vollstreckt, diese Option zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens nicht ausgeschlossen hat.

Im Gegenzug müssen Sie der Behörde glaubhaft darlegen, dass Sie die im Rahmen der gütlichen Erledigung getroffene Zahlungsvereinbarung in der festgelegten Höhe und zum vereinbarten Zeitpunkt erfüllen können.

Die Forderungsvereinbarung kann dabei formlos geschlossen werden.

Verfahrensablauf

Die Verwaltung wird im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche Erledigung hinwirken. Weiterhin können Sie auf die Vollstreckungsbehörde zugehen und um eine Aufschiebung oder Umwandlung in eine Ratenzahlung bitten, indem Sie glaubhaft darlegen, dass Sie diese mit den Ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln bewältigen können.

Der Antrag kann formlos erfolgen.

Ansprechpunkt

Vollstreckungsbehörden der Kreise/kreisfreien Städte und Kommunen/Ämter

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Bewilligung des Vollstreckungsaufschubs oder die Vereinbarung einer Ratenzahlung ist die Feststellung der Vollstreckungsbehörde, dass Sie durch die getroffene Vereinbarung die Forderung begleichen können.

Erforderliche Unterlagen

Um der Behörde glaubhaft darzulegen, dass Sie eine Forderungsvereinbarung erfüllen können, empfiehlt es sich, Ihrem Antrag zum Beispiel folgende Unterlagen beizufügen:

  • Gehaltsbescheinigung
  • Einkommenssteuerbescheid
  • Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen, zum Beispiel Bürgergeld-Bescheid
  • Rentenbescheid
  • Weitere Nachweise über die von Ihnen schriftlich dargelegten Gründe.

Die Kenntnis der Auskünfte ist für eine sachgerechte Entscheidung Ihres Antrags durch die Vollstreckungsbehörde erforderlich.

Kosten

Die Gebührenart und -höhe hängt davon ab, welche Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelfall angewendet werden.

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Ihr Antrag wird unverzüglich beantwortet. Die Angabe einer genauen Bearbeitungsdauer ist nicht möglich. Sie ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall sowie vom Antragsaufkommen in der Behörde.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Pfändung, Versteigerungsanordnung, o.ä.) richten sich nach den Vorschriften zum Widerspruchsverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung. Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Diese kann aber auf Antrag beim Verwaltungsgericht durch dieses angeordnet werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung sind für die hiervon Betroffenen mit erheblichen Problemen und Nachteilen verbunden. Vollstreckungsmaßnahmen sind deshalb unverzüglich einzustellen, wenn ihr Zweck erreicht ist, also vor allem, wenn das Geforderte erfüllt ist.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 27.11.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein