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Datum: 18.11.2025

Das Servicekonto des Landes Schleswig-Holstein

Das Servicekonto ist ein Online-Zugang für digitale Dienstleistungen.

Unsere Vorteile - Ihr Nutzen: Ihre Unterlagen liegen uns sofort vor. Wir können schneller reagieren und Ihnen Bescheide zügiger zusenden.

Und so geht's: Über den Bürger*innen-Service / Zuständigkeitsfinder des Landes (ZuFiSH) finden Sie unsere Serviceangebote zu Ihren Themen. Der ZuFiSH umfasst Kontakte, Dokumente, Anträge und Online-Dienste. Für die Online-Dienste benötigen Sie häufig das Servicekonto des Landes. Sie werden automatisch dorthin geleitet.


Beglaubigten Registerausdruck anfordern

Nr. 99101019012000

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Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Ein beglaubigter Registerausdruck ist eine vollständige und amtlich bestätigte Abschrift aus dem Personenstandsregister. Dieser Auszug enthält alle Informationen, die zu einem bestimmten Ereignis gespeichert wurden. Beispiele können Ihre Geburt, Eheschließung oder ein Sterbefall sein. Der Ausdruck wird aus dem Register übernommen und anschließend vom Standesamt beglaubigt.

Ein beglaubigter Registerausdruck wird häufig benötigt, wenn

  • Behörden oder Gerichte einen umfassenden Nachweis verlangen,
  • Unterlagen für Versicherungen, Banken oder Rentenstellen eingereicht werden müssen,
  • Dokumente im Zusammenhang mit Eheschließungen, Namensänderungen oder familienrechtlichen Verfahren erforderlich sind,
  • es um Erb- und Nachlassangelegenheiten geht.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob ein Registerausdruck oder eine Personenstandsurkunde erforderlich ist, empfiehlt es sich, bei der anfordernden Behörde nachzufragen.

Verfahrensablauf

  • Sie können Ihren Antrag persönlich beim Standesamt, schriftlich oder online einreichen. Geben Sie dabei an, für welches Ereignis (Geburt, Eheschließung, Sterbefall) Sie den Registerausdruck benötigen.
  • Das Standesamt benötigt einen Identitätsnachweis und gegebenenfalls eine Vollmacht oder Unterlagen zum berechtigten Interesse. Bei Online-Anträgen laden Sie die Unterlagen digital hoch.
  • Die Mitarbeitenden des Standesamts prüfen, ob Sie berechtigt sind, den Registerausdruck zu erhalten, und gleichen Ihre Angaben mit dem Personenstandsregister ab.
  • Das Standesamt fertigt einen Ausdruck aus dem elektronischen Register an und versieht ihn mit einer amtlichen Beglaubigung.
  • Je nach Antragstellung erhalten Sie das Dokument direkt vor Ort, per Post oder digital, sofern Ihre Kommune diesen Service anbietet.
  • Die Gebühr zahlen Sie je nach Verfahren vor Ort, per Überweisung, oder online während des digitalen Antrags.

Ansprechpunkt

Standesamt Ihrer Gemeinde oder Stadt 

Voraussetzungen

Sie können den Registerausdruck beantragen, wenn

  • das Ereignis Sie selbst betrifft,
  • Sie gesetzlicher Vertreterin sind,
  • Sie eine Vollmacht besitzen oder
  • Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können (zum Beispiel als naher Angehöriger oder im Rahmen eines Erbverfahrens).

Erforderliche Unterlagen

Je nach Situation sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass),
  • gegebenenfalls eine Vollmacht, wenn Sie für eine andere Person handeln,
  • gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis Ihres rechtlichen Interesses (Erbschein oder gerichtliche Unterlagen).

Kosten

  • Für die Ausstellung eines beglaubigten Registerausdrucks wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr für das zweite Exemplar reduziert sich um die Hälfte auf 10€.

    Gebühr: 20,00 EUR (Vorkasse: ja)

Frist

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit kann je nach Standesamt und Antragsart variieren:

  • Persönliche Vorsprache: In der Regel erhalten Sie den Registerausdruck sofort.
  • Schriftliche Anträge per Post: Bearbeitung meist innerhalb weniger Tage, zusätzlich kommt die Postlaufzeit hinzu.
  • Online-Anträge: Die Bearbeitung erfolgt in vielen Fällen innerhalb von 1-5 Werktagen, abhängig vom Aufkommen und den internen Abläufen des Standesamts.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.12.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Kommunales Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein