In verkehrsberuhigten Bereichen, die oft als Spielstraßen bezeichnet werden, gelten besondere Verkehrsregeln, die den Schutz von Fußgängern und insbesondere spielenden Kindern sicherstellen. Die Zufahrt ist nur berechtigten Fahrzeugen gestattet.
Wenn Sie eine Zufahrtberechtigung benötigen, beispielsweise als Anwohner, Lieferant oder Dienstleister, erhalten Sie bei der zuständigen Behörde Informationen darüber, wie Sie diese beantragen können.
Die Berechtigung erlaubt es Ihnen, die Straße mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren. Fußgänger haben dabei immer Vorrang. Bei Fragen zur Nutzung und zu den geltenden Regeln steht Ihnen die Straßenverkehrs- oder Ordnungsbehörde zur Verfügung.
Straßenverkehrs- oder Ordnungsbehörde
Sollten Sie eine offizielle Zufahrtserlaubnis beantragen, können hierfür Gebühren anfallen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den örtlichen Bestimmungen und wird Ihnen bei der Antragstellung mitgeteilt.
Die Zufahrt in verkehrsberuhigte Bereiche ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis gestattet.
Auch mit einer Berechtigung gilt: Sie müssen Schrittgeschwindigkeit fahren und besondere Rücksicht auf Fußgänger, insbesondere Kinder, nehmen.
Ein Verstoß gegen die Regelungen kann ein Bußgeld zur Folge haben.
Bitte beachten Sie außerdem, dass die Regelungen und Zuständigkeiten je nach Gemeinde unterschiedlich sein können.
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein