Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes beim Neubau von Gebäuden einreichen
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- Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes beim Neubau von Gebäuden einreichen
- Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes beim Neubau von Gebäuden einreichen in Schleswig-Holstein
- Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes beim Neubau von Gebäuden einreichen in Schleswig-Holstein
Volltext
Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der Bauherr oder Eigentümer eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde.
Verfahrensablauf
Die jeweiligen Länder regeln das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung der Ausstellung, die Pflichtangaben sowie die vorzulegenden Nachweise.
Ihre Energieberatung bestätigt mit einer Erklärung, dass die Maßnahmen korrekt umgesetzt wurden.
Diese Erklärung muss nach Abschluss der Arbeiten an die zuständige Bauaufsichtsbehörde geschickt werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Energieberatung.
Ansprechpunkt
Untere Bauaufsichtsbehörden des Landes Schleswig-Holstein
Voraussetzungen
Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.
Ihre Energieberatung muss bestätigen, dass
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die durchgeführten Maßnahmen den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes entsprechen und
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die Anforderungen, die der energetischen Berechnung zugrunde liegen, erfüllt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Erfüllungserklärung
- Berechnungen
- Energieausweis[e]
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gegebenenfalls:
- Lieferantenbescheinigung
- Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes
Frist
- Einreichung der Erfüllungserklärung nach Fertigstellung des Gebäudes
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf möglich.
Formulare
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
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Ihre Energieberatung ist eine nach § 88 Gebäudeenergiegesetz berechtigte Fachperson.
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Einen Energieausweis dürfen nur Fachleute ausstellen, die dafür speziell qualifiziert sind, zum Beispiel:
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Architekten und Architektinnen, Ingenieure und Ingenieurinnen oder Personen mit einem vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Studium,
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Handwerksmeister und Handwerksmeisterinnen oder Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen mit entsprechender Ausbildung,
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staatlich anerkannte Techniker und Technikerinnen mit Schwerpunkt Energie und Gebäudetechnik,
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Personen, die eine anerkannte Schulung oder Prüfung im Bereich Energieberatung erfolgreich abgeschlossen haben.
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Die hier aufgelisteten Berechtigten sind nicht vollständig, maßgeblich sind die Ausführungen in § 88 GEG.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern