Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem das persönliche Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters oder Angestellten im öffentlichen Dienst beanstandet werden kann. Ihr Zweck besteht darin, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die betreffende Person anzustoßen.
Allerdings kann mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde keine inhaltliche Änderung einer Entscheidung erreicht werden. Falls es darum geht, eine andere Sachentscheidung zu bewirken, ist stattdessen eine Fachaufsichtsbeschwerde erforderlich. Es ist nicht zwingend notwendig, die Beschwerde explizit als Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde zu bezeichnen - es genügt, den Beschwerdegrund und das gewünschte Ziel darzulegen. Die zuständige Verwaltung ordnet die Beschwerde dann entsprechend ein. In vielen Fällen werden Beschwerden, die als Dienstaufsichtsbeschwerden bezeichnet werden, aufgrund ihres Inhalts als Fachaufsichtsbeschwerden behandelt.
Da es sich um einen formlosen Rechtsbehelf handelt, kann eine Beschwerde einen förmlichen Rechtsbehelf nicht ersetzen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung auf die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme und unterbricht keine Fristen. Dafür ist ein Widerspruch, eine Klage oder ein gerichtliches Eilverfahren erforderlich.
Gegen Ministerinnen und Minister, Landrätinnen und Landräte oder Bürgermeisterinnen und Bürgermeister kann grundsätzlich keine Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden, da sie nicht in ein dienstrechtliches Vorgesetztenverhältnis eingebunden sind.
Zuständig ist die oder der Dienstvorgesetzte oder die Behörde der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters beziehungsweise des Angestellten des öffentlichen Dienstes, deren oder dessen Verhalten beanstandet wird.
In der Regel übernimmt die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Behörde diese Aufgabe. Falls diese Person nicht zuständig ist, wird die Beschwerde in der Regel an die oder den zuständigen Dienstvorgesetzten weitergeleitet. Zudem kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer über die Weiterleitung informiert werden.
Für die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde sind keine Unterlagen erforderlich.
Soweit es zum Verständnis oder zum Nachweis des der Dienstaufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes erforderlich ist, empfiehlt es sich, die einschlägigen Unterlagen oder Dokumente (gegebenenfalls in Kopie) zusammen mit der Dienstaufsichtsbeschwerde der Behörde vorzulegen.
Im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten für die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer an.
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Fristen sind nicht zu beachten. Es empfiehlt sich jedoch, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zeitnah zum angegriffenen Verhalten der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters oder Angestellten des öffentlichen Dienstes einzureichen.
Die Bearbeitungsdauer ist unter anderem vom Inhalt und vom Schwierigkeitsgrad der Beschwerde abhängig. Alle Beschwerdestellen sind jedoch daran interessiert, Ihre Beschwerde so schnell wie möglich zu klären.
Gegen die Entscheidung über Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie keinen weiteren Rechtsbehelf einlegen, da es sich um einen formlosen Rechtsbehelf handelt.
Sie können grundsätzlich keine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Ministerinnen und Minister einlegen. Ebenso ist es nicht möglich, eine solche Beschwerde gegen Landrätinnen und Landräte einzureichen, wenn die Beschwerde staatliche Aufgaben des Landratsamts betrifft. Auch gegen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde unzulässig.