Wenn Sie als freier Träger eine privatrechtliche (nicht staatliche) Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Nur staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.
Auch der Betrieb der Niederlassung einer ausländischen Hochschule (mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union liegen) bedarf der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium.
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (MBWFK)
Im Laufe des Anerkennungsverfahrens kommt es darauf an, dass durch geeignete Unterlagen und Konzepte die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nachgewiesen werden.
Die Unterlagen brauchen bei der Erstanfrage noch nicht vorzuliegen; das zuständige Referat informiert dann im Einzelnen. Ein Antrag des Trägers der Hochschule kann erst dann beschieden werden, wenn darin schlüssig dargelegt ist, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden sollen.
Sämtliche Kosten für die Begutachtungen und Akkreditierungen im Rahmen des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller oder die Trägereinrichtungen der nichtstaatlichen Hochschulen, § 76 Absatz 4 HSG.
Zudem kann sich das Ministerium für die Verfahren der staatlichen Anerkennung, deren Verlängerung oder Erweiterung nach § 76a Absatz 1 seine Auslagen für die Begutachtung durch den Wissenschaftsrat im Rahmen der Verfahren nach § 76a Absatz 1 einschließlich anfallender Umsatzsteuer vom Träger der nichtstaatlichen Bildungseinrichtung erstatten lassen, § 76 b HSG.
Die Höhe der Gebühren und Kosten hängt von vielen Faktoren ab und kann im Einzelfall stark voneinander abweichen und sind daher im Einzelfall zu erfragen.
Zentrale Punkte in den Anerkennungsverfahren und bei der Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat sind:
- Eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden Studiengängen.
- Studiengänge im Sinne von § 46 Absatz 3 und § 49 an der Bildungseinrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder in einer zeitnahen Ausbauplanung vorgesehen sein.
- Es dürfen nur akkreditierte Studiengänge angeboten werden, § 76 Absatz 3 Nummer 1 c) HSG.
- Es dürfen nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 61 erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standard entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen ausgewählt worden sind und im Übrigen alle Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, § 76 Absatz 3 Nummer 1 d).
- Die Einrichtung muss über eine hinreichende Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern verfügen, um den wissenschaftlichen Diskurs zu ermöglichen, § 76 Absatz 3 Nummer 3 c)
- Es muss die rechtliche und die wirtschaftliche Stellung der Hochschullehrerrinnen und Hochschullehrer gesichert sein, § 76 Absatz 3 Nummer 1 g).
- Die personelle, sachliche und finanzielle Mittelausstattung muss sichergestellt sein. Dazu gehört insbesondere, dass die Hochschule sicherstellt, dass ihre Lehrangebote von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem dem Hochschultyp angemessen Anteil von nicht-professoralem Lehrpersonal erbracht werden, § 76 Absatz 3 Nummer 3 a) HSG.
- Nichtstaatliche Hochschulen müssen Vorkehrungen nachweisen, mit denen sichergestellt wird, dass den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann, § 76 Absatz 3 Nummer 4.
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