Für den Betrieb eines Hafens, eines Fähranlegers oder einer Schifffahrtsanlage brauchen Sie eine Betriebserlaubnis.
Beachten Sie, dass eine Genehmigung für alle Hafenbetreiber, die bis zum 31.12.2024 einen eine Hafenanlage betreiben als erteilt gilt und dass öffentlich-rechtliche Betreiber keiner Genehmigung bedürfen.
In der Praxis dürfte also vor allem ein Wechsel des Hafenbetreibers genehmigungsbedürftig sein.
Die Erlaubnis stellt sicher, dass der Betrieb fachgerecht funktioniert, dass insbesondere der Hafenbetreiber üner einen hinreichenden Sachverstand und Zuverlässigkeit verfügt. Dazu gehört, dass alle technischen Anlagen zuverlässig arbeiten, regelmäßig überprüft werden und keine Gefahr für Menschen, Umwelt oder das Gewässer entsteht. Außerdem müssen die notwendigen Einrichtungen vorhanden sein. Dazu gehören zum Beispiel Ausrüstung für den Notfall, Absicherungen und Möglichkeiten zur umweltgerechten Entsorgung.
Als Betreiberin oder Betreiber tragen Sie die Verantwortung dafür, dass der Betrieb sicher, geordnet und umweltgerecht läuft. Sie können hierfür auch externe Dienstleister beauftragen.
Beachten Sie, dass wesentliche bauliche Änderungen gesondert genehmigungsbedürftig sind.
Landesbetrieb Küstenschutz
Die Kosten können je nach Umfang des Vorhabens und dem Aufwand der Prüfung unterschiedlich ausfallen.
In der Regel fallen Gebühren für die Antragsbearbeitung und technische Prüfungen an. Die genaue Höhe legt die zuständige Behörde fest und teilt sie Ihnen im Einzelfall mit.
Der Antrag muss vor Aufnahme des Betriebs gestellt werden.
Reichen bestimmte Nachweise nicht aus, fordert die Behörde weitere Unterlagen an. In diesem Fall wird eine Frist zur Nachreichung gesetzt.
Änderungen am Betrieb oder an der Anlage müssen Sie der Behörde rechtzeitig im Voraus mitteilen und gegebenenfalls erneut genehmigen lassen.
Die Bearbeitungszeit hängt vom Umfang der Unterlagen und der notwendigen technischen Prüfungen ab.
In der Regel können Sie von einer Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen ausgehen.
Wenn zusätzliche Gutachten oder Ortstermine erforderlich sind, kann sich die Bearbeitung verlängern.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fachlich freigegeben am: 18.03.2026
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein