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Namentliche Meldung eines meldepflichtigen Krankheitserregers an das zuständige Gesundheitsamt

Nr. 99003013014000

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Volltext

Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. 

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.

Namentlich benannte Erreger:

Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.

Nicht namentlich benannte Erregernachweise:

Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

Impfschäden:

Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
 



Spezielle Hinweise für Tarbek, Bühnsdorf, Wensin, Schieren, Leezen, Bahrenhof, Traventhal, Tensfeld, Bad Bramstedt-Land, Groß Rönnau, Stuvenborn, Sievershütten, Rohlstorf, Auenland Südholstein, Neuengörs, Kayhude, Kattendorf, Segeberg, Geschendorf, Winsen, Wakendorf II, Travenhorst, Henstedt-Ulzburg, Schackendorf, Ellerau, Trappenkamp, Oering, Gönnebek, Norderstedt, Kisdorf, Weede, Krems II, Seedorf (Segeberg), Nehms, Dreggers, Bornhöved, Kaltenkirchen, Blunk, Seth, Sülfeld, Hüttblek, Pronstorf, Fahrenkrug, Klein Gladebrügge, Oersdorf, Bad Bramstedt, Itzstedt, Schmalensee, Boostedt-Rickling, Bad Segeberg, Glasau, Negernbötel, Wakendorf I, Nahe, Wahlstedt, Westerrade, Damsdorf, Klein Rönnau:

Terminpflicht

Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen.  So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie.

Zunehmend werden Online-Terminbuchungen angeboten.

Andernfalls melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen.

Ansprechpersonen und digitale Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":

Bürger*innen-Service

Ansprechpunkt

Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt

Erforderliche Unterlagen

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Urheber

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Spezielle Hinweise für Tarbek, Bühnsdorf, Wensin, Schieren, Leezen, Bahrenhof, Traventhal, Tensfeld, Bad Bramstedt-Land, Groß Rönnau, Stuvenborn, Sievershütten, Rohlstorf, Auenland Südholstein, Neuengörs, Kayhude, Kattendorf, Segeberg, Geschendorf, Winsen, Wakendorf II, Travenhorst, Henstedt-Ulzburg, Schackendorf, Ellerau, Trappenkamp, Oering, Gönnebek, Norderstedt, Kisdorf, Weede, Krems II, Seedorf (Segeberg), Nehms, Dreggers, Bornhöved, Kaltenkirchen, Blunk, Seth, Sülfeld, Hüttblek, Pronstorf, Fahrenkrug, Klein Gladebrügge, Oersdorf, Bad Bramstedt, Itzstedt, Schmalensee, Boostedt-Rickling, Bad Segeberg, Glasau, Negernbötel, Wakendorf I, Nahe, Wahlstedt, Westerrade, Damsdorf, Klein Rönnau:

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