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Datum: 18.11.2025

Das Servicekonto des Landes Schleswig-Holstein

Das Servicekonto ist ein Online-Zugang für digitale Dienstleistungen.

Unsere Vorteile - Ihr Nutzen: Ihre Unterlagen liegen uns sofort vor. Wir können schneller reagieren und Ihnen Bescheide zügiger zusenden.

Und so geht's: Über den Bürger*innen-Service / Zuständigkeitsfinder des Landes (ZuFiSH) finden Sie unsere Serviceangebote zu Ihren Themen. Der ZuFiSH umfasst Kontakte, Dokumente, Anträge und Online-Dienste. Für die Online-Dienste benötigen Sie häufig das Servicekonto des Landes. Sie werden automatisch dorthin geleitet.

Mehr Infos über das Serviceportal


Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

Nr. 99019027000000

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Volltext

Wenn Sie zwischen 15 und 17 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten, zum Beispiel eine Ausbildung, müssen Sie eine ärztliche Erstuntersuchung machen.

Bei der Untersuchung stellt eine Ärztin oder ein Arzt Ihrer Wahl fest,  ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind.

Die Erstuntersuchung soll verhindern, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Erstuntersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.

Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit, arbeiten, also für maximal 2 Monate. Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schulpraktikum.

Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen die Erstuntersuchung beantragen, damit die Untersuchungskosten erstattet werden.



Spezielle Hinweise für Norderstedt:


Das Terminvergabesystem zur Beantragung von Dokumenten im Einwohnerwesen oder zur Abholung von Ausweisdokumenten erreichen Sie  hier

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

  • Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt
  • Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
  • Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate

Frist

Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.

Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen.

Hinweise (Besonderheiten)

Nach einem Jahr müssen Sie erneut untersucht werden. Diese Bescheinigung müssen Sie dann erneut Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.