Als Eltern können Sie sich unbezahlt von Ihrer Arbeit freistellen lassen, um Ihr Kind zu betreuen und zu erziehen. Diese Elternzeit umfasst bis zu 3 Jahre. Zwischen dem 3. und 8. Geburtstag Ihres Kindes können Sie maximal 2 Jahre Elternzeit nutzen.
Elternzeit können beide Elternteile nehmen. Sie müssen die Elternzeit formlos und rechtzeitig bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber anmelden. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitsgeber muss Ihre Elternzeit bestätigen. Den Beginn Ihrer Elternzeit können Sie frei wählen.
Die Mutterschutzfristen nach der Geburt gelten als verbrauchte Elternzeit, auch wenn Sie die Elternzeit nicht direkt nach der Mutterschutzfrist nehmen. Die gebärende Mutter muss keine Elternzeit während der Mutterschutzfrist nehmen. Für den anderen Elternteil beginnt die Elternzeit frühestens ab der Geburt des Kindes.
Sie können Ihre Elternzeit in 3 Zeitabschnitte aufteilen oder am Stück nehmen. Für die Aufteilung ist entscheidend, ob Sie die Elternzeit oder Teile der Elternzeit
- vor dem 3. Geburtstag oder
- zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Geburtstag
Ihres Kindes nehmen.
Liegt der dritte Zeitabschnitt vollständig nach dem dritten Geburtstag, darf die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber diese Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Melden Sie innerhalb der ersten 3 Lebensjahre Ihres Kindes Elternzeit an, gilt ein Bindungszeitraum von 2 Jahren. Für diesen Zeitraum müssen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber verbindlich angeben, wie Sie in diesen 2 Jahren ab Elternzeitbeginn Elternzeit nehmen möchten. Wenn Sie nur einen Teil Ihrer Elternzeit in diesem Bindungszeitraum ankündigen, benötigen Sie für weitere Elternzeit im Bindungszeitraum die Zustimmung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers.
Die Elternzeit bis zum 3. Geburtstag müssen Sie spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn anmelden.
Nach Ende des Bindungszeitraums können Sie erneut frei über Ihre restliche Elternzeit verfügen. Die Elternzeit in diesem Zeitraum müssen Sie spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn anmelden.
Sie können Ihre Elternzeit verlängern, wenn Sie die 3 Jahre noch nicht ausgeschöpft haben. Befinden Sie sich noch in der Bindungszeit, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zustimmen. Nach der Bindungszeit können Sie Elternzeit auch ohne Zustimmung Ihrer Arbeitsgeberin oder Ihres Arbeitgebers erklären, wenn Sie die Anmeldefrist einhalten.
Möchten Sie Ihre Elternzeit verlängern, gilt dies nicht als neuer Zeitabschnitt, außer Sie haben dazwischen
- wieder im ursprünglichen Arbeitsverhältnis gearbeitet,
- Mutterschutzfristen in Anspruch genommen oder
- Elternzeit für ein anderes Kind in Anspruch genommen.
Sie können Ihre Elternzeit jederzeit mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers vorzeitig beenden. Stimmt Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber nicht zu, können Sie Ihre Elternzeit nur in besonderen Fällen vorzeitig beenden:
-
wegen eines besonderen Härtefalls:
- schwere Krankheit,
- Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes,
- erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern,
- zur Inanspruchnahme einer erneuten Mutterschutzfrist.
Stirbt Ihr Kind in der Elternzeit, endet Ihre Elternzeit spätestens 3 Wochen nach dem Todestag.
Hinweis: Die Mutterschutzfristen nach der Geburt gehören zur Elternzeit von drei Jahren.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.