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Schulaufsicht

Nr. 99088030000000

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Volltext

Das Schulwesen in Schleswig-Holstein untersteht der Aufsicht des Landes. Diese Aufsicht umfasst die inhaltliche, organisatorische und planerische Gestaltung (Schulgestaltung) wie auch die Beaufsichtigung der Schulen (Schulaufsicht).

Die Schulaufsicht beinhaltet bei den öffentlichen Schulen u.a. die Beratung der Schulen, die Fachaufsicht über Erziehung und Unterricht, die Dienstaufsicht über die Schulen sowie die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (vgl. § 125 Schulgesetz Schleswig-Holstein (SchulG)).

Die Schulaufsicht gliedert sich in die untere , obere und die oberste Schulaufsicht (vgl. § 129 SchulG). Untere Schulaufsichtsbehörde ist das Schulamt.  Obere Schulaufsichtsbehörde ist das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB).  Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das für Bildung zuständige Ministerium. Die untere Schulaufsichtsbehörde ist grundsätzlich zuständig für Angelegenheiten der Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Förderzentren, die obere Schulaufsicht für die der berufsbildenden Schulen und die oberste Schulaufsichtsbehörde für die der Gymnasien, Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe , Landesförderzentren und besonderen Versuchsschulen.

Folgende Tätigkeitsfelder gehören exemplarisch zum Aufgabenspektrum der Schulaufsicht:

  • Beratung und Begleitung der Schulleiterinnen und Schulleiter im Hinblick auf
  • Personalführung und -entwicklung
  • Schulentwicklung
  • Unterrichtsentwicklung
  • Ressourcenmanagement

Ansprechpunkt

An die zuständige Schulaufsicht im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (oberste Schulaufsicht), das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (Landesamt - SHIBB - als obere Schulaufsicht für die berufsbildenden Schulen) oder das zuständige Schulamt (untere Schulaufsicht). Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Schule (Schulart und Region), an der Sie tätig sind bzw. die Ihr Sohn oder Ihre Tochter besucht. 

Kosten

Keine

Frist

Keine

Hinweise (Besonderheiten)

Grundsätzlich sind vor einer Kontaktaufnahme mit der Schulaufsicht die schulischen Beratungswege und Unterstützungssysteme auszuschöpfen. Informationen zu den Schulen und den dort tätigen Zuständigen finden sich auf den Internetseiten der jeweiligen Schulen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Rechtsgrundlage(n)

Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG).

SchulG