Bericht der Verwaltung - DrS/2012/051
Grunddaten
- Betreff:
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Änderungen kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Bericht der Verwaltung
- Federführend:
- Rechtsangelegenheiten, Kommunalaufsicht und Zentrale Vergabestelle
- Bearbeitung:
- Petra Krügel
- Verfasser 1:
- Stamer, Uwe
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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08.05.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Landtag des Landes Schleswig-Holstein hat umfangreiche Änderungen kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Die für den Kreis Segeberg wichtigsten Änderungen sind nachstehend stichpunktartig aufgeführt. Die Änderungen sind am 13.04.2012 in Kraft getreten. Ausgenommen sind die Änderungen zu den Spiegelstrichen 4 und 6 zur Kreisordnung, die erst am 01.06.2013 nach der Kommunalwahl in Kraft treten werden.
Kreisordnung (KrO)
- Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner ist durch Satzung zu regeln (§ 16 a KrO)
- Zulässigkeitsentscheidung über Einwohnerantrag liegt beim Kreistag, nicht mehr beim Innenministerium. Regelung durch Satzung (§ 16 b KrO).
- Kreistagsabgeordnete können sich jetzt durch Erklärung zu Fraktionen zusammenschließen. Die sich durch Parteizugehörigkeit ergebende Fraktionszugehörigkeit ist entfallen (§ 27a KrO).
- Wechsel des Auszählverfahrens von d`Hondt (durch 1,2,3 usw.) auf Sainte-Lague/Schepers (durch 0,5-1,5-2,5 usw.). Betrifft Wahl der Kreispräsidentin und des Kreispräsidenten gem. § 28 KrO, Wahlen durch den Kreistag gem. 35 GO und die Wahl der Ausschussvorsitzenden gem. § 41 KrO.
- Der allgemeine Ausschluss der Öffentlichkeit zu Kreistags- und Ausschusssitzungen ist nicht mehr zulässig. Der Ausschluss kann nur noch im Einzelfall erfolgen, wenn dies überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner erfordern (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KrO, § 41 Abs. 8 Satz 1 KrO)
- Bei Wahlen durch den Kreistag erfolgt bei Stimmengleichheit noch ein weiterer Wahlgang. Erst danach würde der Losentscheid folgen, sollte der zweite Wahlgang wieder zur Stimmengleichheit führen (§ 35 Abs. 3 KrO).
- Sofern die Zusammensetzung eines Ausschusses nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen im Kreistag entspricht, kann jede Fraktion verlangen, dass alle Wahlstellen des Ausschusses neu besetzt werden. Diese Einschränkung gegenüber der bisherigen Rechtslage wird durch die neue Möglichkeit gemildert, dass Fraktionen Ausschussmitglieder, die sie benannt haben, aus dem Ausschuss abberufen können (§ 41 Abs. 10 KrO).
- Als weitere Wählbarkeitsvoraussetzung für die Landrätin und den Landrat ist Eignung, Befähigung und Sachkunde hinzugefügt worden. Die Altersgrenze wurde von 60 auf 62 angehoben (§ 43 Abs. 2 KrO).
Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amts-ordnung (GKAVO)
- Vorschriften über die Durchführung des Einwohnerantrags gestrichen.
- Vorschriften zur Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids redaktionell angepasst.
Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG)
- bei gleichbleibender Gesamtzahl der Vertreter/innen (ohne Mehrsitze, Ausgleichssitze) wird die Anzahl der Direktmandate zugunsten der Listenmandate vermindert (§ 8 GKWG). Folglich verringert sich auch die Anzahl der zu bildenden Wahlkreise
- Umstellung des Sitzverteilungssystems von d´Hondt auf das Höchstzahlverfahren nach St. Laguë/Schepers (§ 10 Abs. 2 Satz 2).
Hinweis: Die erreichte Stimmenanzahl einer Partei wird durch 0,5 - 1,5 – 2,5 usw. geteilt, die Sitzverteilung erfolgt nach den erreichten Höchstzahlen. „Kleinere“ Parteien kommen früher zum Zuge, d.h. dass die dem Verfahren d´Hondt vorgeworfene Bevorzugung „großer“ Parteien gemindert wird. - Strengere Anforderungen bei der Wahlkreisbildung hinsichtlich der Begrenzung der Bevölkerungszahl (§ 15 Abs. 2 Satz 2) (jetzt „Muss-Vorschrift“ mit Abweichungsmöglichkeit von der Durchschnittseinwohnerzahl auf +/- 20 %)
