Drucksache - DrS/2012/045
Grunddaten
- Betreff:
-
Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Verfasser 1:
- Danger, Elvira
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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26.04.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
1. Derzeitige Situation
Ab 2011 erfolgt die Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen einschließlich der U 3 - Förderung mit Landes- und Kreismitteln nach einem neuen Leistungspunkte-System entsprechend der Richtlinie des Kreises Segeberg für die Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen. Diese war vom Jugendhilfeausschuss am 04.10.2011 rückwirkend ab dem 01.01.2011 beschlossen worden. Für das Förderjahr 2012 sind einige Anpassungen der Richtlinie erforderlich.
2. Anpassung der Förderrichtlinie des Kreises Segeberg ab 2012
Die weitere Erhöhung der U 3 - Fördermittel im Jahr 2012 macht eine verstärkte Weitergabe und damit eine Erhöhung der Gruppenfaktoren für Krippengruppen und altersgemischte Gruppen mit Kindern unter drei Jahren beim Fördersystem notwendig. Außerdem ist die Einbeziehung der zweckgebundenen Sprachförderung in das Leistungspunkte-System vorgesehen. Hinzu kommen ergänzende und redaktionelle Änderungen der Richtlinie.
Ferner hat der Jugendhilfeausschuss im Rahmen der Richtlinie beschlossen, von einer Projektgruppe Qualitätskriterien entwickeln zu lassen und diese in die Betriebskostenförderung ab 2012 mit einzuarbeiten. Die zu diesem Zweck gebildete Arbeitsgruppe besteht aus VertreterInnen von Kommunalverwaltungen, Einrichtungen, Fachberatungen und Kreiselternvertretung. Die TeilnehmerInnen der Arbeitsgruppe begrüßen ausdrücklich die Diskussion zur Verbesserung der Qualität in den Kindertageseinrichtungen. Sie weisen darauf hin, dass durch gesetzliche Vorgaben bereits verschiedene Qualitätsstandards in den Kindertageseinrichtungen erfüllt werden. Zu bedenken ist, dass die Aufnahme von Qualitätsmerkmalen in die Förderungssystematik die Förderung der übrigen Betriebskosten vermindert. Außerdem werden die Landes- und Kreiszuwendungen von den Kommunen als Einnahmen der Einrichtungen angerechnet; diese verringern ggf. die von den Kommunen zu leistenden Defizitausgleiche. Insofern ist fraglich, ob Qualitätskriterien im Rahmen Betriebskostenförderung überhaupt Anreize für Qualitätsverbesserungen bilden.
Die Arbeitsgruppe schlägt deshalb vor, Qualitätsmerkmale zurzeit noch nicht in der Richtlinie zu berücksichtigen und in einem weiteren Prozess unter Einbeziehung von pädagogischem Fachpersonal weiter über Qualitätsstandards zu beraten. Das Zwischenergebnis der Arbeitsgruppe wurde dem Jugendhilfeausschuss am 01.03.2012 berichtet. Es erging die Bitte an die Fraktionen des Kreistages, eine Meinungsbildung zur Frage der Einbindung von Qualitätskriterien ab dem Förderjahr 2012 zu betreiben und diese der Verwaltung mitzuteilen. Entsprechende Nachrichten hat die Verwaltung nicht erhalten. Insofern wird vorgeschlagen, auf die Einbindung von Qualitätskriterien zunächst weiter zu verzichten.
Dem Kreis Segeberg wurden vom Land Schleswig-Holstein bewilligt:
2011 2012
Betriebskostenförderung7.067.298,02 €7.302.930,68 €
U 3 – Betriebskostenförderung2.644.351,48 €3.809.822,20 €
Förderung der Sprachbildung 332.056,88 € 362.295,72 €
zusammen 10.043.706,38 € 11.475.048,60 €
Die gegenüber der Richtlinie 2011 geänderten bzw. neu gefassten Textteile sind in dem beigefügten Entwurf zur Neufassung 2012 farbig unterlegt.
Die wesentlichen Änderungen werden wie folgt erläutert:
a) Änderung von Gruppenfaktoren
Der Gruppenfaktor trägt der gesetzlichen Platzzahl sowie dem erforderlichen Personalbedarf der jeweiligen Gruppe einer Einrichtung Rechnung. Folgende Gruppenfaktoren müssen geändert werden:
Krippengruppe: Erhöhung von 3,00 auf 3,50
Aufgrund von zehn Kindern pro Krippengruppe und zwei Betreuungskräften errechnet sich rein mathematisch ein Gruppenfaktor von 2,67, und zwar im Vergleich zur Regelgruppe mit dem Gruppenfaktor 1,00. In der Richtlinie 2011 wurde der Krippenfaktor bereits auf 3,00 erhöht, um den gestiegenen U 3 - Mitteln und der notwendigen Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in der Aufbauphase Rechnung zu tragen. Die U 3 - Fördermittel sind nun weiterhin von rd. 2,6 Mio. Euro im Jahr 2011 um 1,2 Mio. Euro auf rd. 3,8 Mio. Euro im Jahr 2012 gestiegen. Diese Mehreinnahmen sind für den Zuwachs an U 3 - Plätzen sowie für eine Erhöhung der U 3 - Förderung einzusetzen. Insofern muss der Faktor von 3,00 mindestens um 0,50 auf 3,50 erhöht werden.
Altersgemischte Gruppe in Kindertagesstätten: Erhöhung von 1,67 auf 2,00
2011 war (entsprechend der fiktiven Kinderzahl von zehn Ü 3 - Kindern mit dem Faktor 1,00 sowie fünf U 3 - Kindern mit dem Faktor 3,00) ein Gruppenfaktor von 1,67 ermittelt worden; dieser trägt jedoch nicht dem Umstand Rechnung, dass in altersgemischten Gruppen mit mindestens drei Kindern unter drei Jahren zwei Kräfte (Fachkraft und pädagogisch ausgebildete Person) gemäß KiTaVO erforderlich sind. Bei durchschnittlich 15 Plätzen und zwei Kräften würde sich ein Gruppenfaktor von 1,78 errechnen. Bei anteiliger U 3 - Faktor-Erhöhung (von 2,67 auf nunmehr 3,50 = 31,09 %) für fünf U 3 - Kinder (1/3 von 15 Kindern) steigt der Gruppenfaktor von 1,78 um 0,184 auf 1,96 = aufgerundet 2,00.
Kindergartenähnliche Regel- oder Hortgruppe: 1,00
Der Vollständigkeit halber werden diese Gruppen in der Auflistung im Entwurf der Richtlinie mit aufgeführt. Der bisherige Gruppenfaktor von 1,00 bleibt bestehen. Er errechnet sich aus 18 gesetzlichen Plätzen und einem angenommenen Personalbedarf von 1,35. Im Vergleich zu Kindergarten-Gruppen mit 20 Plätzen sowie 1,0 Fachkraft und 0,5 pädagogisch ausgebildeter Person müssen in kindergartenähnlichen Einrichtungen mit 18 Plätzen nach KiTaVO während des Gruppendienstes wegen möglicher Notfälle mindestens zwei Personen, davon eine Fachkraft, anwesend sein. An die zweite Person werden keine Anforderungen gestellt; daher erfolgt hier gegenüber den Kindergärten mit 1,5 Kräften ein geschätzter Abstrich von 10 % auf 1,35 Kräfte. Bei nur 18 Plätzen errechnet sich daraus derselbe Gruppenfaktor wie bei Kindertagesstätten von 1,00.
Kindergartenähnliche altersgemischte Gruppe: 1,80
Es werden - wie bei der altergemischten Gruppe in Kindertagesstätten - 15 Plätze (zehn Kinder über drei Jahre, fünf Kinder unter drei Jahre) zur Berechnung der Förderung zugrunde gelegt. Auch in kindergartenähnlichen altersgemischten Gruppen mit drei und mehr unter dreijährigen Kindern ist neben einer Fachkraft eine zweite Kraft erforderlich (wenn eine Förderung von mehr als zehn Stunden wöchentlich angeboten wird). Bei 15 Plätzen und zwei Kräften ergibt sich zunächst ebenfalls der Gruppenfaktor von 1,78. Kindergartenähnliche Einrichtungen verfügen jedoch nur über 18 Plätze (90 % von 20 Plätzen); daher wird der Gruppenfaktor nicht auf 2,00 wie bei Kindertagesstätten erhöht, sondern nur auf 1,80 (90 % von 2,00).
Kindergartenähnliche Regel- oder Hortgruppe mit erhöhtem Betreuungsbedarf: 1,33
Sowohl in Kindertagesstätten als auch in kindergartenähnlichen Einrichtungen sind in Gruppen mit einem erhöhten Betreuungsbedarf jeweils zwei Kräfte erforderlich, und zwar in Kindertagesstätten eine Fachkraft und eine weitere pädagogisch ausgebildete Person, in kindergartenähnlichen Einrichtungen eine Fachkraft und eine sonstige Person. Für kindergartenähnliche Einrichtungen erfolgt daher wiederum ein geschätzter Abstrich von 10 % auf 1,8 Kräfte. Bei nur 18 Plätzen errechnet sich daraus derselbe Gruppenfaktor wie bei Kindertagesstätten von 1,33.
b) Förderung der Sprachbildung
Bis 2010 erfolgte die Förderung der Sprachbildung gesondert nach dem vom Land vorgegebenen System der speziellen Sprachförderung. Bezuschusst wurde die Sprachförderung in Kleingruppen (drei bis acht Kinder je Gruppe) mit maximal 2.000 Euro pro Gruppe, davon bis zu 200 Euro Sachkosten. Das Land gewährte den Kreisen und kreisfreien Städten die Mittel gemäß der Gesamtzahl der angemeldeten Gruppen. Danach wurden die einzelnen Zuwendungen vorläufig gewährt. Im Folgejahr waren anhand der jeweiligen Verwendungsnachweise Spitzabrechnungen vorzunehmen. Bei Unterschreitung von 80 Soll-Stunden pro Gruppe oder bei geringeren Kosten mussten die Zuweisungen entsprechend gekürzt und die insgesamt nicht verbrauchten Mittel an das Land zurückgezahlt werden.
Seit 2011 gewährt das Land die Sprachfördermittel unabhängig von der Zahl der Anmeldungen; die Verteilung an die Kreise und kreisfreien Städte richtet sich zur Hälfte nach der Zahl der betreuten Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und zur anderen Hälfte nach der Zahl der Kinder über drei Jahren, in deren Elternhaus überwiegend nicht deutsch gesprochen wird.
Den Kreisen und kreisfreien Städte obliegt es seit 2011 selbst, die Weiterverteilung der Sprachfördermitteln zu regeln. Das Land hat dazu am 31.03.2011 Leitlinien zur vorschulischen Sprachbildung in Kitas herausgegeben. Im Kreis Segeberg wurde das bisherige System 2011 grundsätzlich fortgeführt. Die Zuwendung pro Kleingruppe konnte von 2.000 Euro auf 2.450,61 Euro erhöht werden. Auf eine Spitzabrechnung nach den Kosten wird bereits für 2011 verzichtet, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und im Hinblick auf Einbeziehung in das Leistungspunktesystem.
Ab 2012 soll die Förderung der Sprachbildung - unter Beachtung der weiterhin geltenden Zweckbindung - in das Leistungspunktesystem einbezogen werden.
Die bisherige Kleingruppenförderung hat sich bewährt und soll fortgeführt werden. Für inhaltliche Voraussetzungen gelten die Leitlinien des Landes. Vorausgesetzt wird weiterhin ein Umfang von jährlich 80 Förderstunden pro Gruppe. Wenn diese unterschritten oder eine Sprachfördermaßnahme gar nicht durchgeführt wurde, wird dieses im Folgejahr rechnerisch berücksichtigt. Auf eine nachträgliche Spitzabrechung nach den Kosten der Sprachfördermaßnahmen wird verzichtet. Nicht ausgeschöpfte Zuweisungen können die Einrichtungen bis zum 31.03. des Folgejahres für zusätzliche Sachausgaben der Sprachförderung verwenden. Wenn die tatsächlich gebildeten Kleingruppen und / oder Förderstunden geringer sind als im Vorjahr geplant, folgen daraus im Nachhinein praktisch Kürzungen.
Vom 01.03.2011 bis zum 31.12.2014 gibt es außerdem das Bundesprogramm „Offensive Frühe Chancen: Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration“. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt in zwei Förderwellen Mittel von rd. 400 Mio. Euro für bis zu 4.000 Schwerpunkt-Kitas im Bundesgebiet bereit; pro Kita sind das jährlich 25.000 Euro (für eine zusätzliche Kraft). Dieses Programm wendet sich an Einrichtungen mit Kindern unter drei Jahren und einer überdurchschnittlichen Zahl von Kindern mit hohem Sprachförderbedarf. Aus dem Kreis Segeberg nehmen sieben Kindertageseinrichtungen hieran teil. Nach den Sprachförderleitlinien des Landes könnten diese Kitas von der Landesförderung ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss sollte im Kreis Segeberg nicht erfolgen, da ausreichende Landesmittel zur Verfügung stehen.
c) Sonstige Änderungen
Gemäß der Richtlinie (Ziffer IV, 4 a) werden die genehmigten Plätzen als Berechnungsfaktor mit zugrunde gelegt. Platzerhöhungen in Eigenverantwortung des Trägers oder durch Ausnahmegenehmigung werden jedenfalls bei Regelgruppen und Hortgruppen nicht berücksichtigt. Dieses muss zweifellos auch für andere Gruppen in Kindertagesstätten und kindergartenähnlichen Einrichtungen gelten. Daher wird diese Regelung allgemeiner formuliert: Sofern in Gruppen die Platzzahlen erhöht werden (in Eigenverantwortung des Trägers oder aufgrund einer Ausnahmegenehmigung), werden dennoch nur die gesetzlichen Plätze pro Gruppe berechnet, z. B. 20 Plätze für eine Regelgruppe oder 15 Plätze für eine Hortgruppe. Dieses entspricht der ursprünglichen Absicht des Jugendhilfeausschusses, keine Anreizfinanzierung für Überbelegungen zu schaffen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| Die Landesmittel sind durchlaufende Gelder und insofern für den Kreis kostenneutral. Der Anstieg der U 3 - Plätze und U 3 - Fördermittel bis 2014 hat jedoch zur Folge, dass auch mehr Kreismittel eingesetzt werden müssen. Als Kreisförderung für die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen (13 % der gesamten Landesförderung) wurde für 2012 eine Planzahl von 1,453 Mio. Euro eingesetzt. Für das Jahr 2013 ist mit einer Kreisförderung in Höhe von 1,7 Mio. Euro und für das Jahr 2014 in Höhe von 1,8 Mio. Euro zu rechnen. Diese Kostenfolge würde jedoch ohne Richtlinienänderung auch eintreten. |
| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: 361 Produkt 3611100 (Sprachförderung 3611200). | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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63,9 kB
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