Drucksache - DrS/2012/031
Grunddaten
- Betreff:
-
Kooperation des Kreises Segeberg in Sachen Stiftungsaufsicht
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung
- Bearbeitung:
- Stefanie Kordts
- Beteiligt:
- Gremien, Kommunikation, Controlling; Finanzen und Finanzcontrolling; Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung; Personalrat; Rechtsangelegenheiten, Kommunalaufsicht und Zentrale Vergabestelle; FB Zentrale Steuerung
- Verfasser 1:
- Ebert, Stefan
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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06.03.2012
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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08.03.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt / der Kreistag beschließt:
Die Verwaltung wird ermächtigt, Vertragsverhandlungen mit den bereits in Kooperation befindlichen Vertragspartnern aufzunehmen und bei entsprechender Übereinkunft, der bestehenden Kooperation „Stiftungsaufsicht“ durch Vertragsabschluss zum 01.01.2013 beizutreten.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Rechtsgrundlagen der Stiftungsaufsicht
Die Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein sind Träger der Aufgaben nach dem Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Sie nehmen diese Aufgaben als Landesaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Zuständige Aufsichtsbehörden im Sinne des Stiftungsgesetzes sind die Landrätinnen und/oder Landräte bzw. die Bürgermeisterinnen und/oder Bürgermeister der kreisfreien Städte.
Ausgangssituation (bestehende Kooperation)
Die Kreise Ostholstein und Plön sowie die Stadt Neumünster haben im Rahmen einer Aufgabenübertragung nach § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit mit Datum vom 22.12.2009 vereinbart, die ihnen nach dem Stiftungsgesetz (StiftG) obliegenden Aufgaben allein vom Kreis Plön wahrnehmen zu lassen.
Mit Vertragsvereinbarung ist die Landeshauptstadt Kiel dieser Kooperation zum 01.05.2011 beigetreten.
Mit Datum vom 18.01.2012 hat der Kreis Plön mitgeteilt, dass die bisherigen Kooperationspartner (Landeshauptstadt Kiel, Stadt Neumünster, Kreis Ostholstein und Kreis Plön) den Beitritt des Kreises Segeberg zur bestehenden Kooperation sehr begrüßen würden.
Die Aufnahme steht derzeit noch unter dem Vorbehalt der jeweiligen Gremienzustimmungen bei allen Kooperationspartnern, man geht jedoch davon aus, dass alle erforderlichen Zustimmungen erteilt werden.
Zeitpunkt für eine mögliche Kooperation
Aus Kapazitätsgründen wird seitens des Kreises Plön der 01.01.2013 als möglicher Beitrittstermin favorisiert.
Umfänge und Kosten der Stiftungsaufsicht (aktuell und bei Beitritt des Kreises Segeberg)
Im Rahmen der bislang zwischen dem Kreis Segeberg und dem Kreis Plön geführten Gespräche sind aktuell die im Falle eines Beitrittes des Kreis Segeberg für die ihn dann anfallenden Kosten ermittelt worden.
Derzeit wird die Aufgabe der Stiftungsaufsicht von Plön über insgesamt 136 Stiftungen ausgeübt.
Plön34 Stiftungen
Ostholstein31 Stiftungen
Neumünster 8 Stiftungen
Kiel63 Stiftungen
Gesamt 136 Stiftungen
Durch einen Beitritt des Kreises Segeberg würde sich diese Zahl um 21 Stiftungen auf insgesamt 157 erhöhen.
Dadurch entsteht für den Kreis Segeberg eine Kostenbeteiligung in Höhe von 13,38 % (gerundet) der durch Plön errechneten Gesamtkosten. Die Gesamtkosten betragen 166.219,-EUR. Der nominale Anteil des Kreises Segeberg beträgt laut Angebot des Kreises Plön damit aktuell 22.233,- EUR.
Die Gesamtkosten setzen sich aus Personalkosten, Gemeinkosten (20 % der Personalkosten lt. KGSt) und Sachkosten zusammen. Die Berechnung basiert auf 2,072 Vollzeitstellen. Die Stiftungsauskunft in Plön ist mit einem Bankkaufmann und zwei weiteren Teilzeit-Kräften des gehobenen Verwaltungsdienstes besetzt.
Aktuelle Situation beim Kreis Segeberg
Die Aufgabe Stiftungsaufsicht wird beim Kreis Segeberg derzeit mit einem Zeitanteil von 4 % einer Vollzeitstelle wahrgenommen. Die Wahrnehmung der Aufgabe Stiftungsaufsicht beim Kreis Segeberg beschränkt sich aktuell weitestgehend auf formalrechtliche Angelegenheiten (z.B. Anzeigepflichten aus dem Stiftungsgesetz, Einhaltung von Formalien der jeweiligen Stiftungssatzungen etc.).
Weitergehende Aufgaben, die ebenfalls Gegenstand der Ausübung einer Stiftungsaufsicht sind und nachfolgend weiter benannt sind, waren davon ausgeschlossen. Dies war und ist in erster Linie dadurch bedingt, dass beim Kreis Segeberg das dafür erforderliche Fachwissen nicht vorgehalten wurde und wird.
Eine Stiftungsaufsicht hat darauf zu achten, dass das Stiftungsgeschäft, die Stiftungssatzung und die Rechtsordnung eingehalten werden und das Stiftungsvermögen in seinem Bestand erhalten bleibt. Deshalb sind regelmäßig auch „fremde“ Rechts- und Fachgebiete mit zu beachten. U. a. sind steuerrechtliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Sachverhalte zu prüfen sowie bei der Prüfung der Jahresabrechnung wie auch für die Beratung im Bedarfsfall besondere Kenntnisse im Aktienrecht erforderlich. Die Prüfung der Bilanzen im Rahmen der Jahresabrechnung erfordert spezielle betriebswirtschaftliche Kenntnisse.
Haftungsrisiko des Kreises Segeberg
In Fällen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung, bei denen die Stiftung einen Schaden erlitten hat, kommen Ersatzansprüche in Frage, die die Stiftung gegenüber den betreffenden Organmitgliedern geltend zu machen hat. Tut sie dies nicht, hat die Stiftungsaufsicht die Stiftung zu entsprechendem Handeln anzuhalten. Auch die Stiftungsaufsicht ist gegebenenfalls mitverantwortlich (Urteil BGH vom 03.03.1977, III ZR 10/74).
Die von der Landrätin des Kreises Segeberg wahrzunehmende Stiftungsaufsicht wird seit Januar 2005 vom Fachdienst 30.00 (Rechtsangelegenheiten und Kommunalaufsicht) wahrgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Stiftungsaufsicht je nach Stiftungszweck dem jeweiligen Fachdienst der Kreisverwaltung zugeordnet.
Vorteile der Kooperation
Ausgehend davon, dass die Stiftungsaufsicht durch den Kreis Segeberg selber in dem rechtlich erforderlichen Umfang und erforderlichen Inhalten wahrgenommen wird, dürfte ein wesentlich höherer Zeitanteil in Ansatz zu bringen sein. Dieser Zeitanteil dürfte geschätzt zwischen 20 und 25 % einer Vollzeitstelle liegen.
Eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage eines erforderlichen Zeitanteils von 20 – 25 % einer Vollzeitstelle zur Wahrnehmung der Aufgabe „Stiftungsaufsicht“ durch den Kreis Segeberg selbst, verursacht nachfolgend genannte Kosten:
- Bei 20 % einer Vollzeitstelle
Personalkosten15.500,00 EUR
Gemeinkosten
(10 %, Kalkulationsgrundlage beim Kreis Segeberg) 1.550,00 EUR
Sachkosten (KGSt) 1.930,00 EUR
Gesamtkosten18.980,00 EUR
- Bei 25 % einer Vollzeitstelle
Personalkosten19.375,00 EUR
Gemeinkosten
(10 %, Kalkulationsgrundlage beim Kreis Segeberg) 1.937,50 EUR
Sachkosten (KGSt) 2.412,50 EUR
Gesamtkosten23.725,00 EUR
Zurzeit sind durch den Kreis Segeberg 23 rechtsfähige Stiftungen, davon 2 kommunale Stiftungen (können rechtlich nicht mit in die Kooperation verlagert werden), mit einem Stiftungsvermögen in Höhe von insgesamt 36,5 Mio. Euro zu beaufsichtigen. Im Hinblick darauf, dass die Zahl der zu beaufsichtigenden Stiftungen erkennbar weiter zunehmen wird und eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Stiftungsaufsicht umfassende spezielle Kenntnisse im bürgerlichen und im betriebswirtschaftlichen Recht erfordert, wird grundsätzlich ein Beitritt des Kreises Segeberg zur bestehenden Kooperation aus qualitativen Gründen und Gründen der Rechtssicherheit (Haftungsrisiko) befürwortet.
Bei eigener Aufgabenwahrnehmung besteht für den Kreis Segeberg zudem eine große Schwierigkeit darin, den Aufgabenanteil der Stiftungsvermögensverwaltung qualitativ adäquat abzudecken. Zum einen ist derartiges Fachwissen beim Kreis nicht vorhanden und zum anderen ist es auch relativ schwierig, aufgrund der letztlich geringen zeitlichen Ausprägung von maximal 20 % - 25 % einer Vollzeitstelle, entsprechende Wissensträger zu gewinnen.
Darüber hinaus entsprechen die bei eigener Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten in etwa denen, die bei einem Beitritt zur Kooperation entstehen; gleichzeitig müsste der erforderliche Personalumfang ebenfalls zusätzlich zur Verfügung gestellt werden, da die Aufgabe bislang nicht entsprechend ihrer Erfordernisse bedient wurde.
Bei einem Beitritt des Kreises Segeberg in die derzeit schon bestehende Kooperation „Stiftungsaufsicht“, wäre die bisherige „Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Stiftungsaufsicht der Kreise Ostholstein und Plön, der Stadt Neumünster sowie der Landeshauptstadt Kiel“ mit Wirkung zum 01.01.2013 unter Einbeziehung des Kreises neu abzuschließen.
Im Rahmen dazu noch erforderlicher, abschließender Verhandlungen, besteht seitens des Kreises Plön die Bereitschaft sich über Vertragsanforderungen des Kreises Segeberg, die über die Inhalte des aktuellen Vertragswerkes hinausgehen auszutauschen und diese, soweit möglich auch als Inhalte einer neuen Vereinbarung zwischen allen Beteiligten festzulegen. Dazu gehören aus Sicht des Kreises Segeberg insbesondere Anforderungen, die sich aus dem beim Kreis im Aufbau befindlichen Controlling, Beteiligungsmanagements und Berichtswesen ergeben und durch das aktuelle Vertragswerk der bestehenden Kooperation ( §§ 4 und 5) noch nicht abgedeckt sind.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: rd. 22.000,- Euro |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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16,7 kB
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24,1 kB
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3
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(wie Dokument)
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150,4 kB
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