Drucksache - DrS/2012/016
Grunddaten
- Betreff:
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Rücknahme der Klage des Kreises gegen die VBL auf Rückzahlung der Sanierungsgelder für die Jahre 2006 und 2007
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Rechtsangelegenheiten, Kommunalaufsicht und Zentrale Vergabestelle
- Bearbeitung:
- Petra Krügel
- Beteiligt:
- Personal, Organisation und Verwaltungsdigitalisierung; FB Zentrale Steuerung
- Verfasser 1:
- Grandt, Karin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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16.02.2012
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Segeberg
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Entscheidung
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08.03.2012
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt,
der Kreis Segeberg wird die Klage gegen die VBL auf Rückzahlung der Sanierungsgelder für den Zeitraum 2006 und 2007 vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mannheim zurücknehmen; der Verwaltung wird jedoch frei gestellt, bei Obsiegen der Kläger in den Parallelverfahren für den Zeitraum 2006 und 2007 vor dem Landgericht Karlsruhe am 24.02.2012 und vor dem Landgericht Mannheim am 22.06.2012 das Klageverfahren vor dem Landgericht Mannheim fortzuführen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach dem Kreistagsbeschluss vom Dezember 2010 hatte der Kreis Segeberg gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Klage erhoben und beantragt, den Betrag von 499.900 Euro wegen zu Unrecht gezahlter Sanierungsgelder für die Jahre 2006 und 2007 zu erstatten. Mit der Prozessvertretung wurde die Anwaltskanzlei Heeren & Partner, München, beauftragt. Hinsichtlich der Rückerstattung der Sanierungsgelder in Höhe von insgesamt 1.044.000 Euro für den Zeitraum 2002 bis 2005 hat sich der Kreis der Musterklage des Landkreises Schaumburg gegen die VBL angeschlossen. Auch dieser Prozess wird von den Anwälten Heeren & Partner geführt.
Am 20.07.2011 entschied der Bundesgerichtshof in vier parallel gelagerten Klagefällen (Az.: IV ZR 46/09, 68/09, 75/09 und 76/09), dass die Erhebung der Sanierungsgelder auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage – hier § 65 der Satzung der VBL (VBLS) – beruht. Sie basiere auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien und sei damit der Inhaltskontrolle nach AGB-rechtlichen Maßstäben entzogen. Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass die Rückwirkung der Sanierungsgeldregelung in der Fassung vom 22.11.2002 zum 01.01.2002 mit dem Rückwirkungsverbot von belastenden Bestimmungen vereinbar sei.
Diese beiden Fragen waren maßgeblicher Grund für die Erhebung der Klage des Kreises bezüglich der Sanierungsgelder 2006 und 2007.
Im November 2011 informierten die Rechtsanwälte Heeren & Partner, dass gegen alle Urteile des BGH vom 20.07.2011 Verfassungsbeschwerde eingelegt worden sei. Insoweit sei es möglich, dass das Bundesverfassungsgericht eine andere Beurteilung der Rechtslage vornehmen werde als der BGH. Man habe daher der VBL den Abschluss einer Musterprozessvereinbarung bzw. das Ruhen des Klageverfahrens angeboten, was diese jedoch abgelehnt habe. Hinsichtlich der Klage des Kreises für die Jahre 2006 und 2007 bleibe daher nur die Möglichkeit der Klagerücknahme, um das inzwischen erheblich gestiegene Prozesskostenrisiko auszuschalten.
Auf Nachfrage des Rechtsamtes teilten die Rechtsanwälte mit, dass hinsichtlich des Kreises Segeberg empfohlen werde, dass Ergebnis von Parallelverfahren anderer Kläger für denselben Zeitraum abzuwarten, in denen bereits terminiert sei. Dies sei der 24.02.2012 vor dem Landgericht Karlsruhe und der 22.06.2012 vor dem Landgericht Mannheim. Das Verfahren des Kreises Segeberg ist vor der 7. Zivilkammer des Landgerichtes Mannheim anhängig. Einen Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Gericht in dieser Sache noch nicht anberaumt.
Dem Kreis ist bisher an Anwaltskosten eine Verfahrensgebühr in Höhe von 4.658 Euro inkl. Umsatzsteuer entstanden. Soweit die Klage zurückgenommen wird, müsste der Kreis dem anwaltlichen Vertreter der VBL die Verfahrensgebühr in gleicher Höhe erstatten. Soweit zur Sache noch verhandelt würde, wären im Falle einer Klageabweisung noch 2 Terminsgebühren in Höhe von jeweils 4.302 Euro inkl. Umsatzsteuer (ohne Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder) hinzuzurechnen, sollte die geltend gemachte Rückforderung nicht erfolgreich in einem Rechtsmittelverfahren angegriffen werden.
Im Falle einer Klagerücknahme wären neben den Anwaltskosten noch Gerichtskosten in Höhe von 2.956 Euro und im Falle der Klageabweisung in Höhe von 8.868 Euro zu zahlen.
Das gesamte Kostenrisiko beträgt also 12.272 Euro (2 x 4.658 Euro + 1 x 2.956 Euro) bei Klagerücknahme und 26.788 Euro (2 x 4.658 Euro + 2 x 4.302 Euro + 8.868 Euro) bei Klageabweisung in der 1. Instanz.
Falls eine Klagerücknahme in Betracht kommt, könnte diese noch kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgen. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, insoweit den Ausgang der Verfahren, die am 24.02.2012 und 22.06.2012 verhandelt werden, möglichst abzuwarten.
Hinsichtlich der Rückerstattungsansprüche bezüglich des Zeitraumes 2002 bis 2005 ist der Kreis Segeberg nicht unmittelbar, sondern nur im Rahmen der mit der VBL abgeschlossenen Musterprozessvereinbarung beteiligt. Hier hat sich die VBL verpflichtet, bei entsprechender Zuerkennung von Rückerstattungsansprüchen durch rechtskräftiges Urteil dieses auch für die Mitglieder der Prozessgemeinschaft umzusetzen. Da der Kreis Segeberg nicht unmittelbar an dem Verfahren beteiligt ist, entsteht für ihn auch keine Verpflichtung zur Erstattung von Gerichtskosten bzw. gegnerischen Anwaltskosten. Die Zahlungspflicht des Kreises Segeberg beschränkt sich nur auf die Beratungsgebühr gem. Mandats- bzw. Nachtragsvereinbarung. Diese Kosten entstehen unabhängig vom Ausgang des Klageverfahrens. Insoweit wird hinsichtlich der Sanierungsgelder 2002 bis 2005 vorgeschlagen, sich an dem Musterprozessverfahren weiter zu beteiligen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
| Nein |
X | Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
| 12.272 Euro bei Klagerücknahme, 26.788 Euro bei Klageabweisung |
| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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