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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2011/106

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss empfiehlt/der Kreistag beschließt: Die Verwaltung wird entsprechend der Empfehlung des Landesrechnungshofes in der Prüfungsmitteilung der überörtlichen Prüfung 2010 der Kreise Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Segeberg und Stormarn beauftragt, gemeinsam mit den Führungskräften des GMSE die Reintegration des Gebäudemanagements in die Verwaltungsstrukturen des Kreises zum 01.01.2013 vorzubereiten.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Auf Basis der Vorlage DrS/2011/052 hat der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 23.08.2011 einen Prüfauftrag beschlossen.

 

Dazu haben die Verwaltung und das GMSE zur Sitzung des Hauptausschusses am 27.09.2011 Antworten vorgelegt. Da die abgegebenen Stellungnahmen im Gegensatz zueinander stehen und es aus Sicht des Hauptausschusses noch einige offene Fragestellungen gebe, hat sich der Ausschuss einstimmig darauf verständigt, dass alle Fraktionen bis zum 10.10.2011 ihre offenen Fragen, die für eine Entscheidung wichtig sind, an die Verwaltung richten.

 

Die Verwaltung werde diese bis zum 15.11.2011 beantworten. Anschließend werde dann eine Entscheidung getroffen.

 

 

Der Verwaltung sind von der Politik die nachfolgenden Fragen zugestellt worden:

 

 

  1. Welche weiteren Ziele - in Ergänzung des LRH-Prüfungsberichtes - beabsichtigt die Verwaltung mit der Reintegration des Gebäudemanagements in die Verwaltungsstrukturen des Kreises zu erreichen?

 

  1. Welche Organisationsstrukturen innerhalb der Verwaltung im Fachbereich I sind dabei vorgesehen?

 

  1. Wie sieht die Verwaltung die Möglichkeit einer Eingliederung des GMSE in die ISE und dann die Weiterführung des Gebäudemanagements als Eigenbetrieb (organisatorisch, betriebswirtschaftlich/finanziell und personell)?

 

  1. Welche Vorteile verspricht sich die Verwaltung von einer Eingliederung in die Verwaltung als Fachdienst in den Fachbereich „Zentrale Steuerung“ (I)  gegenüber einem Eigenbetrieb des Kreises oder auch eines Regiebetriebes in der Verwaltung? 

 

  1. Welche Nachteile sind damit möglicherweise verbunden?

 

  1. Welche Vorstellungen hat die Verwaltung hinsichtlich der gegenwärtig bei dem GMSE beschäftigten Mitarbeiter/innen einschl. des Vorstandes, wenn wie von der Verwaltung beabsichtigt eine Reintegration in die Verwaltungsstrukturen des Kreises erfolgen sollte?

 

  1. Welche personellen Auswirkungen würden sich ergeben bei einer „Eigenbetriebslösung“?

 

  1. Wurden die Personalräte in die möglichen Umstrukturierungen eingebunden und welche Stellungnahmen liegen vor?

 

  1. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, die verwaltungsmäßige Abarbeitung der Haushaltsaufstellung und durchführung einschließlich Jahresabschluss und einer umfassenden Personalverwaltung gegen Entgeltzahlung innerhalb der Verwaltungsstrukturen der Kreisverwaltung als so genannte Auftragserledigung zu organisieren, wenn das Gebäudemanagement als Eigenbetrieb weitergeführt würde. Mit welchem zusätzlichen Personal und mit welchen Kosten ist dabei zu rechnen?

 

  1. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung bei einer Reintegration des Gebäudemanagements in die Verwaltung, für Dritte, d.h. für Ämter, Gemeinden, Zweckverbände pp. gegen Entgeltzahlung tätig zu werden und was wäre dabei zu beachten?

 

 

Beantwortung der Fragen:

 

Welche weiteren Ziele - in Ergänzung des LRH-Prüfungsberichtes - beabsichtigt die Verwaltung mit der Reintegration des Gebäudemanagements in die Verwaltungsstrukturen des Kreises zu erreichen?

 

Die derzeitige Konstruktion zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gebäudemanagements hat die nachfolgend genannten Beteiligten:

 

 

Kreis Segeberg

 

Wesentliche Merkmale:

 

  • eigene Rechtspersönlichkeit
  • eigene Organe
  • Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltsplanes
  • zukünftig Verpflichtung zur Erstellung einer „Konzernbilanz“
  • alleiniger Anstaltsträger des GMSE (AöR)

 

 

Immobiliengesellschaft des Kreises Segeberg (ISE/Eigenbetrieb)

 

Wesentliche Merkmale:

 

  • keine eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb handelt im Namen des Kreises Segeberg)
  • jedoch eigene Organe (Werkleitung, Werkausschuss)
  • Verpflichtung zur Aufstellung eines eigenen Wirtschaftsplanes
  • Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich

 

 

Gebäudemanagement des Kreises Segeberg (GMSE/Anstalt öffentlichen Rechts)

 

Wesentliche Merkmale:

 

  • eigene Rechtspersönlichkeit
  • eigene Organe (geschäftsführender Vorstand, Verwaltungsrat)
  • Verpflichtung zur Aufstellung eines eigenen Wirtschaftsplanes
  • Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich

 

 

Aus dieser Konstruktion ergeben sich im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zum Gebäudemanagement diverse rechtliche und daraus wiederum organisatorische Anforderungen, die einer schlanken und wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung entgegenlaufen.

 

Die seitens der Verwaltung angestrebten Ziele sind im Grundsatz mit denen des Landesrechnungshofes konform.

 

Es sollen im Rahmen einer Reintegration des Gebäudemanagements die nachfolgenden Ziele erreicht und nachhaltig sichergestellt werden:

 

  • die sich aus der derzeitigen Konstruktion ergebenden rechtlichen und organisatorischen Anforderungen sollen abgebaut bzw. schlanker werden, um eine möglichst wirtschaftliche Betriebsführung zu erreichen
  • der Erhalt des Gebäudevermögens des Kreises ist sicherzustellen
  • Kostentransparenz soll gewährleistet sein
  • derzeitiger Abstimmungsaufwand soll minimiert und Entscheidungsfindungen dadurch beschleunigt werden
  • Weiterentwicklung des Vermieter-Mieter-Modells

 

 

 

Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen erfolgt zusammengefasst:

 

Welche Organisationsstrukturen innerhalb der Verwaltung im Fachbereich I sind dabei vorgesehen?

 

Wie sieht die Verwaltung die Möglichkeit einer Eingliederung des GMSE in die ISE und dann die Weiterführung des Gebäudemanagements als Eigenbetrieb (organisatorisch, betriebswirtschaftlich/finanziell und personell)?

 

Welche Vorteile verspricht sich die Verwaltung von einer Eingliederung in die Verwaltung als Fachdienst in den Fachbereich „Zentrale Steuerung“ (I)  gegenüber einem Eigenbetrieb des Kreises oder auch eines Regiebetriebes in der Verwaltung?

 

Welche Nachteile sind damit möglicherweise verbunden?

 

 

 

Bei einer Eingliederung des Gebäudemanagements (GMSE) in den Eigenbetrieb des Kreises (ISE) ergeben sich folgende Auswirkungen:

 

Durch die Eingliederung des GMSE in die ISE, würde das jetzige GMSE/AöR aufgelöst werden.

 

Das bislang via Personalgestellungsvertrag im GMSE eingesetzte Kreispersonal würde umnglich zum Kreis Segeberg zurückkehren. Es würde nicht in die ISE / Eigenbetrieb übergeleitet werden, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.

 

r das durch das GMSE selbst angeworbene Personal, also die Beschäftigten, die nicht durch Vertrag des GMSE mit dem Kreis beigestellt sind, sondern ihr Grundarbeitsverhältnis direkt mit dem GMSE geschlossen haben, ergibt sich daraus ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB. Das gleiche ist der Fall bei der Organisation des Gebäudemanagements als Regiebetrieb.

 

Grundsätzlich bleiben durch die „Eingliederung“ des GMSE in die ISE (Eigenbetrieb) viele der Erfordernisse des jetzigen Rechtskonstruktes mit den o. a. genannten Beteiligten bestehen. Bei einer Weiterführung der Aufgaben des Gebäudemanagements als Eigenbetrieb bestehen die nachfolgenden Anforderungen weiterhin:

 

  • eigene Organe (Werkleitung, Werkausschuss)
  • Verpflichtung zur Aufstellung eines eigenen Wirtschaftsplanes
  • Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer erforderlich

 

Gerade aus diesen Anforderungen ergeben sich aus Sicht der Verwaltung zusätzliche Arbeiten, Kosten und höherer Abstimmungsaufwand (siehe auch DrS/2011/088).

 

 

Kombinierte Variante 1: Reintegration des Infrastrukturellen Gebäudemanagements (Hausdienste) / Weiterführung des Technischen Gebäudemanagements als Eigenbetrieb

 

Im Grundsatz chte die Verwaltung alle mit dem Gebäudemanagement in Zusammenhang stehenden Leistungen schon, entsprechend der Empfehlung des Landesrechnungshofes, zentral in einer Organisationseinheit zusammenfassen.

rde man lediglich das Infrastrukturelle Gebäudemanagement (IGM) wieder in die Aufbaustruktur des Kreises integrieren und das Technische Gebäudemanagement (TGM) als Eigenbetrieb führen bleiben die vorgenannten zusätzlichen Arbeiten, Kosten und Abstimmungsaufwendungen (Wirtschaftsplan, Jahresabschluss, weiterer Mandat in der Finanzsoftware, weitere Organe etc.)r den Eigenbetrieb erhalten.

Durch die dann organisatorisch vorgenommene Trennung von IGM und TGM würde man zudem vom Konzept der Zentralisierung des Gebäudemanagements in einer Organisationseinheit abweichen. Es würde sogar eine neue Schnittstelle zwischen diesen beiden Einheiten geschaffen werden.

Eine solche Lösung erscheint aus Sicht der Verwaltung nicht vorteilhaft.

 

 

Kombinierte Variante 2: Auflösung des Eigenbetriebes und Weiterführung des Dienstleistungsbereiches wie bisher auch in der AöR/GMSE

 

Bei einer Auflösung des Eigenbetriebes würde das Vermögen in der Bilanz des Kreises abgebildet werden. Der Kreis wäre wieder direkter Eigentümer der Immobilien, die Zuordnung der Mieten auf Basis der Abschreibungen kann intern im Wege der Verrechnung erfolgen.

 

Im Bereich einer dann weiter bestehenden AöR gibt es weiterhin die Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes und eines Jahresabschlusses und die Prüfung desselben durch einen Wirtschaftsprüfer. Auch hier bleiben viele der derzeitigen zusätzlichen Aufwendungen bestehen.

 

Im Bereich der Buchhaltung bleibt auch hier ein weiterer Mandant bestehen. Für die verursachungsgerechte Zuordnung der Bauunterhaltungskosten und Nebenkosten ist beim Kreis und der AöR jeweils eine eigene KLR zu führen. Eine Verrechnung ist zwischen Kreis und AöR nicht möglich, hier sind aufgrund der eigenen Rechtspersönlichkeiten und der daraufhin auch zwingend erforderlichen Mandantentrennung in der Buchhaltung echte Zahlungen erforderlich.

 

Bei Erhalt der AöR können die Entscheidungswege durch die zusätzlichen Organe (Vorstand, Verwaltungsrat) nicht verkürzt werden.

 

Inwieweit durch diese rechtliche Konstruktion tatsächlich eine größere Autonomie gewährleistet ist als bei dem nachfolgend beschriebenen Regiebetrieb, ist fraglich, da der Kreis Segeberg in seiner Eigenschaft als Anstaltsträger zu gewährleisten hat, dass die AöR ihre Aufgaben nachhaltig erfüllen kann. Damit bestimmt er auch jetzt letztlich den finanziellen Umfang sämtlicher Maßnahmen. Welche finanziellen Mittel bereitgestellt werden, um das Geudevermögen des Kreises zu sichern, ist keine Frage der Organisationsform sondern eine Frage in welchem Umfang sich Politik hier selbst verpflichten will bzw. wie sie ihre Prioritäten setzt.

 

 

 

 

Die im Falle einer Reintegration des gesamten Gebäudemanagements in der DrS/2011/088 genannte Einbindung des GMSE in den Fachbereich I basierte auf folgenden Überlegungen:

 

Nach Abwägung aller Aspekte hat der Landesrechnungshof in seinem Abschlussbericht empfohlen, das Gebäudemanagement (GM) des Kreises Segeberg wieder in die Verwaltungsstrukturen des Kreises zu reintegrieren und in einer Organisationseinheit zu zentralisieren. Dabei muss das GM einerseits als weitgehend selbständige Organisationseinheit ausgestaltet werden, sich andererseits aber auch eindeutig als interner Dienstleister verstehen.

 

Aufgrund einer Nachfrage des Kreises beim LRH, auf welcher Ebene der Aufbaustruktur des Kreises die vom LRH beschriebene Anforderungen an eine entsprechende Organisationseinheit als erfüllt angesehen werden, gab es die Auskunft, dass dies sowohl auf Fachdienstebene als auch auf Fachbereichsebene möglich sei.

 

Die Verwaltung hat daraufhin die Einbindung des GM als Fachdienst in die bestehenden Strukturen des Fachbereiches I vorgeschlagen, da bei dieser Variante auf Leitungsebene die Einrichtung einer weiteren Fachbereichsleiterstelle für einen vergleichsweise kleinen Fachbereich entbehrlich wird. Ferner kann an der Zielrichtung der Verwaltungsverschlankung (Zusammenhrung von Organisationseinheiten) festgehalten und die Leitungsspanne für die Landrätin konstant gehalten werden.

 

 

Im Falle einer Reintegration des Gebäudemanagements in die Strukturen des Kreises, ist es aus Sicht der Verwaltung jedoch auch denkbar, dieses als Fachbereich bzw. Regiebetrieb in die Aufbaustruktur des Kreises einzubinden.

 

 

Reiner Regiebetrieb

 

Wesentliche Merkmale:

 

  • keine eigene Rechtspersönlichkeit (Regiebetrieb handelt im Namen des Kreises Segeberg)
  • keine eigenen Organe (der Kreistag kann die Zuständigkeit eines vorhandenen Ausschusses festlegen bzw. einen für den Regiebetrieb zuständigen Ausschuss gründen)
  • die Finanzen werden umfänglich als Bestandteil des Kreishaushalts (eigener Teilplan) abgebildet

 

Der Regiebetrieb kann als Fachbereich organisiert in die Aufbaustruktur des Kreises eingebunden werden. Er ist Teil der Verwaltung. Durch eine Organisationsform auf Fachbereichsebene wird der Anforderung des LRH entsprochen, das Gebäudemanagement als weitgehend selbständige Organisationseinheit auszugestalten.

 

Die Finanzen des Regiebetriebes werden Bestandteil des Kreishaushalts. Es gelten die Vorschriften des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

Personalwirtschaftliche Angelegenheiten werden durch den Fachbereich I (FD 11.00) wahrgenommen, Stellen sind im Stellenplan des Kreises ausgewiesen.

 

Grundvoraussetzung für den erfolgreichen Betrieb des Gebäudemanagements ist die umngliche Kostentransparenz, welche durch die Einführung der Doppik beim Kreis gegeben ist.

 

Die Transparenz von Kosten- und Leistungen in Verbindung mit einer dann inneren Verrechnung (jetzt nicht möglich) sind geeignet, die vom LRH geforderte Auftraggeber-Dienstleister-Struktur zu fördern.

 

Die Weiterentwicklung des Vermieter-Mieter-Modells ist in einer solchen Struktur ebenfalls ohne Probleme darstellbar.

 

An dieser Stelle erfolgt ein Kurzvergleich zwischen Regiebetrieb und Eigenbetrieb.

 

 

Regiebetrieb

 

Vorteile

 

  • Er ist Bestandteil der Verwaltung; dadurch ergeben sich keine Steuerungsprobleme. Kurze Entscheidungswege und geringer Abstimmungsbedarf, da der Regiebetrieb keine eigenen Organe hat.
  • Es erfolgt die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, dadurch ergibt sich nur eine Besteuerung bei Betrieb gewerblicher Art (dies ist jedoch nicht Kernbereich des GM).
  • Da er Bestandteil der Verwaltung ist, hat die Politik die größtmögliche Einflussnahme.
  • Abbildung der Finanzen im Kreishaushalt, keine Erstellung eines eigenen Wirtschaftsplanes oder gar Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer.

 

Nachteile

 

  • Keine Beteiligung Dritter (wie bei der R nach § 19 c Abs. 1 S. 2 GkZ) möglich.

 

 

Eigenbetrieb

 

Vorteile

 

  • Es erfolgt die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, dadurch ergibt sich nur eine Besteuerung bei Betrieb gewerblicher Art (dies ist jedoch nicht Kernbereich des GM).

 

Nachteile

 

  • Keine Beteiligung Dritter (wie bei der R nach § 19 c Abs. 1 Satz 2 GkZ) möglich.
  • Zusätzliche Erstellung eines Wirtschaftsplanes und Jahresabschlusses erforderlich.
  • Zusätzliche Prüfung des Jahresabschlusses durch Wirtschaftsprüfer.
  • Durch die eigenen Organe des Eigenbetriebes (Werkleitung und Werkausschuss) ergeben sich längere Entscheidungswege und höherer Abstimmungsbedarf.

 

 

 

Durch die Wahrnehmung des Gebäudemanagements als Regiebetrieb entfallen die derzeit zusätzlichen Aufgaben und der erhöhte Abstimmungsbedarf. Bei Erhalt des Gebäudemanagements in Form eines Eigenbetriebes wäre dies bei weitem nicht in gleichem Umfang gegeben.

 

Aus Sicht der Verwaltung sind mit der Weiterführung des Gebäudemanagements, als in die Aufbaustruktur des Kreises integriertem Regiebetrieb auf Fachbereichsebene keine Nachteile verbunden.

 

 

 

Welche Vorstellungen hat die Verwaltung hinsichtlich der gegenwärtig bei dem GMSE beschäftigten Mitarbeiter/innen einschl. des Vorstandes, wenn wie von der Verwaltung beabsichtigt eine Reintegration in die Verwaltungsstrukturen des Kreises erfolgen sollte?

 

Welche personellen Auswirkungen würden sich ergeben bei einer „Eigenbetriebslösung“?

 

 

Unabhängig davon, ob die Weiterführung des Gebäudemanagements als Eigenbetrieb oder Regiebetrieb erfolgt, würde das dem GMSE/AöR durch den Kreis beigestellte Personal zu diesem zurückkehren.

 

Das derzeit in den Bereichen

 

  • Technisches Gebäudemanagement (TGM)
  • Kaufmännisches Gebäudemanagement (KGM)
  • Infrastrukturelles Gebäudemanagement (IGM)

 

direkt beim GMSE beschäftigte Personal,rde einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB unterliegen. Im Grundsatz soll dieses Personal umfänglich durch den Kreis übernommen werden.

Es ist nicht beabsichtigt, betriebsbedingte Kündigungen seitens des Kreises auszusprechen, vielmehr wird auf natürliche Fluktuationsentwicklungen gesetzt. Soweit sich im Rahmen der Reintegration des Gebäudemanagements zeigt, das in den neuen Strukturen, die aus Sicht des Kreises schlankere Arbeitsprozesse mit sich bringen, zunftig ein kleinerer Personalrper erforderlich sein wird, ist beabsichtigt, den damit erforderlich werdenden Personalabbau sozialverträglich vorzunehmen.

 

Derzeit  können folgende Klassifizierungen hinsichtlich des GMSE - Personals vorgenommen werden:

 

 

  • r den größten Teil des durch das GMSE eingestellten Personals besteht auch im Rahmen einer Rückführung ein uneingeschränkter Bedarf an der aktuellen Stellenbesetzung.

 

  • Im Falle von freien Personalkapazitäten, die im Einzelfall noch genau zu überprüfen sind, ist beabsichtigt, dieses Personal auf Stellen zu setzen, auf denen zukünftig die bisherigen Stelleninhaber/innen altersbedingt ausscheiden.

 

  • Im Bereich des GMSE gibt es derzeit einige befristete Arbeitsverhältnisse. Ist nach Ablauf dieser Befristungen erkennbar, dass ein weiterer Einsatz dieses Personals nicht erforderlich ist, wäre dieses Personal aufgrund der derzeitigen arbeitsvertraglichen Verltnisse abgängig.

 

  • Gibt es eine politische Beschlussfassung, dass Gebäudemanagement zum 01.01.2013 in die Strukturen des Kreises zurückzuführen, besteht hinsichtlich des Vorstandes aus Sicht der Verwaltung zum einen die Möglichkeit das derzeitige Vertragsverhältnis zu erfüllen und nach dem 28.02.2014 (Beendigungsdatum) nicht zu verlängern oder zum anderen sich im Rahmen einer Einigung (Auflösungsvertrag), beispielsweise zum 01.01.2013, vom derzeitigen Vorstand zu trennen.

 

 

 

 

Wurden die Personalräte in die möglichen Umstrukturierungen eingebunden und welche Stellungnahmen liegen vor?

 

Die Personalräte des Kreises Segeberg und des GMSE/AöR haben die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis genommen. Es erfolgen keine gesonderten Stellungnahmen der beiden Kollektivvertretungen.

 

 

Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, die verwaltungsmäßige Abarbeitung der Haushaltsaufstellung und durchführung einschließlich Jahresabschluss und einer umfassenden Personalverwaltung gegen Entgeltzahlung innerhalb der Verwaltungsstrukturen der Kreisverwaltung als so genannte Auftragserledigung zu organisieren, wenn das Gebäudemanagement als Eigenbetrieb weitergeführt würde. Mit welchem zusätzlichen Personal und mit welchen Kosten ist dabei zu rechnen?

 

Wird das Gebäudemanagement als Eigenbetrieb weitergeführt ist es theoretisch möglich, die weiterhin r den Eigenbetrieb erforderlich werdenden Aufgaben in der Kernverwaltung des Kreises wahrzunehmen.

In erster Linie würde es sich dabei um die folgenden Bereiche handeln:

 

  • Personalverwaltung
  • Erstellung Wirtschaftsplan
  • Erstellung von Berichten und Teilen des Lageplans
  • Erstellung Jahresabschluss
  • Vollzug des Wirtschaftsplans

 

Die dem Kreis derzeit vorliegenden Stellenzuschnitte lassen keine klaren Aussagen darüber zu, in welchem Umfang im Bereich der Fachdienste 11.00 und 20.00 zusätzliches Personal eingesetzt werden muss. Um hier wirklich verlässliche Aussagen treffen zu können, muss insbesondere im kaufmännischen Bereich des GMSE eine detaillierte Datenaufnahme erfolgen.

 

Grundsätzlich kann jedoch die Aussage getroffen werden, dass natürlich bei Erhalt des Geudemanagements zusätzliches Personal beim Kreis einzusetzen wäre, da der Erhalt des Eigenbetriebes auch weiterhin zusätzliche Aufgaben beinhaltet. Im Grundsatz handelt es sich um eine reine Verlagerung von Aufgaben, die in der Zuständigkeit des Eigenbetriebes liegen, hin zum Kreis.

 

Da aber bereits jetzt schon nicht unerhebliche Personalkapazitäten in den Fachdiensten 11.00 und 20.00 für die Unterstützungs- bzw. Abstimmungsprozesse mit dem GMSE gebunden werden, wird sich die Erhöhung in Grenzen halten, da zunächst die Doppelzuständigkeiten kompensiert werden können.

 

 

Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung bei einer Reintegration des Gebäudemanagements in die Verwaltung, für Dritte, d.h. für Ämter, Gemeinden, Zweckverbände pp. gegen Entgeltzahlung tätig zu werden und was wäre dabei zu beachten?

 

Wird im Falle einer Reintegration des Gebäudemanagements die Verwaltung das Gebäudemanagements für Ämter, Gemeinden oder Zweckverbände gegen Entgelt tätig, unterliegen diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung nach dem Körperschaftssteuergesetz (KStG), dem Umsatzsteuergesetz (UStG) und dem Gewerbesteuergesetz (GewStG).

 

Als juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) ist der Kreis nur dann steuerpflichtig, wenn er einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) i. S. d. §§ 2 Abs. 3 UStG, 1 Abs. 4 Nr. 6, 4 KStG betreibt. D. h., er müsste eine Einrichtung unterhalten, die der nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung des Kreises wirtschaftlich heraushebt (vgl. Legaldefinition nach § 4 Abs. 1 KStG).

 

Bei einem Jahresumsatz von mehr als 130.000 Euro wird von der Finanzverwaltung eine Einrichtung angenommen, ohne dass eine organisatorische Verselbständigung  bestehen muss. Eine wirtschaftliche Betätigung liegt vor, wenn sie das äußere Bild eines Gewerbebetriebes hat und damit in Wettbewerb zu privaten Unternehmen tritt.  Sie gilt als bedeutsam, wenn der Jahresumsatz mehr als 30.648 Euro beträgt.

 

Wenn der Kreis die Aufgaben des Gebäudemanagements nur gegenüber sich selbst erfüllt, dann sind die Voraussetzungen zur Annahme eines BgA soweit alle erfüllt mit Ausnahme der letzten. Mit der Vermietung, Verpachtung und sonstigen Bewirtschaftung der eigenen Immobilien tritt er nämlich nicht in Konkurrenz zu privaten Dritten, sondern ist nur im Bereich eine nicht steuerpflichtige Vermögensverwaltung (vgl. 14 Satz 3 Abgabenordnung) tätig.

 

Nicht abschließend geklärt ist, wann die entgeltliche Leistungserbringung an Dritte – hier an Ämter, Gemeinden etc. – steuerpflichtig ist oder nicht. Es wird in diesem Zusammenhang von nicht steuerbaren Beistandsleistungen im Rahmen der Amtshilfe gesprochen.

 

Nach Ansicht der Finanzverwaltung (OFD Rostock v. 21.11.2002, DStZ 2003, 129; FinMin Hessen v. 13.12.2006, UR 2007, 661) werden Tätigkeiten, die bei einer jPöR als hoheitliche Tätigkeiten oder zumindest als hoheitliche Hilfsgeschäfte anzusehen sind, nicht allein durch ihre Auslagerung auf eine andere jPöR dort zu einem BgA. Die Finanzbehörde NRW hat die entgeltliche Tätigkeit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben für die Bundesfinanzverwaltung als reine Vermögensverwaltung und als hoheitliche Beistandsleistung qualifiziert (Prot. v. 28.04.2004, BT-Drs. 15/2720). 

 

Dem steht die Auffassung gegenüber, das Tätigkeiten (wie z.B. die Datenverarbeitung), die ohne weiteres auch ein fremder Dritter ausüben könnte, nach ihrer Auslagerung auf eine andere jPöR dort einen BgA begründen (Krauesel, zit. in Hoppe/Uechtritz, Handbuch Kommunalunternehmen, 2. Al., § 11, Rnr. 23). Der Bundesrechnungshof kritisiert die Nichtbesteuerung von entgeltlichen Beistandsleistungen als Verstoß gegen die Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie, weil er in ihnen wettbewerbsverzerrende Leistungen der öffentlichen Hand sieht (BRH vom 02.11.2004, BT-Drs. 15/4081, S. 7 f). Ähnlich äußert sich der BFH speziell zur Vermögensverwaltung (BFH v. 11.06.1997, XI R 33/94, BStBl. II 1999, 418).

 

Das Finanzamt Bad Segeberg hatte gegenüber der in Gründung befindlichen AöR GMSE am 13.09.2007 die verbindliche Auskunft erteilt, dass Beistandsleistungen der AöR gegenüber jPöR keinen BgA begründen. Dies hatte das Finanzamt mit Auskunft vom 22.04.2010 noch einmal bestätigt. Die GMSE hatte hier u. a. hinsichtlich der Projektsteuerung für Baumaßnahmen an öffentlichen Gebäuden, der Unterstützung bei der Durchführung von Ausschreibungen und der Bewertung von Angeboten angefragt. Die verbindlichen Auskünfte nach § 89 Abs. 2 Abgabenordnung betreffen nur bestimmte Sachverhalte eines bestimmten Steuerschuldners, hier der AöR GMSE. Gegenüber dem Kreis als eigenem Rechtsträger bzw. Steuerschuldner entfaltet diese Auskunft keine Bindungswirkung. Da die Rechtsprechung des EuGH immer strenge Maßstäbe setzt, kann davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung in Zukunft von einer anderen rechtlichen Einschätzung ausgeht. Darüber hinaus wird empfohlen, bei einer Leistung an Ämter, Gemeinden etc. möglichst unter einem Jahresumsatz von 30.678 Euro (wirtschaftliche Bedeutsamkeit) zu bleiben.

 

Diese Ausführungen gelten auch hinsichtlich einer möglichen Gewerbesteuerpflicht und darüber hinaus für den Fall, dass die Aufgabe des Gebäudemanagements durch einen Eigenbetrieb oder einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung i. S. d. § 101 Abs. 4 S. 3 GO wahrgenommen werden. Diese besitzen nämlich keine Rechtsfähigkeit, sondern sind Teil (Sondervermögen) des Kreises.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

X

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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