Drucksache - DrS/2011/100
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme zur Prüfungsmitteilung des Landesrechnungshofes 1647/2010 – bezogen auf die Wahrnehmung der Jugendhilfeaufgaben durch die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- FB Soziales, Jugend, Bildung, Gesundheit
- Bearbeitung:
- Manfred Stankat
- Beteiligt:
- Organisation und Qualitätsmanagement
- Verfasser 1:
- Stankat, Manfred
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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25.10.2011
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Unter Ziffer 14.7.9 - Wahrnehmung der Jugendhilfeaufgaben durch die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt - fasst der Landesrechnungshof auf S. 341 seines Berichts zusammen:
„Die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt ist - im Wesentlichen auch auf ihr Betreiben - durch Landesrecht zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt worden. Die Aufgabe ist somit gesetzlich verlagert worden. Es handelt sich im eigentlichen Sinn nicht um eine „gemeinsame Aufgabenerfüllung“ des Kreises und der Stadt. Lediglich der sachgerechte
Finanzierungsausgleich ist in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Für den Kreis Segeberg ist diese Verlagerung eine sehr wirtschaftliche Lösung. Der direkte lokale Bezug zur Klientel und die Vernetzung mit den übrigen Dienststellen der Stadt führen zu einer höheren Qualität in der Leistungserbringung. Zudem setzt die Stadt erhebliche Eigenmittel – zusätzlich zu der Transferleistung des Kreises - für die Aufgabenerfüllung ein. Diese zusätzlichen Eigenmittel der Stadt können jedoch nicht zwangsläufig als „Einsparrendite“ des Kreises gewertet werden. Es ist im Nachhinein nicht feststellbar, ob und in welchem Umfang der Kreis - wenn er nach wie vor Aufgabenträger gewesen wäre - mit seinem Jugendamt „Außenstelle Norderstedt“ entsprechende Hilfen/Leistungen gewährt hätte. Es ist jedoch zu vermuten, dass der Kreis bei Eigenerbringung mehr ausgegeben hätte, als er über den Finanzierungsausgleich an die Stadt Norderstedt geleistet hat. Um einen sachgerechten Finanzierungsausgleich ermitteln zu können, wird dem Kreis und der Stadt empfohlen, geeignete Leistungsdaten und -indikatoren festzulegen, anhand derer ein auskömmliches Budget festgelegt werden kann.“
Dazu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Übertragung von Aufgaben des Kreises Segeberg auf die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt, zuletzt abgeschlossen am 12.Juli 2010 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2016, entsprachen und entsprechen dem jeweils aktuellen Stand der Beurteilungen und Verhandlungen zwischen Stadt und Kreis über die angemessene Höhe des vom Kreis an die Stadt zu zahlenden Kostenausgleichs. Dieser beträgt zurzeit 5.907.700 EUR p.a. und liegt damit unter den tatsächlichen Jugendhilfe-Aufwendungen der Stadt. Darüber hinaus ist der Kreis verpflichtet, die ihm für diverse Zwecke der Jugendhilfe zufließenden Mittel Dritter, insbesondere Mittel des Landes, anteilig an die Stadt Norderstedt weiterzuleiten.
Mithilfe des Kostenausgleichs durch den Kreis sowie unter zusätzlichem Einsatz ihrer eigenen besonderen finanziellen Leistungsfähigkeit ist die Stadt Norderstedt in der Lage, den gesetzlichen Anforderungen an einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in einem Umfang Rechnung zu tragen, der über dem Standard der Aufgabenerfüllung und über den Aufwendungen für die Jugendhilfe für das übrige Kreisgebiet liegt. Für den Fall der Nichtauskömmlichkeit vereinbarter Leistungen enthält der öffentlich-rechtliche Vertrag ferner die Möglichkeit der Revision. Vor diesen Hintergründen wird zurzeit keine Notwendigkeit gesehen, in den laufenden Vertrag einzugreifen.
Für künftige Vertragsverhandlungen bzw. Vertragsabschlüsse zwischen Kreis und Stadt wäre es jedoch denkbar, der Empfehlung des Landesrechnungshofs zu folgen und geeignete Leistungsdaten und –indikatoren für einen Kostenausgleich abzustimmen sowie vertraglich festzulegen. Entsprechende Referenz- und Vergleichswerte über die Leistungs- und Sozialstrukturdaten für Norderstedt einerseits sowie für das übrige Kreisgebiet andererseits wurden bereits im Jahr 2005 für die Ermittlung der ersten Kostenausgleichszahlungen herangezogen.
Alternativ dazu ist allerdings auch die Frage zu prüfen, ob die Eigenschaft der Stadt Norderstedt als öffentlicher Träger der Jugendhilfe sowie ihre damit verbundenen Aufwendungen nicht richtigerweise Berücksichtigung bei der landesweiten Verteilung der Finanzausgleichsmasse finden sollten und dementsprechende Regelungen in das Finanzausgleichsgesetz des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen werden können. Dies umso mehr für den Fall, wenn der Stadt Norderstedt über den 31.12.2016 hinaus dauerhaft der kommunalrechtliche Sonderstatus einer Großen kreisangehörigen Stadt zugewiesen werden sollte. Damit würden aller Voraussicht nach Ausgleichszahlungen und Vertragsverhandlungen zwischen Kreis und Stadt für Aufgaben der Jugendhilfe überflüssig.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
X | Nein |
| Ja: |
| Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten |
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| Mittelbereitstellung | |
| Teilplan: | |
| In der Ergebnisrechnung | Produktkonto: |
| In der Finanzrechnung investiv | Produktkonto: |
| Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung | ||
| in Höhe von |
| Euro |
| (Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen) | ||
| Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch | |
| Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto: |
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| Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto: |
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Bezug zum strategischen Management:
X | Nein |
| Ja; Darstellung der Maßnahme |
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