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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2011/080

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt:

Dem Betrauungsakt in der vorliegenden Form wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Kommunalaufsicht des Landes ist der Auffassung, dass durch Teilung des Nießbrauchrechts an den E.ON Hanse Aktien zugunsten der neuen Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft ein beihilferechtlicher Tatbestand erfüllt werde. Zur Schaffung eines beihilferechtlichen Ausnahmetatbestandes empfiehlt sie, einen Betrauungsakt zu erstellen. Der Betrauungsakt soll die beihilferechtliche Situation dergestalt lösen, dass die vom Kreis Segeberg mittelbar über das Nießbrauchrecht zur Verfügung gestellten Mittel ausschließlich für einen bestimmten Zweck und nur für die Gesellschaft verwandt werden dürfen. Damit stellt der Betrauungsakt im weitesten Sinne einen Rahmenwirtschaftsplan dar, an den sich die Gesellschaft auch in Zukunft zu halten hat.

 

Nach ausführlicher Beratung mit unserer Beraterfirma BDO und einem Fachanwalt für Beihilferecht hat sich die Verwaltung für den anliegenden Entwurf eines Betrauungsaktes in Form eines Widmungsaktes entschieden. Damit wird vom Kreis Segeberg einseitig gegenüber der Gesellschaft der Handlungsrahmen festgelegt.

 

Zum Zeitpunkt dieser Vorlagenerstellung befindet sich der Betrauungsakt noch in Feinabstimmung mit der Kommunalaufsicht. Daher wird dem Ehrenamt lediglich der zzt. in Abstimmung befindliche Betrauungsaktentwurf zur Kenntnis gegeben (Stand: 13.09.2011). Sobald der fein abgestimmte Entwurf mit der Kommunalaufsicht vorliegt, wird jener dem Ehrenamt zur Beschlussfassung im Hauptausschuss und im Kreistag vorgelegt werden. Nach gegenwärtiger Einschätzung sollten sich die Änderungen gegenüber diesem Entwurf jedoch in Grenzen halten; selbstverständlich werden die Änderungen anhand des dann vorgelegten Entwurfes mündlich erläutert.

 

Eine erste Reaktion der KAB ergab folgendes Bild:

 

  1. Die KAB stellt fest, dass sie nur eingeschränkt überprüfen könne, ob es sich vorliegend um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handele (Anmerkung: Das Bestehen einer Gesellschaft von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist Voraussetzung dafür, dass der beihilferechtliche Ausnahmetatbestand greift; wir gehen davon aus, dass dies so ist).

Die KAB gehe zwar nach den bisher vorgelegten Unterlagen von einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse aus, jedoch könne dies abschließend nur die Kommission entscheiden. Insofern trage der Kreis hier das alleinige Risiko, dass dem so sei. Die KAB jedenfalls werde in diesem Punkt keinen Widerspruch erheben.

  1. Kritisch äußert sich die KAB zu den aufgestellten Parametern in Punkt 4.7 des Betrauungsaktes und den dort aufgeführten Höchstbeträgen für die einzelnen Leistungen der Gesellschaft. Die KAB empfiehlt hier zur Sicherheit, eine transparente und objektive Markterkundung durchzuführen.

Anmerkung der Verwaltung: Die Höchstbeträge sind in der Tat Richtwerte und beruhen auf internen Einschätzungen und den Erfahrungen, die wir selbst gemacht haben (z. B. mit unseren EU-Projekten, mit der ehemaligen Wirtschaftsförderung des Kreises und im Rahmen der Zusammenarbeit mit der WEP). Die aufgeführten Höchstbeträge verstehen sich daher als Orientierung und nicht als unverrückbare Budgets. Sollte das Ehrenamt zu einer anderen Auffassung gelangen, so können die Beträge gleichwohl noch geändert werden. Ebenso können sich die Höchstbeträge ändern, sollte sich im laufenden Geschäftsbetrieb die Notwendigkeit hierfür ergeben. Dies kann jederzeit auf Antrag der Gesellschaft mit Zustimmung des Kreises geschehen.

Eine Markterkundung – wie von der KAB jetzt empfohlen – war in Anbetracht der kurzen Zeit seit Erstellung des Betrauungsaktes nicht durchführbar gewesen. Es ist daher zu überlegen, ob wir mit Hilfe unserer Beraterfirma BDO die Markterkundung durchführen und den Betrauungsakt später diesbezüglich anpassen sollten. Die Verwaltung empfiehlt diesen Schritt.

  1. Kritisch betrachtet die KAB ferner den Punkt 4.1 des Betrauungsaktes mit der dort aufgeführten Regelung einer Ausgleichszahlung durch den Kreis. Die Formulierung ist insofern mit Bedacht zu wählen, da sich in diesem Punkt das EU-Beihilfenrecht und das deutsche Steuerrecht nicht miteinander „vertragen“; an der Lösung des Problems wird noch gearbeitet.
  2. Ferner gibt die KAB zu bedenken, dass die Dividende durchaus Schwankungen unterliegen könne und es dadurch zu Liquiditätsproblemen der Gesellschaft kommen könne; dies gelte es zu vermeiden.

Anmerkung der Verwaltung: Das Risiko ist dem Kreis durchaus bewusst. Jedoch wird sich in den ersten Jahren der Gesellschaftstätigkeit das Risiko so nicht verwirklichen, solange die Gesellschaft sich im Aufbau befindet und das Budget nicht wird gänzlich ausschöpfen können. Ferner würde sich jenes Risiko über einen überschaubaren Zeitraum ankündigen, so dass die KSB (und somit mittelbar auch der Kreis) als ausgleichspflichtiger Gesellschafter rechtzeitig über den Wirtschaftsplan wird gegensteuern können. Insofern sollten die Bedenken der KAB zur Kenntnis genommen werden; eine Änderung des Betrauungsaktes indes sollte diesbezüglich nicht erfolgen.

  1. Weitere Anmerkungen der KAB konnten ohne Probleme in den hier vorliegenden Betrauungsakt eingearbeitet werden.

 

Fazit: Weitgehend konnten die ersten Anmerkungen der KAB in den Betrauungsakt eingearbeitet werden. Punkt Nr. 2 sollte nachgearbeitet werden, ohne dabei Verzögerungen auszulösen. Punkt Nr. 3 wird einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden.

Nach vorsichtiger Einschätzung der Erstreaktion der KAB wird nicht davon ausgegangen, dass die KAB dem Vorhaben insgesamt widersprechen wird. Im Gesellschaftsvertrag wurden die Anmerkungen der KAB berücksichtigt. Bezüglich des Betrauungsaktes wird davon ausgegangen, dass die KAB ihre Bedenken und Hinweise – sofern sie vom Kreis nicht gänzlich ausgeräumt werden können - aufrechterhalten und dem Kreis Segeberg die alleinige Verantwortung für eine EU-konforme Lösung übertragen wird. Insgesamt sollte es daher zu keinem Widerspruch der KAB kommen.

Es ist lediglich festzuhalten, dass es bei diesem Vorhaben und aufgrund der sich widerstreitenden Rechtsvorschriften keine 100%-ige Rechtssicherheit gibt und auch nicht geben kann. Die Beurteilungsspielräume und Auslegungsvarianten der Rechtsvorschriften sind hier vielfältig und nicht abschließend zu werten. Gleichwohl sollte das Vorhaben mit diesem Bewusstsein im Hintergrund weiter vorangetrieben und umgesetzt werden.

 

Der vom Kreistag beschlossene Betrauungsakt wird unverzüglich der KAB übersandt werden; danach läuft die 6-wöchige Widerspruchsfrist der KAB gemäß § 108 Absatz 1 GO.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

X

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

 

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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Anlagen

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