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ALLRIS - Vorlage

Drucksache - DrS/2011/074

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss empfiehlt/der Kreistag beschließt, der Stellungnahme der Verwaltung zum Ergebnis der überörtlichen Prüfung 2010 der Kreise Herzogtum-Lauenburg, Pinneberg, Segeberg und Stormarn wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Folgend die Stellungnahme zu den Prüfungsanmerkungen

 

4.3 Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung (Teilplan 1113)

 

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein hat in einem Schreiben an die freien Träger der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Schleswig-Holstein vom 13. Juli 2011 mit Bezug auf die überörtliche Prüfung 2010 wie folgt rechtlich Stellung bezogen.

 

„Die Auffassung des Landesrechnungshofes ist unzutreffend. Es gibt keine Subsidiarität in der Aufgabenwahrnehmung zu Lasten des Landeshaushaltes und keine Doppelzuständigkeit.

 

Nach § 3 GDG obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten die Gesundheitshilfe inklusive der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Das heißt, dass die jeweilige Kommune nicht selbst entscheiden kann, ob sie dieser Verpflichtung nachkommt. Sie kann lediglich über das Wie entscheiden, also über die Art und Weise wie die Aufgaben erfüllt werden sollen. So halten die Kreise Segeberg und Pinneberg zwar keine eigenen Beratungsstellen in ihren Fachdiensten mehr vor. Sie haben jedoch nicht, wie der LRH offenbar annimmt, die Aufgabenwahrnehmung eingestellt, sondern sie vielmehr auf freie Träger delegiert, die dafür Zuwendungen aus Kreismitteln erhalten.

 

Soweit Kommunen ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 GDG dadurch erfüllen, dass sie damit verbundene Aufgaben auf freie Träger delegieren, die dafür Zuwendungen erhalten, haben diese Träger keinen Anspruch gegen das Land. Diese Stellen sind nicht anders zu behandeln als kommunale Einrichtungen der Gesundheitshilfe, die dafür ebenfalls keine Leistungen vom Land beanspruchen können. Denn die Gesundheitshilfe obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (§ 3 GDG), deren Erfüllung durch die Mittel des Finanzausgleichs bereits abgesichert ist.

 

Seit Inkrafttreten des SchKG 1995 werden neben den Stellen für freie Träger und Ärzten auch die Angebote der Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt, um gemäß § 4 Abs. 1 SchKG je 40.000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder einen Berater für die Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung vorzuhalten.“

 

Darüber hinaus ist aus Sicht des Kreises wie folgt anzumerken:

Der Kreis Segeberg delegiert die Aufgaben nach dem SchKG seit Oktober 1993 an die pro familia. Das Angebot von pro familia deckt ebenfalls die im Gesundheits­gesetz vom 14. Dez. 2001 den Kreisen obliegenden Aufgaben der Gesundheitshilfe ab.

 

Weiterhin hat der Kreis Segeberg seit Oktober 1993 die kreiseigene Aufgabe der Vergabe der Mittel aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ an pro familia delegiert.

 

Außerdem ist für die zukünftige Entwicklung des Kreises festzustellen, dass die Angebote von pro familia ein unverzichtbarer Bestandteil der Arbeit in den Sozialräumen darstellen. Dies gilt insbesondere auch für die sexualpädagogischen Angebote in den Kindertagesstätten und Schulen des Kreises mit den Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern.


Die Gesamtfinanzierung für die pro familia im Kreis für 2011 setzt sich wie folgt zusammen:

 

Landesmittel nach dem SchKG114.672,40 €

Kreiszuschuss  77.923,00 €

Eigenmittel  35.693,54 €

Stadt Norderstedt  35.673,61 €

Arbeitsmittel/Personalkostenerstattungen  34.528,09 €

298.490,64 €

 

Der Anteil des Kreises an der Gesamtfinanzierung beträgt somit 26,1 %.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

x

Nein

 

 

Ja:

 

 

Darstellung der einmaligen Kosten, Folgekosten

 

 

 

 

Mittelbereitstellung

 

Teilplan:

 

In der Ergebnisrechnung

Produktkonto:

 

In der Finanzrechnung investiv

Produktkonto:

 

 

Der Beschluss führt zu einer über-/außerplanmäßigen Aufwendung bzw. Auszahlung

 

in Höhe von

 

Euro

 

(Der Hauptausschuss ist an der Beschlussfassung zu beteiligen)

 

 

Die Deckung der Haushaltsüberschreitung ist gesichert durch

 

Minderaufwendungen bzw. -auszahlungen beim Produktkonto:

 

 

 

 

 

Mehrerträge bzw. -einzahlungen beim Produktkonto:

 

 

Bezug zum strategischen Management:

 

x

Nein

 

 

Ja; Darstellung der Maßnahme

 

 

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